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STANDORTPOLITIK, WIRTSCHAFTSPOLITIK

Neuregelung des ÖPNV

Am 3. Dezember 2007 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vom 23. Oktober 2007 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Damit fand das Rechtssetzungsverfahren zur Neuordnung des ÖPNV-Marktes nach sieben Jahren der Diskussion und inhaltlichen Annäherung sein vorläufiges Ende auf europäischer Ebene.

Die neue Verordnung ist in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht.

Sie enthält zwei vollkommen unterschiedliche Teile: Mit dem Inkrafttreten der Verordnung am 3. Dezember 2009 gelten die Regelungen zu den beihilferechtlichen Anforderungen an die Finanzierung von Verkehrsdiensten. Die Regelungen über die Vergabe von ÖPNV-Leistungen entfalten ihre volle Wirkung erst zehn Jahre später.

In der neuen Verordnung ist vorgesehen, dass ausschließlich unter Marktbedingungen erbrachte, so genannte kommerzielle Verkehre, auch künftig vom Anwendungsbereich ausgenommen sind.

Zur Erbringung von nicht kommerziellen ÖPNV-Leistungen können Städte und Gemeinden in Zukunft entweder auf eigene Betriebe zurückgreifen (Inhouse-Vergabe) beziehungsweise Anbieter einsetzen, die sie wie eigene Dienststellen kontrollieren können, oder den ÖPNV-Markt vollständig öffnen. Findet eine Inhouse-Vergabe statt, ist es den Betreibergesellschaften untersagt, sich in anderen Regionen zu betätigen.

Auch die Direktvergabe durch die zuständigen Behörden ist zulässig, soweit die zu vergebende Leistung einen geschätzten Jahresdurchschnittswert von einer Million Euro oder eine jährliche Personenverkehrsleistung von 300.000 Kilometern nicht übersteigt. Verfügt das in Betracht kommende Unternehmen über weniger als 23 Fahrzeuge, verdoppeln sich die zuvor genannten Grenzwerte. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden entscheiden, öffentliche Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr - mit Ausnahme anderer schienengestützter Verkehrsträger wie Untergrund- und Straßenbahnen - direkt zu vergeben. Die Höchstlaufzeit derartiger Verträge darf zehn Jahre nicht übersteigen.

Laut der neuen Verordnung sind öffentliche Dienstleistungsaufträge befristet: auf höchstens zehn Jahre bei Busverkehrsdiensten und maximal 15 Jahre bei Personenverkehrsdiensten mit der Eisenbahn oder anderen schienengestützten Verkehrsträgern. Sind mehrere Verkehrsträger betroffen, liegt die Obergrenze bei 15 Jahren, wenn der Verkehr mit der Eisenbahn oder anderen schienengestützten Verkehrsträgern mehr als 50 Prozent des Werts der betroffenen Dienste ausmacht.

Bestehende Verträge können für die vorgesehene Laufzeit gültig bleiben, jedoch nicht länger als 30 Jahre. Spätestens zehn Jahre nach in Kraft treten der neuen Bestimmungen müssen diese Anwendung finden.

Die neue EU-Rechtssetzung ist noch durch Anpassungen nationaler personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften zu ergänzen. In Deutschland soll dazu das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geändert werden. Das neue PBefG sollte ursprünglich im Sommer 2009 verabschiedet werden. Dieser Termin wurde nicht eingehalten. Eine Änderung wird voraussichtlich erst im laufenden Jahr 2012 erfolgen. Ein Regierungsentwurf liegt inzwischen ebenso vor wie ein Gegenentwurf einiger Bundesländer mit rot/grünen Landesregierungen (darunter auch Baden-Württemberg). Ende Februar 2012 erfolgte eine Anhörung im Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages, bei der sich der Vertreter der IHK-Organisation nochmals für einen Rechtsrahmen mit einem auch stark von den Unternehmen gestalteten ÖPNV stark machte.

Die IHK hat sich in ihrem verkehrspolitischen Leitbild dazu positioniert, wie aus ihrer Sicht das künftige PBefG aussehen sollte. Einen Link auf das verkehrspolitische Leitbild der IHK finden Sie in der Servicespalte neben dem Text.

Als Interimslösung bis zu einer PBefG-Novelle hat das baden-württembergische Innenministerium Leitlinien für einen Umgang mit der neuen Verordnung erarbeitet.

Die IHK Studie „Vergaben im Busverkehr – Chancen und Risiken für den Mittelstand” fasst die wichtigsten Punkte zusammen, mit denen sich Gesetzgeber und Verwaltung auf dem Weg zu einem mittelstandsfreundlichen Umgang mit der neuen Verordnung auseinandersetzen müssen. Sie wurde gemeinsam mit der Rechtsanwaltskanzlei BBG und Partner, Bremen, ausgearbeitet. Das Handbuch finden Sie zum Download ebenfalls in der Servicespalte neben dem Text.

Ergänzend finden Sie dort auch eine Übersicht zur komplexen Struktur des vergaberechtlichen Teils der Verordnung.

Stand: März 2012

DOKUMENT-NR. 18032

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