Stand: 1. Januar 2011
Küche und Wohnzimmer müssen gestrichen werden. Die Fließen im Bad sollen erneuert werden. Die Versuchung, in diesen Fällen den Auftrag unter der Hand statt an ein ordentlich gemeldetes Unternehmen zu vergeben, ist hoch. Grund: Insbesondere die Sozialabgaben für angestellte Mitarbeiter und die Umsatzsteuer machen die Leistung der regulären Anbieter deutlich teurer als das nicht hinweg zu diskutierende Angebot auf dem Schattenmarkt. Um dieses Problem zu bekämpfen, hat der Gesetzgeber eine Regelung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von so genannten Haushaltsdienstleistungen geschaffen. Danach können Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen im Privathaushalt, die durch externe Dienstleister erbracht werden, wie zum Beispiel die Wohnungsreinigung, das Rasenmähen oder die Betreuung von Familienangehörigen steuerlich abgesetzt werden. Konkret sind es 20 Prozent der Kosten von maximal 20.000 Euro, also 4000 Euro, die von der Steuerschuld abgezogen werden können. Auch kleinere Schönheitsreparaturen, die keine Fachkenntnisse voraussetzen, sind danach mit dem Teil der Arbeitskosten bereits abzugsfähig. Einige Beispiele, was unter diese Regelung fällt sind:
- Putzarbeiten in der Wohnung
- Kochen, waschen, bügeln
- Einkaufen von Gegenständen des täglichen Lebens
- Gartenpflege
- Betreuung von Familienangehörigen (Beachte: Besteht die Haushaltsdienstleistung in der Betreuung von Kindern, ist zu beachten, dass die hierfür spezifischen Regelungen vorgehen und die hier dargestellte Abzugsfähigkeit von Haushaltsdienstleistungen nur nachrangig greift. Eine ausführliche Information zur steuerlichen Betrücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ist über die seitliche Linkliste abrufbar.
- Kosten für eine Umzugsspedition für einen Privatumzug.
Hinweis: Wer keinen externen Dienstleister für die Ausführung der Haushaltsdienstleistung beauftragt, sondern hierfür im Privathaushalt eine/n Beschäftigte/n einstellt, hat Folgendes zu beachten:
- Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten i.S.d. § 8a Sozialgesetzbuch IV (Entgelt bis 400 Euro) können 20 Prozent der Kosten, höchstens 510 Euro, steuerlich geltend gemacht werden.
- Für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten können 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 Euro, steuerlich geltend gemacht werden.
Neben der Regelung zur Abzugsfähigkeit von Haushaltsdienstleistungen dürfen zusätzlich 20 Prozent der Kosten für alle Handwerksarbeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem inländischen Haushalt, das heißt also auch derer, die über Schönheitsreparaturen hinaus gehen, bis zu einer Höhe von 6.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. Das sind also bis zu 1.200 weitere Euro pro Jahr.
Hierunter fallen zum Beispiel:
- Erneuerung des Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen)
- Badezimmermodernisierung
- Austausch von Fenstern
- Kontrollaufwendungen (zum Beispiel Gebühr für Schornsteinsteinfeger)
Wichtig für die abzugsfähigen Handwerksrechnungen: Die Steuererstattung für Handwerksarbeiten können Mieter genauso wie die Eigentümer für Häuser, Wohnungen oder Grundstücke beantragen. Entscheidend ist, wer die Leistungen bezahlt hat. Die steuerliche Förderung umfasst dabei allerdings allein die Arbeitskosten. Die Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Schließlich kann die Abzugsfähigkeit nicht kumulativ als Haushaltsdienstleistung und Handwerkerleistung in Anspruch genommen werden. Das heißt, die Malerrechnung für den regelmäßigen Renovierungsanstrich im Rahmen der Schönheitsreparatur bleibt nur einmal abzugsfähig. Was aber kumuliert werden darf, sind Ausgaben für Haushaltsdienstleistungen und für Handwerksleistungen. Wer also zum Beispiel 3000 Euro für eine Haushaltshilfe für Kochen, Waschen, Bügeln ausgibt und für weitere 3000 Euro die Fließen im Bad neu legen lässt, darf insgesamt zweimal 20 Prozent, das heißt 1200 Euro, abziehen.
Wie funktioniert die Erstattung? Die Steuerermäßigung wirkt sich grundsätzlich erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung aus. Dort muss der Steuerpflichtige den Abzug in der dafür vorgesehenen Spalte des Mantelbogens beantragen. Die entsprechenden Aufwendungen sind durch Vorlage einer Rechnung und eines Zahlungsnachweises auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung oder der Handwerkerleistung zu belegen. Für den Zahlungsnachweis genügt der Beleg eines Kreditinstituts (Überweisung oder Kontoauszug). Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Ist der Steuerpflichtige Arbeitnehmer, kann er gegebenfalls bereits früher vom Steuerabzug profitieren, in dem er sich einen Freibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lässt.
Weiterführende Hinweise gibt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. Februar 2010, das Sie über die Linkliste neben diesem Text abrufen können.