Was gilt?
Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben
sich bereits vor einiger Zeit im Rahmen der Richtlinie über den
elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31 EG) darauf verständigt,
dass im Bereich des E-Commerce innerhalb der EU grundsätzlich das
so genannte Herkunftslandprinzip gelten soll.
Dementsprechend müssen Anbieter mit ihrem Internet-Auftritt etwa im
Hinblick auf die telemedienrechtliche Impressumspflicht nur den
Vorgaben am Ort ihrer Niederlassung entsprechen, ohne dass sie
zusätzlich der Kontrolle anhand der Rechtsordnungen anderer Staaten
ausgesetzt wären. Kurz gesagt: Wer in Italien niedergelassen ist,
muss sich nur an das italienische Recht halten, und zwar auch dann,
wenn er in Deutschland Kunden werben will. Niedergelassen ist ein
Anbieter dort, wo er mittels einer festen Einrichtung auf
unbestimmte Zeit eine Wirtschaftstätigkeit tatsächlich ausübt.
Unerheblich ist also beispielsweise der Standpunkt des Servers oder
der Ort, an dem die Website zugänglich ist. Im Falle mehrerer
Niederlassungsorte ist der Ort maßgeblich, an dem sich der
Mittelpunkt der Tätigkeit des Anbieters in Bezug auf den bestimmten
Dienst befindet. Das Herkunftslandsprinzip wurde zum 21.12.2001 in
deutsches Recht umgesetzt. Es findet sich in § 3 TMG.
Welches Vertragsrecht auf
vertragliche Schuldverhältnisse mit Auslandsbezug anzuwenden ist,
kann zwischen den Parteien vereinbart werden. Allerdings müssen bei
allen ab dem 17. Dezember 2009 geschlossenen Verträgen mit
Verbrauchern - quasi als Ausnahme vom Herkunftslandprinzip -
innerhalb der EU nach der ROM I-Verordnung vom 17. Juni 2008 stets die
zwingenden Regelungen des Verbraucherschutzes des
Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, beachtet werden (sogenanntes
"Verbraucherlandprinzip"). Zwar ist eine
abweichende Vereinbarung möglich - sie darf aber nicht dazu führen,
dass das Verbraucherschutz-Niveau des Vertrags unterhalb des
gesetzlichen Standards im Land des gewöhnlichen Aufenthalts des
Verbrauchers liegt. Allerdings müssen das Verbraucherlandprinzip
nur dann beachtet werden, wenn der Unternehmer seine berufliche
oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der
Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder wenn er eine
solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat
ausrichtet. Zudem regelt die ROM I-Verordnung, dass bestimmte
Vertragsarten gänzlich vom Verbraucherlandprinzip ausgenommen
sind.
Das Herkunftslandprinzip gilt außerdem nicht für das
Wettbewerbsrecht. D.h. in Bezug auf werbliche Maßnahmen
gilt das Recht des Staates, auf dessen Markt der Unternehmer
werblich in Erscheinung tritt (sogenanntes
Marktortprinzip). Zudem gilt seit 2009 innerhalb
der EU (mit Ausnahme Dänemarks) für außervertragliche
Schuldverhältnisse die sogenannte ROM II Verordnung, die für diese
Rechtsverhältnisse das anzuwendende Recht bestimmt.
Wenn Sie sich also nicht mit ausländischem
Wettbewerbsrecht oder abweichenden Verbraucherschutzvorschriften
beschäftigen wollen, sollten Sie Ihr Liefergebiet klar auf
Deutschland begrenzen.