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Statut der Europäischen Gesellschaft (Link: http://europa.eu/legislation_summaries/employment_and_social_policy/social_dialogue/l26016_de.htm)
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Stand: November 2010
1.
Einführung
2. Was ist die Europa-AG?
3. Verdrängt die Europa-AG die deutsche
AG?
4. Wie wird eine Europa-AG
gegründet?
5. Können sich nur Aktiengesellschaften zur
Europa-AG zusammenschließen?
6. Wo wird eine Europa-AG
registriert?
7. Welche Organe hat die
Europa-AG?
8. Wie erstellt die Europa-AG ihre
Bilanzen?
9. Wie sieht die Mitbestimmung in der
Europa-AG aus?
10. Wo zahlt die Europa-AG ihre
Steuern?
11. Weitere
Informationen
1. Einführung
Seit dem 8. Oktober 2004 steht den Mitgliedern der Europäischen
Gemeinschaft eine neue - gemeinsame - Kapitalgesellschaft zur
Verfügung: Die Europäische Aktiengesellschaft - auch Societas
Europea oder kurz SE genannt. Die gemeinschaftsrechtliche Grundlage
sind die
Beide Regelungen sind über die seitliche Linkleiste abrufbar. Die Verordnung über das Statut regelt dabei aber nur Teilbereiche der Gründung und Organisation der Europa-AG, im Übrigen verweist sie auf die jeweiligen nationalen Ausführungsbestimmungen der Mitgliedsstaaten. Ergänzend findet daneben das jeweilige nationale Gesellschaftsrecht Anwendung. Im Ergebnis gibt es daher keine einheitliche Europa-AG, da je nach Sitz unterschiedliche nationale Vorschriften gelten und die Europa-AG. Die deutschen Ausführungsbestimmungen enthält das am 29. Dezember 2004 in Kraft getretene
2. Was ist die
Europa-AG?
Die Europa-AG ist eine
neue Rechtsform für Unternehmen, die in verschiedenen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig sind oder tätig werden
wollen. Die Europa-AG ist eine juristische Person und führt den
offiziellen Rechtsformzusatz "SE". Eine Besonderheit der Europa-AG
ist, dass diese ihren Sitz innerhalb der Mitgliedsstaaten ohne
vorherige Auflösung grenzüberschreitend verlegen kann.
3. Verdrängt die Europa-AG die deutsche
AG?
Zweck der Europa-AG ist nicht, die herkömmlichen
Aktiengesellschaften zu ersetzen oder zu verdrängen. Sie stellt
eine Option für grenzüberschreitend tätige Gesellschaften dar, sich
in einer Rechtsform als Europa-AG zusammenzuschließen. So bietet
die Europa-AG eine Alternative zu der bisher geübten umständlichen
Praxis, Tochtergesellschaften in einzelnen Mitgliedsstaaten nach
den jeweiligen spezifischen Regelungen zu gründen.
4. Wie wird eine Europa-AG
gegründet?
Es gibt mehrere
Möglichkeiten, eine Europa-AG zu gründen:
Eine Bar- oder Sachgründung durch natürliche Personen ist dagegen nicht möglich. Das Mindestkapital der Europa-AG beträgt in jedem Fall 120.000 Euro.
5. Können sich nur Aktiengesellschaften zur
Europa-AG zusammenschließen?
Die
Gründung einer Europa-AG steht nicht nur Aktiengesellschaften,
sondern ebenso Gesellschaften mit beschränkter Haftung offen.
Allerdings gilt dies nur für die Fälle der Gründung einer
Holdinggesellschaft oder einer gemeinsamen Tochtergesellschaft in
Form einer Europa-AG. Dazu müssen die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung entweder in verschiedenen Mitgliedsstaaten
ansässig sein oder Tochtergesellschaften in einem anderen
Mitgliedsstaat als dem ihres Sitzes haben. Nicht möglich ist eine
formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine Europa-AG oder die
Beteiligung einer GmbH an einer Verschmelzung. Hier bleibt nur der
umständliche Weg einer vorherigen Umwandlung der GmbH in eine
Aktiengesellschaft nationalen Rechts.
6. Wo wird eine Europa-AG
registriert?
Die Europa-AG wird in
das Handelsregister des Mitgliedsstaates eingetragen, in dem sie
ihren satzungsmäßig bestimmten Sitz hat. Dieser Sitz muss dem Ort
ihrer Hauptverwaltung entsprechen. Es ist später möglich, den Sitz
innerhalb der Europäischen Union zu verlegen, ohne dass dies zur
Auflösung oder der Gründung einer neuen Europa-AG führt. Die
Eintragung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlicht.
7. Welche Organe hat die
Europa-AG?
Ein Organ ist die
Hauptversammlung der Aktionäre. Bezüglich der Leitungsstruktur
besteht Wahlfreiheit zwischen dem dualistischen System (ein
Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan, wie bei der AG in
Deutschland) oder dem monistischen System (ein Verwaltungsorgan,
wie zum Beispiel in Großbritannien). Dadurch werden die
verschiedenen Traditionen in den Mitgliedsstaaten
berücksichtigt.
8. Wie erstellt die Europa-AG ihre
Bilanzen?
Die Europa-AG stellt
einen Jahresabschluss auf. Er besteht aus der Bilanz, der Gewinn-
und Verlustrechnung, dem Anhang zum Jahresabschluss sowie dem
Bericht über den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft.
Die dafür maßgeblichen Vorschriften richten sich wiederum nach dem
- weitgehend europarechtlich vereinheitlichten - Recht des
Sitzstaates. Allerdings muss den Gründern der Europa-AG gestattet
sein, die Feststellung des Jahresabschlusses per Satzung nicht in
die Hände der Hauptversammlung zu legen, sondern hierfür den
Verwaltungsrat beziehungsweise den Vorstand und den Aufsichtsrat
vorzusehen.
9. Wie sieht die Mitbestimmung in der Europa-AG
aus?
Zunächst können sich
Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf ein beliebiges
Mitbestimmungsmodell einigen. Bleibt ihr Modell hinter dem
Mitbestimmungsniveau eines der Gründungsunternehmen zurück, bedarf
es - je nach Grad der Abweichung - einer bestimmten qualifizierten
Zustimmungsmehrheit der Arbeitnehmer. Die Verhandlungsposition der
Arbeitnehmer ist dabei stark ausgestaltet. So greift etwa im
Verschmelzungsfall bei einem Scheitern der Verhandlungen
automatisch die weitest gehende Mitbestimmung für die gesamte
Europa-AG, wenn nur 25 Prozent ihrer späteren Arbeitnehmer einer
Mitbestimmung unterliegen.
Die Mitbestimmung in der Europa-AG war wärend des Gesetzgebungsverfahrens eine der umstrittensten Regelungsbereiche und wird noch immer äußerst kritisch beurteilt. Denn deutsche Gesellschaften erscheinen für potenzielle ausländische Partner wenig attraktiv, das ausländische Unternehmen läuft ja bei einer Fusion mit einem deutschen Partner Gefahr, die Hälfte der Aufsichtsratssitze an die Gewerkschaften abtreten zu müssen, wenn eine Einigung über die Mitbestimmung misslingt. Besonders im Hinblick auf die Arbeitnehmermitbestimmung in einer Europa-AG, welche dem monistischen System folgt, bestehen offene Fragen. Denn anders als im dualistischen System, in dem die Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ihre Mitbestimmungsrechte ausüben, ist im monistischen System die Mitbestimmung direkt im Verwaltungsrat - und somit zugleich auch im Management integriert.
10. Wo zahlt die Europa-AG ihre
Steuern?
Für die laufende
Besteuerung des Geschäftsbetriebes einer Europa AG bestehen keine
besonderen Regelungen. Die Europa AG unterliegt im Land der
Geschäftsleitung/des Sitzes der unbeschränkten Steuerpflicht
(Abgabe Steuererklärung, Steuerentrichtung etc.). Zudem ist sie mit
ihren Betriebsstätten und Niederlassungen in dem jeweiligen Land
beschränkt steuerpflichtig und muss den dortigen steuerlichen
Pflichten nachkommen. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Europa
AG für jedes Land eine eigenständige steuerliche Gewinnermittlung
nach den dort geltenden Regeln vorzuhalten hat. Hinsichtlich der
Gewinnabgrenzung zwischen Mutterhaus und Betriebsstätten wird auf
das bekannte Problem der Verrechnungspreisgestaltung
hingewiesen.
Gewinnausschüttungen (z. B. Dividendenzahlungen) an Anteilseigner
unterliegen den normalen, jeweils nationalen Bestimmungen. Für die
Bundesrepublik Deutschland sei auf die Bestimmungen zum
Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) sowie die Bestimmungen der
§§ 8 b Abs. 1 und 2 KStG und § 3 c EStG i.V.m § 8 b Abs. 5 KStG
hingewiesen. Mit Verabschiedung der überarbeiteten
Mutter-Tochter-Richtlinie (2003/123/EG vom 22.12.2003) wurde die
steuerliche Doppelbelastung der Dividendenzahlungen
ausgeschaltet.
11. Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Europäischen
Kommission.
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© Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Weitere Informationen, auch zu Datenschutz und Haftung, finden Sie im Impressum.
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