Stand: 1. Januar 2012
1. Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
2. Rechnungsstellung bei Steuerbefreiung
3. Erteilung einer USt-IdNr.
4. Nachweispflichten
5. Sonstige Erklärungs- und Meldepflichten
6. Zweifel an der USt-IdNr.
7. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der einzelnen Mitgliedstaaten
1. Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Ein deutscher Unternehmer, der Waren von der Bundesrepublik Deutschland an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union liefert, ist regelmäßig von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Im Einzelnen müssen hierzu folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die gelieferte Ware ist in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt
- der Abnehmer ist ein Unternehmer (diese Voraussetzung wird durch die Verwendung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert)
- der Abnehmer hat den Gegenstand für sein Unternehmen erworben
- der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, d. h. der Abnehmer ist verpflichtet, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen (diese Verpflichtung des Abnehmers wird durch Verwendung der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert).
2. Rechnungsstellung bei Steuerbefreiung
Unternehmen, deren Warenlieferungen aufgrund der vorstehend genannten Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit sind, müssen auf ihren Rechnungen neben den allgemein üblichen Angaben zusätzlich folgende Punkte vermerken:
- Hinweis auf Steuerbefreiung der Lieferung (es genügt die umgangssprachliche Umschreibung), z. B. "steuerfrei nach § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6 a UStG" oder "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung"
- eigene USt-IdNr.
- USt-IdNr. des Abnehmers: Die vom Lieferanten und vom Abnehmer verwendeten USt-IdNrn. müssen von jeweils unterschiedlichen Mitgliedstaaten erteilt worden sein.
3. Erteilung einer USt-IdNr.
Die Erteilung einer USt-IdNr. erfolgt grundsätzlich auf Antrag durch das Bundeszentralamt für Steuern unter folgender Anschrift
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
Ahornweg 1-3
66740 Saarlouis
Referat St I 3
Tel.: +49-(0)6831-456-444
Fax: +49-(0)6831-456-120, -146, -147
Das vorgeschlagene Antragsformular kann über die seitliche Linkliste über die Homepage des Bundeszentralamts für Steuern abgerufen werden.
Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer die Erteilung einer Ust-IdNr. auch beim zuständigen Finanzamt beantragen. Dieser Antrag wird dann zusammen mit den erforderlichen Angaben über die umsatzsteuerliche Erfassung an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet.
4. Nachweispflichten
a) Belegmäßiger Nachweis
Der Lieferant ist verpflichtet, durch Belege nachzuweisen, dass die gelieferte Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist. Hierbei unterscheidet das Umsatzsteuerrecht für Lieferungen bis 31. Dezember 2011 zwischen Warenbewegungen im Wege der Beförderung/Abholung und Warenbewegungen im Wege der Versendung.
(1) Versendung: Eine Versendung liegt vor, wenn die Ware durch einen vom Lieferanten oder vom Kunden beauftragten selbstständigen Dritten (z. B. Spediteur, Frachtführer, Verfrachter, Fuhrunternehmer, Kurierdienst bzw. Post oder Bahn) in den anderen Mitgliedstaat verbracht wird. In diesem Fall ist der Nachweis in der Regel durch ein Doppel der Rechnung und einen Versendungsbeleg zu führen.
Der Versendungsbeleg (insbesondere Luftfrachtbrief, Eisenbahnfrachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein, Auftragserteilung an einen Kurierdienst, Ladeschein, Rollfuhrschein oder deren Doppelstücke oder einen sonstigen handelsüblichen Beleg) muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Ausstellers sowie Tag der Ausstellung
- Name und Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist
- handelsübliche Bezeichnung und Menge des verbrachten Gegenstandes
- Ort und Tag der Grenzüberschreitung oder Ort und Tag der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
- Empfänger und Bestimmungsort
- Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind
- Unterschrift des Ausstellers.
In der Praxis wird dieser Nachweis häufig durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs geführt ("weiße Speditionsbescheinigung").
(2) Beförderung/Abholung
Eine Beförderung liegt vor, wenn die Ware vom Lieferanten oder vom Abnehmer selbst in den anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird. In diesem Fall sind in der Regel folgende Belege erforderlich:
- Doppel der Rechnung
- handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, z. B. Lieferschein
- eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines unselbständigen Beauftragten (Beispiel: Lkw-Fahrer).
- Nur in den Fällen, in denen der Abnehmer die Ware selbst abholt oder durch einen unselbstständigen Beauftragten abholen lässt, ist zusätzlich folgender Nachweis notwendig:
- schriftliche Versicherung des Abnehmers oder seines unselbstständig Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu verbringen.
b) Buchmäßiger Nachweis
Der Lieferer muss weiterhin buchmäßig die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich USt-IdNr. des Abnehmers nachweisen. Hierzu soll er Folgendes aufzeichnen:
- Name und Anschrift des Abnehmers
- Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt
- Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers
- handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes
- Tag der Lieferung
- vereinbartes Entgelt oder bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
- Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung
- Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
- Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Wichtiger Hinweis:
Für Lieferungen ab 1. Januar 2012 wird aufgrund einer Änderung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung die vorstehende Unterscheidung der Nachweise in Beförderungs- und Versendungsfälle aufgegeben. Eine so genannte Gelangensbestätigung soll als einziges relevantes Dokument die bisherigen Nachweise ersetzen. Die Details sind jedoch noch nicht abschließend geklärt. Aus diesem Grund wurde eine Übergangsfrist bis 31. März 2012 eingeräumt, innerhalb derer die Nachweisführung nach den bisherigen Regeln nicht beanstandet wird. Die neuen Regelungen gehen in eine nochmalige Anhörung der Wirtschaftsverbände. Sobald die Details feststehen, werden sie in diese Information eingearbeitet. Bis dahin empfehlen wir, unsere aktuellen Meldungen zur Neuentwicklung unter der Rubrik "Steuermeldungen" zu verfolgen.
Vgl. überdies zu weiteren Details die ausführliche IHK-Information zu den Nachweisen "Nachweis der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen" (abrufbar über unsere seitliche Linkliste).
5. Sonstige Erklärungs- und Meldepflichten
Der Lieferant muss die Bemessungsgrundlagen seiner steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung jeweils in der Umsatzsteuervoranmeldung und in der Umsatzsteuererklärung gesondert anführen.
Des Weiteren muss er diese - für jeden Kunden separat - nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in der Zusammenfassenden Meldung angeben beim Bundeszentralamt für Steuern. Informationen zur Zusammenfassenden Meldung sowie die Vordrucke zum Download finden Sie im Internetangebot der Bundeszentralamts für Steuern. Den Weg dorthin finden Sie über die seitliche Linkliste.
Hinweis: Bis einschließlich 2009 erfolgt die Meldung der innergemeinschaftliche Lieferungen quartalsweise. Aufgrund einer EU-rechtlichen Änderung musste dies ab 2010 geändert werden. Die hierzu verabschiedete Gesetzesänderung sieht dazu seit 1. Juli 2010 im Regelfall eine Verkürzung der Meldefrist auf monatliche Meldungen vor und zwar in folgender Differenzierung:
- Regelmäßig ist die Meldung bis zum 25. Tag des Folgemonats der Lieferung abzugeben.
- Soweit die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäft weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 Euro beträgt, kann die die Zusammenfassende Meldung wie bislang quartalsweise abgegeben werden und zwar bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals. Es ist jedoch möglich, auch unterhalb der Meldeschwelle (freiwillig) monatliche Meldungen abzugeben.
Hinweis: Bis zum 31. Dezember 2011 galt eine Übergangsfrist für die genannte Schwelle. Sie lag bis zu diesem Datum bei 100.000 Euro
Außerdem muss der Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Lieferungen monatlich im Rahmen der Intrastat-Meldungen dem Statistischen Bundesamt in Wiesbaden mitteilen, sofern der Wert der Lieferungen bzw. Erwerbe im Vorjahr 500.000 Euro (bis 31. Dezember 2011 400.000 Euro) überschritten hat. Die Auskunftspflicht tritt auch bei Überschreitung dieser Schwelle im laufenden Kalenderjahr ein und zwar in dem Monat, der auf den Monat der erstmaligen Überschreitung folgt. Näheres finden Sie in unserer IHK Information, auf die Sie über unsere seitliche Linkliste gelangen.
6. Zweifel an der USt-IdNr.
Nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht ist der Unternehmer verpflichtet, die Angaben des Abnehmers mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" zu prüfen. Aufgrund der insoweit strikten Handhabung der Finanzverwaltung muss der Unternehmer, um sich so weit als möglich vor Haftungsrisiken zu sichern, die Angaben des Erwerbers überprüfen. Hierzu wendet er sich an das Bundeszentralamt für Steuern. Dieses bestätigt auf Anfrage die Gültigkeit einer USt-IdNr. sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die USt-IdNr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Das Bestätigungsverfahren kann per Internet eingeleitet werden. Den Weg dorthin finden Sie ebenfalls über die seitliche Linkliste im Internetangebot des Bundeszentralamts für Steuern.
7. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der einzelnen Mitgliedstaaten
*Quelle: Bundeszentralamt für Steuern
EU-Mitglied- staat | Bezeichnung der USt-IdNr. in der Landessprache | Abkürzung | Aufbau der USt-IdNr. |
| | | Ländercode | weitere Stellen |
| Belgien | Numéro T.V.A. BTW-Nummer | N° TVA BTW-Nr. | BE | bis 31.3.2005: 9 ab 1.4.2005: 10 |
| Bulgarien | Dank dobaweha stoinost | DDS | BG | 9 oder 10, nur Ziffern |
| Dänemark | Varemodtagers moms-nr | SE-nr | DK | 8, nur Ziffern |
| Deutschland | Umsatzsteuer- Identifikationsnummer | Ust-IdNr. | DE | 9, nur Ziffern |
| Estland | Käibemaksukohustuslase registreeri-misnumber | KMKR-number | EE | 9, nur Ziffern |
| Finnland | Arvonlisäveronumero | ALV-nro | FI | 8, nur Ziffern |
| Frankreich | Numéro d'identification TVA | ID.TVA | FR | 11, nur Ziffern, die erste und/oder zweite Stelle kann ein Buchstabe sein |
| Griechenland | Arithmos Forologikou Mitroou (Tax Rax Registration No.) | A.Æ.M.
(Alpha, Phi,.My)
| EL | 9, nur Ziffern |
| Irland | VAT REGISTRATION NUMBER | VAT REG NO | IE | 8, die zweite Stelle kann und die letzte Stelle muss ein Buchstabe sein |
| Italien | CODICE IVA
(NUMERO DI PARTITA IVA)
| P.IVA | IT | 11, nur Ziffern |
| Lettland | PVN registracijas numrus | PVN-numurus | LV | 11, nur Ziffern |
| Litauen | Pridetines vertes mo-kescio moketojo kodas | PVM moketojo kodas | LT | 9 oder 12, nur Ziffern |
| Luxemburg | Numéro d'identification TVA | ID.TVA | LU | 8, nur Ziffern |
| Malta | | | MT | 8, nur Ziffern |
| Niederlande | Omzetbelastingnummer | BTW-Nr. | NL | 12, die drittletzte Stelle mus der Buchstabe B sein |
| Polen | Numer identyfikacji podatko-wej | NIP | PL | 10, nur Ziffern |
| Portugal | Número de identificacao fiscal | NIPC | PT | 9, nur Ziffern |
| Österreich | Umsatzsteuer- Identifikationsnummer | UID | AT | neun, die erste Stell mus der Buchstabe U sein |
| Rumänien | | | RO | 2 bis maximal 10, nur Ziffern |
| Schweden | Moms Registrerings Nommer | Moms Reg. No. | SE | 12, nur Ziffern |
| Slowakei | Dan z pridanej hodnoty | DPH | SK | 10, nur Ziffern |
| Slowenien | davcna stevilka | | SI | 8, nur Ziffern |
| Spanien | Für juristische Personen und Personengesell- schaften: Número de identificación fiscal Für Einzelpersonen: Número de documento nacional de identidad | N.I.F. DNI | ES | 9, die erste und/oder die letzte Stelle kann ein Buchstabe sein |
| Tschechien | danové identifikacní císlo | DIC | CZ | 8/9/10, nur Ziffern |
| Ungarn | közösségi adózám | | HU | 8, nur Ziffern |
| Vereinigtes Königreich | VAT Registration Number | VAT REG NO | GB | 9/12, nur Ziffern; für Verwaltungen und Gesundheitswesen: 5, die ersten zwei Stellen GD oder HA |
| Zypern | | | CY | 9, die letzte Stelle muss ein Buchstabe sein |