Stand: 1. Januar 2012
1. Begriff der Reisekosten
2. Fahrtkosten
3. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen
4. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen
5. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen
6. Übernachtungskosten bei Auslandsreisen
7. Reisenebenkosten
Dieses Merkblatt gibt einen Überblick über die Reisekosten, die der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen kann. Diese Möglichkeit beinhaltet jedoch keinerlei Aussage darüber, welche Kosten der Arbeitgeber arbeitsrechtlich ersetzen muss. Diese arbeitsrechtliche Frage ist gegebenenfalls in Individualarbeitsverträgen, Dienstanweisungen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen geregelt.
1. Begriff der Reisekosten
Reisekosten im Sinne der Lohnsteuer-Richtlinien sind Kosten, die so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte entstehen. Zu den Reisekosten zählen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Während die nachgewiesenen Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten ohne Begrenzung vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei ersetzt werden können, werden Verpflegungsmehraufwendungen nur in Höhe bestimmter Pauschalen als nicht steuerpflichtiger Arbeitslohn anerkannt. Sollten die dem Arbeitnehmer entstandenen Kosten vom Arbeitgeber nicht oder nicht bis zur steuerlich zulässigen Höhe ersetzt werden, verbleibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit des Abzugs als Werbungskosten im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung (einzige Ausnahme: Übernachtungspauschalen können zwar vom Arbeitgeber gezahlt werden, nicht jedoch vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden).
Anlass und Art der beruflichen Tätigkeit, die Reisedauer und den Reiseweg hat der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und anhand geeigneter Unterlagen - z. B. Fahrtenbuch, Tankquittungen, Hotelrechnungen, Schriftverkehr u. ä. nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Unterlagen, aus denen sich die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch ergeben, hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
Bei der Berücksichtigung der Reisekosten wurde früher unterschieden zwischen Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit. Diese Unterscheidung wurde zum 1. Januar 2008 aufgehoben. Das Reisekostenrecht kennt nunmehr für Zeiträume ab 1. Januar 2008 nur noch den Begriff der "beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit". Hierdurch wurde das Reisekostenrecht deutlich vereinfacht.
Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und nicht an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird. Eine Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird.
Zur Frage, wann und wo eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, gilt dabei nach dem am 15. Dezember 2011 veröffentlichten BMF-Schreiben, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich nur eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis haben kann. Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist dabei dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund arbeits- oder dienstrechtlicher Vereinbarungen eine Arbeitgebereinrichtung dauerhaft zugeordnet ist. Insofern ist die arbeitsvertragliche Ausgestaltung maßgeblich. Alternativ hierzu ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
- arbeitstäglich,
- je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder
- mindestens 20 Prozent seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit
im Sinne einer Prognoseentscheidung tätig werden soll.
Lediglich im Einzelfall kann abweichend geltend gemacht werden, dass eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstäütte vorliegt. Dies ist dann anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkts der beruflichen Tätigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Keine Betriebsstätte wird nach der Rechtsprechung allerdings bei einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers begründet, auch wenn der Arbeitnehmer dort über einen längeren Zeitraum eingesetzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 9.7.2009, Az. VI R 21/08).
Wichtig:
Bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z. B. einer befristeten Abordnung) an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. D. h. die Reisekostenregelungen gelten dann zeitlich unbegrenzt, denn die Länge des Auswärtseinsatzes spielt keine Rolle mehr (einzige Ausnahme: Verpflegungsmehraufwendungen, für die auch nach neuem Reisekostenrecht noch eine 3-Monats-Frist gilt, s. unter 3.)! Ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse anzunehmen, dass die auswärtige Tätigkeitsstätte vom ersten Tag an regelmäßige Arbeitsstätte geworden ist (beispielsweise bei einer Versetzung), so ist die auswärtige Tätigkeit hingegen nicht vorübergehend. Damit können von vornherein keine Reisekosten anerkannt werden.
Auch Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch den Besuch einer auswärtigen Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte entstehen, sind nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen, wenn die Bildungsmaßnahme Ausfluss des bestehenden (Ausbildungs-)Dienstverhältnisses ist. Hierunter fallen damit neben Fahrten zu Fortbildungsstätten insbesondere auch Fahrten zur Berufsschule, der Besuch von Berufsakademien sowie Kurse der Kammern im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen. Nach neuem Reisekostenrecht gilt dies für die Gesamtdauer der Fortbildungsmaßnahme, auch wenn sich diese wie z.B. beim Besuch einer Berufsakademie über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten erstreckt (Ausnahme: Verpflegungsmehraufwendungen, für die auch nach neuem Reisekostenrecht noch eine 3-Monats-Frist gilt, s. unter 3.)!
2. Fahrtkosten
Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge anzusetzen.
Benutzt der Arbeitnehmer bei seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit sein eigenes Fahrzeug, so ist unter Nachweis der Gesamtkosten entweder
- ein Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten entsprechend dem Anteil der Dienstfahrten an der Jahresfahrleistung
- oder ein auf der Basis der Gesamtkosten eines Jahres ermittelter Kilometersatz anzusetzen.
Bei der Gesamtkostenermittlung ist für Personenkraftwagen und Kombifahrzeuge grundsätzlich eine Nutzungsdauer von sechs Jahren zugrunde zu legen (AfA).
Bei einer hohen Fahrleistung kann auch eine kürzere Nutzungsdauer anerkannt werden.
Ohne Einzelnachweis der Gesamtkosten können die Fahrtkosten pauschal höchstens angesetzt werden mit einem Kilometersatz je gefahrenem Kilometer
- von 0,30 Euro bei einem Kraftwagen, erhöht um 0,02 Euro für die Mitnahme jeder weiteren Person
- von 0,13 Euro bei einem Motorrad oder Motorroller, erhöht um 0,01 Euro bei Mitnahme einer Person
- von 0,08 Euro bei einem Moped oder Mofa
- von 0,05 Euro bei einem Fahrrad.
Neben den Kilometersätzen können etwaige außergewöhnliche Kosten, die für eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit mit dem eigenen PKW entstanden sind, lohnsteuerfrei erstattet werden (beispielsweise nicht voraussehbare Aufwendungen für Reparaturen, die nicht auf Verschleiß beruhen, Aufwendungen zur Beseitigung von Unfallschäden oder Aufwendungen infolge eines Schadens durch den Diebstahl des Fahrzeugs).
Der steuerliche Ersatz von Fahrtkosten in der oben genannten Höhe umfasst beim Vorliegen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit neben der Fahrt von der Wohnung oder von der regelmäßigen Arbeitsstätte zur auswärtigen Tätigkeitsstätte auch Fahrten zu einer auswärtigen Unterkunft und Zwischenheimfahrten sowie Fahrten zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten und Fahrten innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgebietes. Ebenfalls gehören dazu Fahrten von der auswärtigen Unterkunft zur auswärtigen Tätigkeitsstätte.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit regelmäßiger Arbeitsstätte und Wohnung in Stuttgart arbeitet für 14 Tage an einer auswärtigen Tätigkeitsstätte in München und übernachtet in Starnberg im Einzugsgebiet von München. Auch für die tägliche Fahrt mit dem eigenen Pkw vom Hotel in Starnberg nach München und für Zwischenheimfahrten nach Stuttgart kann der für Dienstreisen anerkannte Pauschbetrag von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden.
3. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen
Die aus Anlass einer betrieblichen Auswärtstätigkeit entstandenen Verpflegungskosten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer lohnsteuerfrei bis zur Höhe bestimmter Pauschbeträge ersetzen. Die vor 1996 existierende Möglichkeit des Einzelnachweises ist entfallen.
Bei betrieblich veranlassten Auswärtstätigkeiten im Inland können die Verpflegungsmehraufwendungen pauschal für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer von seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend ist, mit folgenden Pauschbeträgen angesetzt werden:
| bei einer Abwesenheit von 24 Stunden | 24 Euro |
bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden | 12 Euro |
bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden | 6 Euro |
| bei einer Abwesenheit unter 8 Stunden | 0 Euro |
Führt der Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrere Auswärtstätigkeiten durch, sind die Abwesenheitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen. Maßgebend für die Bestimmung der Höhe des Tagegeldsatzes ist ausschließlich die Abwesenheit je Kalendertag, d. h. es wird nicht zwischen eintägigen und mehrtägigen Auswärtstätigkeiten differenziert. Eine Ausnahme ist lediglich für Auswärtstätigkeiten vorgesehen, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des Folgetages beendet werden, ohne dass eine Übernachtung stattfindet (z. B. Güterfernverkehr). In diesen Fällen wird die Auswärtstätigkeit als zusammenhängende Tätigkeit des Kalendertags mit der längeren Abwesenheitsdauer behandelt.
Bei einer betrieblich veranlassten Auswärtstätigkeit bestimmt sich die Abwesenheitsdauer nach der Abwesenheit von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer tritt am ersten Tag um 15 Uhr eine Inlandsdienstreise an und kehrt am dritten Tag um 18 Uhr zurück. Steuerfrei ersetzt werden können:
- am ersten Tag: 6 Euro (Abwesenheit 9 Stunden)
- am zweiten Tag: 24 Euro (Abwesenheit 24 Stunden)
- am dritten Tag: 12 Euro (Abwesenheit 18 Stunden).
Achtung:
Bei derselben Auswärtstätigkeit beschränkt sich der Ersatz / Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate. Allerdings liegt nicht dieselbe Auswärtstätigkeit vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als ein bis zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird. Eine längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeit ist noch als dieselbe Auswärtstätigkeit zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichen Ort ausübt und ein zeitlicher Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit besteht. Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung bei derselben Auswärtstätigkeit hat auf den Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einfluss. Andere Unterbrechungen, z. B. durch vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, führen nur dann zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat.
Soweit der Arbeitgeber aufgrund arbeitsrechtlicher oder sonstiger Vorschriften seinen auswärts tätigen Arbeitnehmern höhere Beträge als die o.g. Pauschalen erstattet, bzw. bei einer Abwesenheitsdauer von weniger als acht Stunden an einem Kalendertag Tagegelder auszahlt, ist der Differenzbetrag zwischen den steuerfreien Pauschbeträgen und den tatsächlichen Erstattungsbeträgen dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen. Es ist zulässig, die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen mit Fahrtkostenvergütungen und Übernachtungskostenvergütungen zusammenzurechnen; in diesem Fall ist nur die Summe der Erstattungen steuerpflichtig, die die Summe der steuerfreien Einzelvergütungen übersteigt. Als Alternative zur individuellen Hinzurechnung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn kann mit dem Betriebsstättenfinanzamt eine Pauschalbesteuerung unter Anwendung eines abgestimmten Steuersatzes vereinbart werden (§ 40 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EStG).
Außerdem besteht seit 1997 die Möglichkeit, dass Arbeitgeber die Lohnsteuer für zusätzlich vergütete Verpflegungsmehraufwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit diese Verpflegungsmehraufwendungen die steuerfrei erstattbaren Pauschbeträge um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG).
Unentgeltliche Verpflegung
Erhält der Arbeitnehmer während seiner Auswärtstätigkeit unentgeltliche Mahlzeiten, so ist keine Kürzung der Pauschbeträge vorzunehmen. Zu beachten ist allerdings eine besondere Regelung dann, wenn der Arbeitnehmer die unentgeltlichen Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten erhält und keine Bewirtung (z. B. Arbeitsessen) im Sinne des Abschnitts 8.1 Abs. 8 Nr. 1 der Lohnsteuerrichtlinien vorliegt. In diesen Fällen ist ein geldwerter Vorteil in Höhe des jeweils geltenden Sachbezugswerts von 2,87 Euro/Mahlzeit (bis 31. Dezember 2011: 2,83 Euro) beziehungsweise 1,57 Euro/Frühstück (unverändert) als Arbeitslohn zu erfassen. Dies kann unterbleiben, wenn der Arbeitgeber mindestens einen dem Sachbezugswert entsprechenden Betrag als Entgelt für die Mahlzeit vereinbart hat (z. B. der Arbeitnehmer zahlt den Betrag bei der Abrechnung der Verpflegungspauschalen an den Arbeitgeber und bekommt entsprechend weniger ausbezahlt), oder wenn der Sachbezugswert vom Nettolohn einbehalten wird.
Zur Frage, wann eine arbeitgeberseitig gewährte Mahlzeit vorliegt, enthalten die Lohnsteuerrichtlinien 2011 die folgenden Voraussetzungen:
Danach genügt es für eine arbeitgeberseitige Mahlzeitengestellung, dass
- der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit (oder doppelte Haushaltsführung) verrichtet,
- die Mahlzeit (also jede einzelne) keinen höheren Verkehrswert als 40 Euro inkl. USt hat,
- und die Abgabe der Mahlzeit dienstlich veranlasst ist.
Die dienstliche Veranlassung ist gegeben, wenn der Arbeitgeber Tag und Ort der Mahlzeit bestimmt. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Wie die Rechnung beglichen wird, ist unerheblich. Ferner kann auch der Arbeitnehmer die Mahlzeit selbst bestellen; selbst eine telefonische Order genügt. Schließlich ist auch eine Bestellung nach Reiseantritt – z. B. erst im Hotel – möglich.
Bei der Bewertung der Mahlzeiten besteht nach dem Abschnitt R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 Satz 4 LStR 2011 ein Wahlrecht für den Arbeitgeber zwischen dem Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte (1,57 Euro für Frühstück, 2,87 Euro für Mittag- und Abendessen) oder des tatsächlichen Wertes. Der Vorteil der (höheren) Bewertung mit dem ausgewiesenen oder dem pauschalen Verkehrswert liegt darin, dass dieser Betrag bis zur Höhe der in Betracht kommenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand als Reisekostenersatz und die übersteigenden Beträge ggfs. nach der 44-Euro-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) steuerfrei bleiben können, während dies bei einer Bewertung mit dem (niedrigen) Sachbezugswert nicht der Fall ist.
Den Text der LStR 2011 finden Sie abrufbar über die Beschlussvorlage des Bundesrats in der Servicespalte neben dem Text.
4. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen
Die aus Anlass einer Dienstreise oder eines Dienstganges entstandenen Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer lohnsteuerfrei ersetzen
- in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen, oder
- ohne Einzelnachweis bis zur Höhe eines Pauschbetrages von 20 Euro, sofern der Arbeitnehmer die Unterkunft nicht vom Arbeitgeber oder aufgrund seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich erhalten hat. Auch bei Übernachtung in einem Fahrzeug ist die steuerfreie Zahlung der Pauschbeträge nicht zulässig. Bei Benutzung eines Schlafwagens ode einer Schiffskabine dürfen die Pauschbeträge nur dann steuerfrei gezahlt werden, wenn die Übernachtung in einer anderen Unterkunft begonnen oder beendet worden ist.
Ein Wechsel zwischen der Erstattung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Übernachtung und der Pauschbetragszahlung ist aufgrund einer Änderung durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2001 seit 1. Januar 2001 zulässig. Werden dem Arbeitnehmer die entstandenen Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht oder nicht bis zur steuerlich zulässigen Höhe ersetzt, so kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten nur die nachgewiesenen tatsächlichen Übernachtungskosten (also nicht den Pauschbetrag) geltend machen.
Sonderproblem Frühstück
Werden Übernachtungskosten aufgrund eines Einzelnachweises (Hotelrechnung) geltend gemacht, ist zu beachten, dass die in einer Hotelrechnung gesondert ausgewiesenen Kosten des Frühstücks nicht zu den Übernachtungskosten gehören. Soweit das Frühstück dennoch dem Arbeitnehmer ersetzt wird, bedeutet dies, dass es grundsätzlich lohnversteuert werden muss (ggf. unter Anwendung der Pauschalversteuerungsmöglichkeit bis zum Doppelten der Verpflegungspauschale s.o.).
Wird in der Hotelrechnung dagegen nur ein Gesamtpreis für Übernachtung und Frühstück oder ggf. auch Mittag-/Abendessen ausgewiesen und lässt sich daher der Preis für die Verpflegung nicht feststellen, so ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:
- für das Frühstück 20 Prozent des vollen Verpflegungspauschbetrages bei 24stündiger Abwesenheit (also 4,80 Euro)
- für Mittag- und Abendessen jeweils 40 Prozent des vollen Verpflegungspauschbetrages bei 24stündiger Abwesenheit also jeweils 9,60 Euro)
Während in der Praxis zumindest bei Inlandsreisen bis Ende 2009 der individuelle Ausweis des Frühstücks kaum eine Rolle gespielt hat, haben sich hieran durch die Absenkung des Steuersatzes für die Beherbergungsleistungen seit 1. Januar 2010 Änderungen ergeben. Da nur die Übernachtung, nicht jedoch das Frühstück dem ermäßigten Steuersatz von derzeit sieben Prozent unterliegt, muss das Frühstück gesondert auf der Rechnung erscheinen. Der Sorge, dass hierdurch die in der Praxis weitgehend übliche Berücksichtigung des Frühstücks mit den vorstehend genannten 4,80 Euro faktisch unmöglich würde, ist das Bundesfinanzministerium teilweise mit dem seitlich abrufbaren Erlass vom 5. März 2010 entgegen getreten. Die Hotels werden in dem Erlass zwar verpflichtet, die Übernachtung von den Frühstückskosten zu trennen und gesondert auszuweisen. Es wird jedoch zugelassen, dass das Frühstück mit anderen Nebenleistungen, wie Internetzugang oder Parkplatz zu einem „Business-Package” oder einer „Servicepauschale” zusammengefasst wird. Entscheidet sich das Hotel hierfür, existiert kein individueller Preis mehr für das Frühstück. Folge hiervon ist, dass weiterhin wie zuvor der Frühstückswert mit 4,80 Euro vom Arbeitgeber angesetzt werden kann. Die restlichen im „Business-Package” enthaltenen Leistungen können als Reisenebenkosten steuerfrei erstattet werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn in dem „Package” ersichtlich Leistungen enthalten sind, die keine Reisenebenkosten sind, wie zum Beispiel Massagen oder Pay-TV. Wichtig aber für den Arbeitgeber: Dies funktioniert wirklich nur dann, wenn das Frühstück nicht gesondert und einzeln ausgewiesen auf der Rechnung erscheint.
Ausweismöglichkeit fürs Frühstück - arbeitgeberveranlasste Mahlzeit: Aufgrund der Steuersatzproblematik von Übernachtung und Frühstück noch wichtiger als zuvor ist die lohnsteuerliche Besonderheit der Berücksichtigungsmöglichkeit des Frühstücks als sog. "arbeitgeberveranlasste" Mahlzeit. Erhält der Arbeitnehmer das Frühstück oder Mittag-/Abendessen auf Veranlassung des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich gestellt, so sind die unter Punkt 3 dargestellten Grundsätze zur unentgeltlichen Verpflegung anzuwenden. Das heißt, dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers ist für das Frühstück unabhängig davon, ob dieses gesondert ausgewiesen ist, nur ein geldwerter Vorteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts von 1,57 Euro zuzurechnen, für Mittag- und Abendessen ist jeweils ein geldwerter Vorteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts von 2,87 Euro (bis 31. Dezember 2011: 2,83 Euro) zuzurechnen. Eine Kürzung um 4,80 Euro bzw. jeweils 9,60 Euro ist dann nicht vorzunehmen.
Die Voraussetzungen, dass das Frühstück als vom Arbeitgeber veranlasst akzeptiert wird, waren bis 2010 jedoch relativ streng und ließen dies nur dann zu, wenn
- die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden,
- die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist,
- der Arbeitgeber oder eine andere durch den Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich beauftragte Person die Übernachtung mit Frühstück bucht (zum Beispiel über das elektronische Buchungssystem des Hotels) und
- eine entsprechende Buchungsbestätigung des Hotels vorliegt.
Mit Blick auf die lohnsteuerliche Problematik, die die getrennten Steuersätze fürs Übernachten und Frühstücken ausgelöst haben, sind diese Anforderungen, die eine Buchung durch den Arbeitnehmer quasi ausgeschlossen haben, zunächst durch den seitlich abrufbaren Erlass vom 5. März 2010 und dann nochmals weitergehend rückwirkend zum 1. Januar 2010 durch die am 5. November 2010 verabschiedeten Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 gelockert worden. Wie unter Punkt 3 dargestellt, genügt es danach für eine arbeitgeberseitige Mahlzeitengestellung, dass
- der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit (oder doppelte Haushaltsführung) verrichtet,
- die Mahlzeit (also jede einzelne) keinen höheren Verkehrswert als 40 Euro inkl. USt hat,
- und die Abgabe der Mahlzeit dienstlich veranlasst ist.
Die dienstliche Veranlassung ist gegeben, wenn der Arbeitgeber Tag und Ort der Mahlzeit bestimmt. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Wie die Rechnung beglichen wird, ist unerheblich. Ferner kann auch der Arbeitnehmer die Mahlzeit selbst bestellen; selbst eine telefonische Order genügt. Schließlich ist auch eine Bestellung nach Reiseantritt – z. B. erst im Hotel – möglich.
5. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die aus Anlass einer Dienstreise ins Ausland entstandenen Verpflegungskosten durch die Gewährung länderweise unterschiedlicher Pauschbeträge (Auslandstagegelder) lohnsteuerfrei ersetzen. Auch hier gelten dieselben Kriterien wie bei Inlandsreisen, d. h. es ist weder ein Einzelnachweis höherer Aufwendungen möglich, noch wird zwischen eintägigen und mehrtägigen Reisen oder Art der Auswärtstätigkeit differenziert.
Die Auslandstagegelder werden vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bekannt gemacht. Die letzte Bekanntmachung, die trotz Ihres älteren Stands auch für 2011 noch gültig ist, ist über die seitliche Linkliste abrufbar. Angesetzt wird hierbei der höchste Auslandstagegeldsatz nach dem Bundesreisekostengesetz mit folgenden Prozentsätzen:
1. Abwesenheit von 24 Stunden: 120 Prozent
2. Abwesenheit unter 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden: 80 Prozent
3. Abwesenheit unter 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden: 40 Prozent.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend; für die nicht erfassten Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Zusätzlich ist Folgendes zu beachten:
- Das Auslandstagegeld richtet sich nach dem Ort, den der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Liegt bei Rückreisetagen vom Ausland ins Inland der vor 24 Uhr Ortszeit erreichte Ort im Inland, bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 4 EStG).
- bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt. Bei Flugreisen, die sich über mehr als zwei Kalendertage erstrecken, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend.
- bei Schiffsreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Einschiffung und der Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend.
Beispiel: Dreitägige Dienstreise nach Mailand
| Montag | Antritt der Reise um 13 Uhr in Stuttgart. Ankunft am Zielort in Mailand um 22 Uhr |
| Dienstag | Aufenthalt in Mailand |
| Mittwoch | Rückreise über Österreich mit Ankunft in Stuttgart um 20 Uhr |
Steuerfrei können folgende Pauschbeträge ersetzt werden:
| Montag | Pauschbetrag für Mailand bei 8- bis 14-stündiger Abwesenheit 12,00 Euro |
| Dienstag | Pauschbetrag für Mailand bei 24-stündiger Abwesenheit 36,00 Euro |
| Mittwoch | Pauschbetrag für Mailand bei 14- bis 24-stündiger Abwesenheit, da Rückreise vom Ausland ins Inland und letzter Tätigkeitsort in Mailand 24,00 Euro |
6. Übernachtungskosten bei Auslandsreisen
Die aus Anlass einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit in das Ausland entstehenden Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei ersetzen
- in Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen oder
- ohne Einzelnachweis in Höhe eines Pauschbetrags, der länderweise unterschiedlich ist, soweit der Arbeitnehmer die Unterkunft nicht vom Arbeitgeber oder aufgrund seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder verbilligt erhalten hat. Auch bei Übernachtung in einem Fahrzeug ist die steuerfreie Zahlung der Pauschbeträge nicht zulässig. Bei Benutzung eines Schlafwagens oder einer Schiffskabine dürfen die Pauschbeträge nur dann steuerfrei gezahlt werden, wenn die Übernachtung in einer anderen Unterkunft begonnen oder beendet worden ist. Die letzte Bekanntmachung der Pauschbeträge, die trotz Ihres älteren Stands auch für 2011 noch gültig ist, ist über die seitliche Linkliste abrufbar
Bei Benutzung einer Schiffskabine dürfen zusätzliche Übernachtungsaufwendungen nur dann steuerfrei erstattet werden, wenn die Übernachtung in einer anderen Unterkunft begonnen oder beendet worden ist. Die steuerfreie Erstattung des Pauschbetrags bei einer Übernachtung im Fahrzeug ist nicht zulässig.
Hinweis: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 und R 9.11 Absatz 10 Satz 7 Nummer 3 LStR), für den Werbungskostenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 und R 9.11 Absatz 8 LStR).
Werden Übernachtungskosten aufgrund eines Einzelnachweises (Hotelrechnung) geltend gemacht, ist zu beachten, dass etwa die in einer Hotelrechnung ausgewiesenen Kosten des Frühstücks nicht zu den Übernachtungskosten gehören (s. ausführlich oben zu den Inlandsreisen). Wird in der Hotelrechnung nur ein Gesamtpreis für Übernachtung und Frühstück oder ggf. auch Mittag-/Abendessen ausgewiesen und lässt sich daher der Preis für die Verpflegung nicht feststellen, so ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:
- für das Frühstück 20 Prozent des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei 24stündiger Abwesenheit
- für Mittag- und Abendessen jeweils 40 Prozent des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei 24-stündiger Abwesenheit
Beispiel: Übernachtung in Paris/Frankreich
| Übernachtungspreis einschließlich Frühstück | 100,00 Euro |
| ./. 20 Prozent der Verpflegungspauschale bei 24-stündiger Abwesenheit (48 Euro): | 9,60 Euro |
| Lohnsteuerfrei können ersetzt werden | 90,40 Euro |
Da im Ausland die Differenzierung der Steuersätze für die Übernachtung und das Frühstück nicht der deutschen Rechtslage entsprechen muss, ist es denkbar, dass hier der Ansatz als Gesamtpreis weiterhin vorkommt und sich die für die Inlandsreisen dargestellte Problematik nicht in der gleichen Schärfe stellt (s.o.).
Bitte beachten Sie aber: Auch bei Auslandsreisen gilt: Erhält der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten ein Frühstück oder eine Mahlzeit unentgeltlich oder teilentgeltlich gestellt (s. dazu ebenfalls ausführlich oben zu den Inlandsreisen), so sind auch hier entsprechend bei den Inlandsreisen die unter Punkt 3 dargestellten Grundsätze zur unentgeltlichen Verpflegung anzuwenden. Das heißt, dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers ist für das Frühstück unabhängig davon, ob dieses gesondert ausgewiesen ist, nur ein geldwerter Vorteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts von 1,57 Euro zuzurechnen.
7. Reisenebenkosten
Reisenebenkosten kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen lohnsteuerfrei ersetzen. Der Arbeitnehmer muss entsprechende Unterlagen vorlegen, die der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren hat.
Zu den Reisenebenkosten zählen beispielsweise die Aufwendungen für Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck (einschl. Reisegepäckversicherung soweit diese sich auf Dienstreisen beschränkt), für Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder dessen Geschäftspartner sowie für Straßenbenutzung und Parkplatz. Ferner zählen Schadensersatzleistungen, die im Zusammenhang mit auf Dienstreisen erlittenen Verkehrsunfällen stehen sowie Unfallversicherungen, die ausschließlich Berufsunfälle außerhalb einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte abdecken, zu den Reisenebenkosten. Auch hierzu zählt der Wertverlust aufgrund eines Schadens an mitgeführten Gegenständen, die der Arbeitnehmer auf seiner Reise verwenden musste, wenn der Schaden auf einer reisespezifischen Gefährdung beruht, nicht aber der Verlust einer Geldbörse.
Aufwendungen, die nicht so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind, wie beispielsweise Bekleidungskosten, Aufwendungen für die Anschaffung von Koffern u. a. Reiseausrüstung können nicht als Reisenebenkosten steuerlich geltend gemacht werden.
Hinweis: Die vorstehenden Informationen werden mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann dennoch nicht übernommen werden.
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