Stand: Juli 2011
Für die verpflichteten Unternehmen besteht die Pflicht zur Rechnungs- und Offenlegung bis zur Löschung aus dem Handelsregister. Sie besteht auch in der Insolvenz weiter. Es ist jedoch zu unterscheiden (vgl. § 155 Abs. 1 InsO):
- Jahresabschlüsse für das Vermögen der Schuldnerin vor Insolvenzeröffnung und das insolvenzfreie Vermögen hat die Schuldnerin, bzw. ihr gesetzlicher Vertreter, aufzustellen und offen zu legen.
- Jahresabschlüsse für die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter aufzustellen und offen zu legen.
Legen die Verpflichteten den Jahresabschluss nicht offen, kann ihnen durch das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld auferlegt werden. Nach einem Beschluss des Landgerichts Bonn kann ein Ordnungsgeld gegen eine insolvente Gesellschaft jedoch nicht festgesetzt werden, wenn diese die Kosten der Offenlegung schuldlos nicht aufbringen kann (Beschluss vom 16.09.2009 – 30 T 366/09). Danach besteht die Pflicht zwar weiterhin; sie kann aber ohne Verschulden der Verpflichteten nicht befolgt werden, da mit Insolvenzeröffnung die Schuldnerin die Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen verliert. Eine Kapitalgesellschaft hat grundsätzlich Rücklagen zur Finanzierung der Rechnungs- und Offenlegung zu bilden, kann aber auf diese in der Insolvenz nicht mehr zurückgreifen, da dann die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin auf den Insolvenzverwalter übergeht.
Anders sieht es daher aus, wenn der Insolvenzverwalter einen Teil des Vermögens freistellt. Für diese Teile hat die Schuldnerin, bzw. ihr gesetzlicher Vertreter, die Rechnungs- und Offenlegung zu besorgen.
Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist auch nicht verpflichtet, die Kosten für die Rechnungs- und Offenlegung aus seinem Privatvermögen zu tragen. Dies gilt nach dem zitierten Beschluss zumindest für die handelsrechtlichen Pflichten.
- Vorsicht: Die Finanzgerichtsbarkeit sieht dies teilweise anders. Ein Zwangsgeld wegen der Nichtabgabe einer Steuererklärung kann durch die Entscheidung des LG Bonn nicht ausgeschlossen werden (vgl. etwa FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2001, 10 K 12/98). Daneben besteht die Gefahr der Steuerschätzung, die regelmäßig ungünstig für den Steuerpflichtigen ausfallen wird.
Ein Verschulden ist nach dem erwähnten Beschluss auch nicht darin zu sehen, dass der zur Offenlegung Verpflichtete keinen Einspruch gegen die Androhungsverfügung eingelegt hat. Die Androhungsverfügung hat noch keinen Sanktionscharakter. Dieser liegt erst mit der Zwangsgeldfestsetzung vor. Erst dann ist das fehlende Verschulden spätestens vorzutragen.
Details zur Rechnungslegung im Insolvenzverfahren sind einem Rechnungslegungshinweis des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) zu entnehmen. Der Hinweis IDW RH HFA 1.012 kann über das IDW bezogen werden: www.idw.de