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Rechtsfolgen wettbewerbswidrigen Werbens (Dokument-Nr.: 8408)
RECHT UND FAIR PLAY
Die Grenze des ’Lockvogelangebots’
Stand: 1. Januar 2011
1. Allgemeines
2. Wie groß muss ein Warenvorrat sein?
1. Allgemeines
Eine Werbung mit besonders preisgünstigen Angeboten ist dann unzulässig, wenn die beworbene Ware entweder gar nicht oder nur in sehr kleiner Menge vorrätig ist, und die Kunden mit der Werbung in die eigenen Geschäftsräume gelockt werden, um sie zum Erwerb anderer, weniger preisgünstiger Waren zu verleiten.
2. Wie groß muss ein Warenvorrat sein?
Die Bestimmung im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG präzisiert das Irreführungsverbot hinsichtlich der Vorratsmenge, die ein Handelsunternehmen im Hinblick auf seine Werbung mit preisgünstigen Angeboten vorhalten muss. Wer im Handel für den Verkauf bestimmter Waren öffentlich wirbt, hat für einen entsprechenden Warenvorrat zu sorgen, da der Verbraucher erwartet, dass die angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt in einer solchen Menge vorhanden sind, dass die zu erwartende Nachfrage gedeckt ist.
Besteht kein angemessener Warenvorrat, wird der Verbraucher irregeführt und gegebenenfalls dazu verleitet, andere vorhandene aber weniger preisgünstige Ware zu kaufen.
- Art und Umfang der Werbung
Die Bevorratung durch das Unternehmen ist zunächst abhängig von der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung. Bei Produkten im Niedrig-Preis-Segment und einer wenig auffallenden Werbung erwartet der Verkehr in aller Regel nicht, dass die beworbenen Produkte vollständig und sofort lieferbar sind, sondern wird mögliche Lieferengpässe hinnehmen. Wird dagegen ein teures Produkt blickfangmäßig beworben, wird vom Verkehr erwartet, dass dieses Produkt zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung und eine angemessene Zeit danach vorrätig ist.
Der BGH hat bei einer blickfangmäßigen Werbung für Computer, die in einer Werbebeilage einer Tageszeitung mit hohem Verbreitungsgebiet erschienen ist, einen Bevorratungszeitraum von einer Woche angenommen. Bei der Werbung eines Lebensmitteldiscounters für branchenfremde Aktionsartikel geht das OLG Düsseldorf von einem Bevorratungszeitraum von drei Tagen, das OLG Stuttgart von zwei Tagen aus. - Angemessener Warenvorrat
Die aktuelle Vorschrift zur Lockvogelwerbung enthält die Regelung, dass wenn der vorhandene Vorrat nicht die Nachfrage von zwei Tagen deckt, dem Unternehmer der Nachweis obliegt, dass der Warenvorrat angemessen war.
Eine Unterschreitung dieser Mindestgrenze von zwei Tagen ist möglich, wenn der Unternehmer Gründe nachweisen kann, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen. Ein solcher Grund könnte z. B. darin gesehen werden, dass für das angebotene Produkt eine ungewöhnlich hohe und von dem Unternehmen nicht vorhersehbare Nachfrage erfolgte, das Unternehmen also quasi von der Nachfrage überrollt wurde. Allerdings muss ein Unternehmen aus einer solchen Situation auch die Lehren ziehen und wird sich bei einer weiteren vergleichbaren Aktion auf eine solche Begründung nur schwer berufen können.
Auch ein Lieferengpass des Lieferanten, der vom Unternehmen nicht vorhersehbar war, könnte als Grund für eine Unterschreitung der vom Gesetzgeber geforderten Mindestbevorratung angeführt werden. Jedoch sind hohe Anforderungen an die Unvorhersehbarkeit dieser Lieferschwierigkeiten durch das Unternehmen zu stellen. Als weitere Möglichkeit einer Unterschreitung sieht der Gesetzgeber dann als gegeben, wenn es sich um ein Produkt handelt, das er im Verhältnis zu seiner üblichen Produktpalette nicht gleichermaßen bevorraten konnte. - Hinweis des Unternehmens über die Bevorratung
Das Unternehmen kann in seiner Werbung über eine eingeschränkte Bevorratung die Verbraucher aufklären und damit einer möglichen Irreführung vorbeugen. Mit einem Zusatz wie z. B. "nur 20 Artikel vorrätig" macht das Unternehmen deutlich, dass nur wenige der beworbenen Produkte zum Verkauf stehen. Die Erwartungshaltung des Verbrauchers wird eingeschränkt, da der Kunde aufgrund des Hinweises erkennen kann, dass ein Vorrat für einen längeren Verkauf nicht gegeben ist. Ist allerdings für das Unternehmen aus zurückliegenden Aktionen erkennbar, dass die zahlenmäßig angebotenen Waren nur über einen längeren Zeitraum verkauft werden können, wäre ein solch einschränkender Zusatz als irreführende Werbung anzusehen.
Solche Werbezusätze müssen jedoch immer dahingehend überprüft werden, ob sie wirklich geeignet sind, die Erwartung des Verbrauchers zu zerstören, er erhalte die Ware innerhalb eines angemessenen Zeitraums in angemessener Menge. - Durch die Werbung bestimmter Zeitraum
Das Unternehmen hat die Menge der angebotenen Ware entsprechend der Gestaltung und dem Inhalt der Werbung vorzuhalten. Wird mit einer "Aktionswoche für preisreduzierte Handys von Montag bis Samstag" geworben, so ist auch durch das Unternehmen sicher zu stellen, dass innerhalb dieses durch das Unternehmen selbst festgelegten Zeitraumes eine entsprechende Menge an Handys vorhanden ist, um die zu erwartende Nachfrage innerhalb des genannten Zeitraumes zu befriedigen. Wird als Zeitangabe lediglich ein Enddatum wie z. B. "..... reduziert bis 31.08.", so darf vom Kunden erwartet werden, dass auch bis zu diesem Datum die Ware vorhanden ist. - Anwendbarkeit
Die Vorschrift im Anhang zu § 3 Abs. 3 findet neben dem Einzelhandel auch Anwendung für Dienstleistungen.
