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RECHT UND FAIR PLAY
Gefühlsbetonte Werbung - Gesundheitswerbung - Umweltwerbung
Stand: 1. Januar 2011
1. Ausnutzen von Angst
2. Umweltwerbung
3. Gesundheitswerbung
Werbung braucht sich nicht auf Sachinformationen über die Qualität und Preiswürdigkeit der angebotenen Produkte und die Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu beschränken. Gefühlsbetonte Werbung ist daher grundsätzlich nicht unzulässig. Sie kann jedoch unlauter sein, wenn besondere Umstände hinzukommen und die Einwirkung auf den Verbraucher aus der Sicht der Rechtsordnung nicht mehr hinnehmbar ist.
1. Ausnutzung von Angst
Das Ausnutzen und Erzeugen von Angst zur Steigerung des Absatzes ist nicht erlaubt (§ 4 Nr. 2 UWG) . Ängste können sich auf persönliche Verhältnisse der Umworbenen aber auch auf allgemeine Verhältnisse, wie zum Beispiel das Aussterben von Tierarten, Erschöpfen von Rohstoffquellen, Krieg, Terroranschläge, Inflation.
Hierunter fallen werbliche Hinweise zum Beispiel auf bevorstehende Geldentwertung oder Umweltgefahren. Ein Wettbewerber darf also durch seine werblichen Aussagen keine Kaufpsychose hervorrufen.
Beispiele unzulässiger Werbung:
- "Brillanten contra Inflation"
- "Wenn Sie bei uns kaufen, erhalten Sie die Arbeitsplätze unserer Firma"
2. Umweltwerbung
Bei der Umweltwerbung werden emotionale Bereiche wie die Sorge um die eigene Gesundheit und das Verantwortungsgefühl für spätere Generationen angesprochen. Sie gilt deshalb als besonders täuschungsgefährdet und kann daher unlauter im Sinne des § 5 UWG sein. Generalisierende Aussagen sind zu vermeiden, weil Produkte nie in jeder Hinsicht umweltfreundlich sein können, sondern höchstens die Umwelt geringer belasten. Die Verwendung von Begriffen wie "natürlich" oder "naturrein" ist nur dann zulässig, wenn das Produkt wirklich ganz oder nahezu ausschließlich aus natürlichen Stoffen besteht. Bei der Werbung mit dem Umweltzeichen ("Blauer Engel") muss angegeben werden, weshalb das Umweltzeichen verliehen worden ist.
3. Gesundheitswerbung
Für die Zulässigkeit der Gesundheitswerbung gelten ganz besonders strenge Maßstäbe. Werbeangaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens müssen, um die Allgemeinheit vor Schäden zu schützen, gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und eindeutig sein. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG vor.
Im Zusammenhang mit der Gesundheitswerbung ist die Kenntnis folgender gesetzlicher Vorschriften wichtig:
- Arzneimittelgesetz (ArzneimittelG), insbesondere § 8 ArzneimittelG
- Gesetz über Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (HWG), insbesondere §§ 6, 11 HWG
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) für Lebensmittel
- Seit 1. Juli 2007: EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.
