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RECHT UND FAIR PLAY
Direktverkäufe, Herstellerverkäufe, Factory Outlets, Großhändlerwerbung
Stand: 1. Januar 2011
1. Einführung
2. Im Einzelnen
3. Rechtsprechungsübersicht
1. Einführung
Von den Begriffen Herstellerverkauf, Direktverkauf, Factory Outlet und Großhändlerwerbung geht eine hohe Anziehungskraft und Werbewirksamkeit aus, weil sich die angesprochenen Verbraucher von diesen Verkaufsstellen besonders preisgünstige Angebote versprechen. Die vorliegende Information zeigt auf, welche Voraussetzungen an die Errichtung und Bewerbung der vorgenannten Verkaufsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gestellt werden. Zwar sind die bisher geltenden Spezialregelungen für die Hersteller- und Großhändler seit 8. Juli 2004 entfallen, es bleibt aber das allgemeine Irreführungsverbot des § 5 UWG zu beachten. § 5 UWG kommt vor allem dann zur Anwendung, wenn ein Direkt- bzw. Herstellerverkauf oder ein Factory Outlet betrieben wird und die erforderliche Herstellereigenschaft nicht vorliegt, eine Direktabgabe vorgetäuscht oder in anderer Weise ein "Fabrik- oder Großhändlerpreis" irreführend angeboten wird. Als "Fabrikpreis" darf nur der Preis bezeichnet werden, den der Hersteller auch vom Wiederverkäufer verlangt. Sollten Preisunterschiede beim Verkauf an Letztverbraucher und an Zwischenhändler gemacht werden, ist darauf unmissverständlich hinzuweisen.
- Direktverkäufe, Herstellerverkäufe
Die Werbung mit der Bezeichnung "Direktverkauf", "Herstellerverkauf", "Direkt ab Fabrik", "ab Werk", "Fabrikpreise" oder "Fabrikverkauf direkt vom Hersteller" setzt voraus, dass der Verkauf auch tatsächlich vom Hersteller der angebotenen Waren durchgeführt wird. Hierfür ist nicht ausreichend, dass der Hersteller nur beteiligter Gesellschafter des Verkaufs ist. Auch dürfen in einem Hersteller- oder Direktverkauf nicht zusätzliche Waren eines anderen Herstellers verkauft werden. Eine örtliche Beziehung zwischen der Verkaufsstätte und der Fabrik ist nicht erforderlich. Grundsätzlich ist zu beachten, dass beim Verkauf auch an Letztverbraucher sämtliche Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben sind. Bei der Werbung mit "Fabrikverkauf" muss man sich zwar nicht am Widerverkäufereinkaufspreis orientieren, aber um eine Irreführung auszuschließen müssen im Vergleich zum Einzelhandelspreis erhebliche Preisvorteile gewährt werden. Von Gerichten wurde in der Vergangenheit festgestellt, dass Kunden mit 25 Prozent Preisvorteil rechnen. - Factory Outlets
Die Werbung mit dem Begriff "Factory Outlet" setzt voraus, dass unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels preisgünstige Markenwaren gekauft werden können. Die Verwendung des Begriffs "Outlet" durch einen "normalen" Einzelhändler ist mithin irreführend und damit nach § 5 UWG unzulässig. Um dem Vorwurf der Irreführung des Verkehrs zu entgehen, müssen folglich die zum Verkauf angebotenen Produkte im Wesentlichen vom Outlet-Betreiber hergestellt werden oder es muss sich um einen Zusammenschluss mehrerer Hersteller zum Zwecke des gemeinsamen Verkaufs handeln. Es ist hingegen nicht ausreichend, wenn die Waren günstiger abgegeben werden, weil es sich um Vorsaisonware, Überschussware, Retouren, Auslaufmodelle oder Restposten handelt. Sofern mit Preisgegenüberstellungen geworben wird, muss deutlich darauf hingewiesen werden, wenn sich der "durchgestrichene Preis" nicht auf den zuvor verlangten eigenen Preis, sondern auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers bezieht. - Großhändlerwerbung
Mit dem Begriff "Großhändler" darf werben, wer im Wesentlichen an den Zwischenhandel, d.h. an Wiederverkäufer, verkauft und nicht an Letztverbraucher. Wirbt ein Großhändler auch gegenüber Letztverbrauchern muss er nachweisen können, dass er
(1) überwiegend an Wiederverkäufer verkauft
(2) Letztverbrauchern dieselben Preise einräumt wie Wiederverkäufern (oder unmissverständlich auf Preisunterschiede hinweist
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, können Verstöße gegen § 5 Abs. 2 Ziff. 1 UWG (Irreführung über die betriebliche Herkunft) und § 5 Abs. 2 Ziff. 3 UWG (Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art und Eigenschaft des Werbenden) vorliegen. Verstöße gegen die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften führen in der Praxis häufig dazu, dass der Wettbewerbsverletzer durch eine Abmahnung aufgefordert wird, in Zukunft den Wettbewerbsverstoß zu unterlassen und eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben.
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Direkt-, Herstellerverkäufen und Factory Outlets kommt es weitgehend auf die Umstände des Einzelfalls an. Anhaltspunkte kann die Rechtsprechung geben, die jedoch noch auf Basis der alten Gesetzeslage ergangen ist.
- LG Stuttgart, 15. Juni 1993, AZ: 11 KfH O 90/93, WRG 1993, 791: Die Werbung einer GmbH mit "Fabrikverkauf direkt vom Hersteller" stellt auch dann eine irreführende Werbung im Sinne des § 3 UWG a.F. dar, wenn der Hersteller der angebotenen Waren ein mit einem Geschäftsanteil von 50 Prozent an der GmbH beteiligter Gesellschafter ist.
- OLG Saarbrücken, 01. März 1989, AZ 1 U 118/87, WRP 1990, 201-203: Die Werbung "Qualitätsmode unverschämt günstig dank eigener Produktion" obwohl 1/3 des Warensortiments von anderen Herstellern stammt, ist irreführend.
- LG Freiburg (Breisgau), 14. Juni 2002, AZ: 12 O 25/02, WRP 2002, 1106: Die Werbung mit dem Begriff "Outlet Schuhwerk" erweckt den Eindruck, dass es sich bei dem Geschäft um ein sog. "Factory Outlet" handelt, bei dem nach der Vorstellung der Verbraucher unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels preisgünstige Markenware gekauft werden kann.
