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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (Link: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg_2004/gesamt.pdf)
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Stand: 1. Januar 2011
Bis zum Jahre 2004 waren Aus- und Räumungsverkäufe und sonstige Sonderveranstaltungen streng reguliert. Mit Streichung des Sonderveranstaltungsverbotes sind seither Sonderverkäufe jeglicher Art grundsätzlich zulässig. Es sind daher beispielsweise Reduzierungen des Gesamt- oder Teilsortiments, Räumungsverkäufe wegen Geschäftsaufgabe/Filialschließung/Umbau, Jubiläumsverkäufe oder sonstige Verkaufsaktionen aus besonderem Anlass möglich. Einer vorherigen Anzeige und die Erstellung einer Warenliste bedarf es nicht mehr. Auch eine genaue zeitliche Höchstdauer fehlt.
Folgende Werbung ist also nach aktuellem Recht problemlos:
" Auf alle Sommersachen 30 % Preisnachlass "
" Pfingstrabatt vom 24. bis 29.5.- alles 20 % günstiger "
" Wir räumen unser Lager - alle Winterkollektionen reduziert "
" Großer Sonderverkauf zum 20. Geburtstag: 10 % Rabatt auf alles "
"Wir schließen unsere Filiale - 30 % auf alles"
Allerdings sind auch diese Werbeaktionen selbstverständlich nur dann zulässig, wenn sie nicht gegen andere Tatbestände des neuen UWG verstoßen.
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© Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Weitere Informationen, auch zu Datenschutz und Haftung, finden Sie im Impressum.
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