RECHT UND FAIR PLAY
Rundfunkgebühren für internetfähige Computer - Was gilt?
Stand: 1. September 2011
Internetfähige PC sind rundfunkgebührenpflichtig (zuletzt bestätigt durch das BVerwG am 27.10.2010)!
Problem:
Als 2007 auch für sogenannte „neuartige Empfangsgeräte”, die Rundfunkgebührenpflicht eingeführt wurde (sofern nicht bereits ein anderes herkömmliches Rundfunkgerät am selben Ort zum Empfang bereit gehalten wurde), war umstritten, wie diese Regelung im Hinblick auf internetfähige PCs anzuwenden ist.
Nach Ansicht der Rundfunkanstalten müssen Besitzer von internetfähigen PC Rundfunkgebühren zahlen, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen ließen, die mit so genanntem Livestream in das Internet eingespeist würden. Die Rundfunkgebühr entfiele allerdings im Rahmen der Zweitgeräte-Befreiung, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfüge.
Nach anderer Ansicht fielen normale, internetfähige PCs nicht unter die Gebührenregelung, da nicht jeder Computer per se ein Rundfunkempfänger sei. Vielmehr treffe die Sendeanstalt eine Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Nutzung eines internetfähigen PC zum Rundfunkempfang.
Die Problematik war insbesondere für Selbständigen relevant, die in Ihren Büroräumen lediglich einen internetfähigen PC, nicht aber ein „klassisches” Empfangsgerät bereit hielten.
Wie war die Rechtslage bisher:
Bislang gab es zu diesem Streit keine einheitliche Rechtssprechung der Instanzgerichte. Diese hatten entweder die Gebührenpflichtigkeit für internetfähige PCs verneint oder bejaht.
Was ändert sich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2010:
Nachdem es jahrelang juristisch umstritten war, ob für internetfähige Computer Rundfunkgebühren entrichtet werden müssen, hat nun erstmals das höchste deutsche Verwaltungsgericht in mehreren Urteilen vom 27. Oktober 2010 entschieden: Danach sind internetfähige PC rundfunkgebührenpflichtig. Mit der aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) dürfte die Rechtslage nun endgültig zugunsten der Rundfunkgebührenpflicht entschieden sein. Zukünftig gilt:
Internetfähige Rechner stellen Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags dar. Für die Gebührenpflicht komme es nur darauf an, dass die Geräte zum Empfang bereitgehalten werden und nicht, ob damit tatsächlich Radio- oder Fernsehsendungen empfangen würden. Ebenso sei es unerheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist. Das BVerwG sieht in dieser sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebenden Rechtslage auch keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht.
Mit dieser eindeutigen Entscheidung dürften von dieser Problematik betroffene UnternehmerInnen zukünftig kaum noch eine Möglichkeit haben, sich gegen die Heranziehung zur Rundfunkgebühr zu wehren. Allerdings hat das BVerwG in diesem Zusammenhang auch betont, dass die Gebührenpflicht für internetfähige Rechner dauerhaft nur dann mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist, wenn sie auch tatsächlich durchzusetzen ist.
Das derzeit noch gültige Modell zur Rundfunkgebührenfinanzierung steht allerdings vor einer kompletten Neugestaltung, womit auch der obige Streit seine Bedeutung verlieren würde. Im Juni 2010 haben die Ministerpräsidenten der Länder eine grundlegende Reform des Gebührenmodells beschlossen. Die Neuregelungen sollen voraussichtlich 2013 in Kraft treten. Kern ist die Abkehr vom gerätebezogenen Absatz hin zu einer nutzerbezogenen Finanzierung. Künftig wird daher nicht mehr die Anzahl der Geräte in einem Haushalt/Unternehmen ausschlaggebend sein, sondern für Unternehmen wird die Anzahl der Mitarbeiter pro Betriebsstätte über die Höhe des zu entrichtenden Beitrags entscheiden. Das neue Modell wird Auswirkungen auf die Höhe der Rundfunkgebühren bei Unternehmen haben. In der Servicespalte neben dem Text finden Sie Links mit weiteren Informationen.
Derzeit geltende Rechtslage:
Zum 1. Januar 2007 wurde die Rundfunkgebührenpflicht per Gesetz auf Internet-PCs und andere sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte erweitert. Vorangegangen waren lange Diskussionen und heftige Proteste der Wirtschaft. Nach nach einem klarstellenden Beschluss der Ministerpräsidenten der Länder vom 19. Oktober 2006 gilt derzeit nun folgendes:
1) Welche Geräte sind rundfunkgebührenpflichtig?
Unternehmen haben derzeit für alle herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte wie Fernseher und Radios Gebühren zu zahlen. Hierbei ist zu beachten, dass im unternehmerischen Bereich das im privaten Bereich geltende sog. Zweigeräteprivileg nicht gilt. Folglich ist für jedes herkömmliche Rundfunkempfangsgerät, das nicht ausschließlich für private Zwecke verwendet wird, eine Gebühr zu entrichten. Diese beträgt:
- Für jedes Hörfunkgerät: Grundgebühr iHv. 5,76 Euro / Monat (bis 1. Januar 2009 5,52 Euro / Monat)
- Für jedes Fernsehgerät: Fernsehgebühr iHv. 12.22 Euro / Monat (bis 1. Januar 2009 11,51 Euro / Monat) + ggf. eine Grundgebühr iHv. 5,76 Euro / Monat (bis 1. Januar 2009 5,52 Euro / Monat), sofern die Zahl der Fernsehgeräte die Zahl der Hörfunkgeräte übersteigt
Seit dem 1. Januar 2007 sind auch für sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren zu entrichten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind hierunter insbesondere Rechner zu verstehen, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote im Internet wiedergeben können. Ein spezieller Anschluss für einen Fernseh- oder Rundfunkempfang, etwa eine TV- oder DVB-T-Karte, ist nicht notwendig. Auf die Frage, ob die Rechner im Unternehmen überhaupt zum Rundfunkempfang genutzt werden oder nicht, kommt es ebenfalls nicht an.
Als „neuartige” Rundfunkempfangsgeräte gelten in erster Linie:
- internetfähige PCs,
- internetfähige Notebooks,
- UMTS-Handys,
- internetfähige PDAs,
- Server.
Zu beachten ist allerdings, dass diese Gebühr nicht pro neuartigem Rundfunkempfangsgerät sondern - abweichend vom übrigen System der Gebührenerhebung - nur grundstücksbezogen zu bezahlen ist. Das bedeutet, dass ein Unternehmen, das nur an einem Ort vertreten ist und über keine Filialen verfügt, aufgrund der Neuregelung künftig zumindest einmal für sämtliche internetfähigen PCs zu zahlen hat - auch wenn an diesem Ort herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte nicht vorhanden sind. Allerdings fällt diese Gebühr nur dann zusätzlich an, wenn sich auf dem Grundstück nicht bereits ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät befindet (s. hierzu unten).
Verfügt ein Unternehmen über mehrere Filialen, gilt das Vorgesagte für jede dieser Filialen, d.h. es ist für jede Filiale, an der sich ein oder mehrere internetfähige PCs befinden, künftig zumindest einmal für die Gesamtheit aller PCs zu bezahlen, sofern sich an diesem Ort nicht bereits ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät befindet. Mobile Geräte wie UMTS-Handys oder Laptops fallen auch unter diese Befreiungsregelung, wenn sie im Inventarverzeichnis des Betriebes aufgeführt sind oder auf vergleichbare Weise für dieses Betriebsgrundstück dokumentiert sind.
Hingegen gelten als „herkömmliche” (und nicht als „neuartige”) Rundfunkempfangsgeräte:
- (internetfähige) PC mit Radiokarte: gelten als Radios
- (internetfähige) PCs mit TV-Karte: gelten als Fernsehgeräte
- PC mit DVB-T-Empfangsteil: gelten als Fernsehgeräte
- PC, die Fernsehprogramme mittels einer Set-Top-Box über Hochgeschwindigkeitsleitungen wie DSL oder VDSL oder über IPTV empfangen: gelten als Fernsehgeräte
- Notebooks mit USB-Sticks zum Empfang von DVB-T: gelten als Fernsehgeräte
- Handys mit eingebautem UKW-Empfangsteil: gelten als Radios
- Handys, die zum Empfang von DVB-H, DMB geeignet sind: gelten als Fernsehgeräte
Für diese Geräte sind Rundfunkgebühren weiterhin je Gerät zu bezahlen!
2) In welcher Höhe sind Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte zu entrichten?
Nach dem Beschluss der Ministerpräsidenten der Länder ist künftig grundstücksbezogen für sämtliche neuartigen Rundfunkempfangsgeräte nur eine Grundgebühr in Höhe von 5,76 Euro / Monat zu entrichten (und nicht eine volle Fernsehgebühr in Höhe von 17,98 Euro). Dieser Punkt ist deshalb von Interesse, weil in zahlreiche Unternehmen bereits derzeit herkömmliche Radios stehen, sehr selten jedoch Fernsehgeräte. Da es für die Frage, ob die neue Gebühr zusätzlich anfällt, damit nur darauf ankommt, ob nicht bereits ein herkömmliches Radio (und nicht ein Fernsehgerät) vorhanden ist, werden zahlreiche Unternehmen durch die Neuregelung nicht zusätzlich belastet.
3) Sind zusätzliche Rundfunkgebühren zu entrichten, wenn in einer Betriebsstätte bereits herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte angemeldet sind?
Nein. Die neue Gebühr fällt nur dann zusätzlich an, wenn sich auf dem Grundstück nicht bereits ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät befindet. Es ist also ausreichend, dass ein einziges Radio oder ein Fernseher bereits angemeldet ist. Ist dies der Fall, fällt keine zusätzliche Belastung an. Offen war lange Zeit, welche herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte berücksichtigt, insbesondere ob hierzu auch die in den Geschäftsfahrzeugen eines Unternehmens vorhandenen Autoradios gezählt werden dürfen. Nach dem Beschluss der Politik ist dies jetzt der Fall mit der Folge, dass zusätzlich auch für die Unternehmen, die in ihrem Räumen zwar kein Hörfunkgerät haben, aber für Autoradios bereits Rundfunkgebühren bezahlen, keine neue Belastung hinzukäme.
4) Sind für beruflich genutzte PCs im häuslichen Bereich zusätzliche Rundfunkgebühren zu entrichten, wenn in der selben Wohnung bzw. dem selben Haus bereits herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte angemeldet sind?
Hierzu gibt es inzwischen mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2011. Hiernach müssen Selbständige, die in ihrer Wohnung arbeiten und neben herkömmlichen Fernseh- und Rundfunkgeräten in den ausschließlich privat genutzten Räumen über einen Internet-PC in den beruflich genutzten Räumen verfügen, für diesen Computer keine Rundfunkgebühr zahlen.
5) Besteht für Betriebe die Pflicht zur selbständigen Anmeldung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte?
Dies ist umstritten. Nach dem Wortlaut des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sind neuartige Rundfunkempfangsgeräte zwar gebührenpflichtig. Eine Anzeigepflicht ist nach dem Wortlaut § 3 Abs. 1 S. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags jedoch gerade nicht vorgesehen. Teilweise wird - entgegen dem insoweit eindeutigen Wortlaut - eine andere Auslegung der Vorschrift vertreten, so etwa von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
Rechtsgrundlage für die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ist § 5 Abs.3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, den Sie hier abrufen können.
6) Gibt es Ausnahmen?
Für einzelne Branchen gibt es Ausnahmen, die jedoch sämtlich die Gebührenpflicht für herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte betreffen:
- Hotels und Beherbergungsbetriebe
Für Rundfunkempfangsgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes gilt die Ausnahme, dass bei Betrieben mit bis zu 50 Gästezimmern die Rundfunkgebühr in Höhe von jeweils 50 vom Hundert, bei Betrieben mit mehr als 50 Gästezimmern in Höhe von jeweils 75 vom Hundert zu zahlen ist. - Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, sind berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühr für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf demselben Grundstück gebührenfrei zum Empfang bereit zu halten. Außerhalb der Geschäftsräume können Rundfunkempfangsgeräte von diesen Unternehmen gebührenfrei bis zur Dauer von einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereitgehalten werden.
- Weitere Ausnahmen von der Gebührenpflicht sind in § 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags geregelt, beispielsweise für Krankenhäuser, bestimmte soziale Einrichtungen oder auch die privaten Rundfunkanbieter.
