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RECHT UND FAIR PLAY

Zwangsvollstreckung in Forderungen und Rechte

Stand Juli 2011
Die Information wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Eine Haftung für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden.

1. Durchführung der Pfändung
2. Verwertung durch Überweisung
3. Pfändungsschutz
4. Vorpfändung

Von besonderer Bedeutung bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen ist heutzutage die Pfändung von Forderungen und anderen Vermögenswerten. Hierbei pfändet nicht der Gerichtsvollzieher Sachen des Schuldners, sondern das Vollstreckungsgericht pfändet durch Beschluss eine Forderung des Schuldners gegen einen Dritten (Drittschuldner). In Betracht kommen hier beispielsweise Lohn- und Gehaltsforderungen gegenüber dem Arbeitgeber, Kontoguthaben, d. h. Ansprüche aus einer Kontoverbindung, Ansprüche aus Bausparverträgen, Rentenansprüche bzw. Rentenanwartschaften, Ansprüche gegen Versicherungen, Ansprüche gegen Auftraggeber, Gesellschaftsanteile und (Eigentümer-)Grundpfandrechte.

1. Durchführung der Pfändung

Die Zwangsvollstreckung in Forderungen und sonstige Vermögensrechte erfolgt auf entsprechenden Antrag des Gläubigers durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Verfahrensökonomisch wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses in aller Regel mit dem Antrag auf Erlass eines Überweisungsbeschlusses verbunden.

Zwar muss der Gläubiger nicht den Nachweis erbringen, dass die zu pfändende Forderung auch tatsächlich besteht. Er muss aber dem Erfordernis der Bestimmtheit des Vollstreckungsobjekts genügen: Die Forderung ist nach Gläubiger, Schuldner, Drittschuldner, Schuldgegenstand (z. B. Lohnanspruch) und Schuldgrund (z. B. Arbeitsverhältnis) so genau zu bezeichnen, dass sie von anderen Forderungen einwandfrei unterschieden werden kann. Allzu hohe Anforderungen hieran sind jedoch nicht zu stellen, da dem Gläubiger regelmäßig die genauere Kenntnis der Verhältnisse des Schuldners fehlt; insbesondere braucht der Gläubiger bei einer Kontenpfändung nicht die Kontonummer des Schuldners anzugeben. Das kontoführende Kreditinstitut ist jedoch zu ermitteln.

Unzulässig ist im Hinblick auf die zuvor genannten Anforderungen die Pfändung

  • von Forderungen „aus jedem Rechtsgrund” oder „aller denkbaren Forderungen”;
  • von Forderungen aus Lieferungen oder auf Schadensersatz, wenn sich nicht im Wege der Auslegung ermitteln lässt, auf welchen Schuldgrund und gegen wen als Drittschuldner diese sich richten;
  • eine sog. Ausforschungs- oder Verdachtspfändung, mit der Forderungen auf Verdacht gepfändet werden sollen, für deren Bestand keine konkreten Anhaltspunkte bestehen;
  • eine Globalpfändung, mit der alle Ansprüche auf Rückgewähr sämtlicher Sicherheiten oder sämtliche Forderungen aus einer Bankverbindung gepfändet werden sollen.

Als ausreichend wird es aber in der Regel angesehen, wenn der Antrag so ausgelegt werden kann, dass die Forderungen spezifizierbar und bestimmbar sind.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird durch den Gerichtsvollzieher an den Drittschuldner (Schuldner der Forderung des Titelschuldners) zugestellt. Mit der Zustellung an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen, die Forderung ist beschlagnahmt. Von dem Zeitpunkt der Beschlagnahme an ist es dem Drittschuldner verboten, an den Schuldner Zahlung zu leisten. Der Schuldner darf aufgrund der Pfändung nicht mehr über die Forderung verfügen.

2. Verwertung durch Überweisung

Wie bei der Sachpfändung ist der Gläubiger mit der bloßen Pfändung einer Forderung noch nicht befriedigt, es bedarf noch der Verwertung der gepfändeten Forderung. Dies geschieht durch Überweisung der Forderung an den Gläubiger durch Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts, welcher in der Praxis zusammen mit dem Pfändungsbeschluss ergeht. Der Gläubiger hat grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Überweisung zur Einziehung und der Überweisung an Zahlungs statt zum Nennwert.

Die Überweisung an Zahlungs statt zum Nennwert hat die Wirkungen einer Abtretung im Sinne des § 398 BGB, die Forderung geht nach § 401 BGB mit allen Nebenrechten in Höhe des zu vollstreckenden Betrages einschließlich der Kosten auf den Gläubiger über. Mit dem Forderungsübergang gilt er insoweit als befriedigt, unabhängig davon, ob und inwieweit er tatsächlich vom Drittschuldner Zahlung erhält (vgl. § 835 Abs. 2 ZPO). Der Gläubiger trägt hier also das Risiko der Zahlungsunfähigkeit oder –unwilligkeit des Drittschuldners.

Dagegen ist die Überweisung zur Einziehung für den Gläubiger risikolos und in der Praxis der Regelfall, auch in den Formularen: Der Vollstreckungsschuldner bleibt Inhaber der Forderung, er darf aber nicht mehr über sie verfügen, und der Vollstreckungsgläubiger wird zu deren Einziehung beim Drittschuldner ermächtigt. Mit der Überweisung selbst wird der Gläubiger also noch nicht befriedigt. Diese Wirkung tritt erst ein, wenn der Drittschuldner tatsächlich an den Gläubiger zahlt, sei es freiwillig, sei es auf Einziehungsklage des Gläubigers hin.

Damit der Gläubiger nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom Drittschuldner die Informationen erhält, inwieweit seine Pfändung erfolgreich war und welche Voraussetzungen zur Einziehung ggf. erforderlich sind, sieht § 840 ZPO eine Auskunftspflicht des Drittschuldners vor. Danach muss der Drittschuldner auf Aufforderung des Gläubigers hin sofort, jedoch spätestens innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Auskunft erteilen,

  • ob und in welcher Höhe die gepfändete Forderung besteht,
  • ob sie fällig, bedingt oder von einer Gegenleistung abhängig ist,
  • ob die Forderung bestritten wird,
  • ob der Drittschuldner vorrangige eigene Forderungen besitzt, mit denen er aufrechnen kann,
  • ob andere Gläubiger gepfändet haben und wenn ja, in welcher Höhe.

Bei Verletzung der Auskunftspflicht durch Schweigen oder falsche bzw. unvollständige Auskunft steht dem Gläubiger zwar keine Klage auf Auskunftserteilung zu, da es sich nach der Rechtsprechung um eine bloße prozessuale Obliegenheit handelt. Es kann aber ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO wegen Verletzung des durch diese Norm begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen Drittschuldner und Gläubiger in Frage kommen. Es gelten hier die allgemeinen schadensrechtlichen Anspruchsgrundlagen, erforderlich ist daher insbesondere ein Verschulden des Drittschuldners. Ersatzfähig ist der gesamte, dem Gläubiger aus der unzulänglichen Auskunft entstandene Vermögensschaden. Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei gehöriger Erfüllung der Auskunftspflicht stünde.

3. Pfändungsschutz

In der Praxis erweist sich, dass sich insbesondere Pfändungen von Arbeitseinkommen und von Forderungen aus Bankverbindungen lohnen. Zu beachten ist aber, dass Teile der Lohnbezüge nicht pfändbar sind. Dies gilt auch für Rentenansprüche. Die entsprechenden Pfändungsfreigrenzen finden Sie über nebenstehenden Link.

Seit dem 01. Juli 2010 bietet nun einen noch umfassenderen Pfändungsschutz, auch für Selbständige, das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes. Dieses sieht einen Anspruch gegenüber dem Kreditinstitut auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto) vor. Auf diesem Konto erhält der Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrags. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Künftig genießen damit also auch Selbständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Der Pfändungsfreibetrag kann durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen beim Kreditinstitut erhöht werden. Über nebenstehenden Link erfahren Sie mehr zum neuen P-Konto sowie zu den Pfändungsfreigrenzen.

Eine spezifische, gesetzliche Schutzvorschrift existiert für Selbstständige seit Inkrafttreten des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge am 31. März 2007 nur für den Bereich der Altersvorsorge. Durch dieses Gesetz werden Leistungen aus bestimmten Altersvorsorgeprodukten (anteilig) vor Pfändung geschützt. Voraussetzungen hierfür ist unter anderem jedoch, dass das gewählte Vorsorgeprodukt (zum Beispiel Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Bankspar- und Investmentfondssparpläne) folgende Bedingungen erfüllt:

  • Die Leistung muss regelmäßig und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt werden;
  • über die Ansprüche aus dem Vertrag darf nicht verfügt werden;
  • die Bestimmungen von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ist ausgeschlossen;
  • die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, ist nicht vereinbart.

Wirklich wichtig: Der Unternehmer muss sich bei Abschluss eines Altersvorsorgevertrags darüber im Klaren sein, ob dieser als Kreditsicherungsmittel eingesetzt werden soll. Ist dies der Fall, greift der Pfändungsschutz nämlich nicht. Weitere Details zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge von Selbständigen, insbesondere zur Höhe, finden Sie auch beim Bundeswirtschaftsministerium über die seitliche Linkliste sowie in dem Gesetz, das über die seitliche Linkliste ebenfalls zum Abruf bereit steht.

4. Vorpfändung

Zur schnellen Sicherung seines Zugriffsinteresses kann der Gläubiger schon vorab Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner durch den Gerichtsvollzieher im Wege der Vorpfändung (auch „vorläufiges Zahlungsverbot”) nach § 845 ZPO beschlagnahmen und so seinen Anspruch sichern. Es handelt sich dabei um eine private Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit befristeter Wirkung (vgl. § 845 Abs. 2 ZPO). Die Vorpfändung hat den Vorteil, dass es hierzu lediglich eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner bedarf, aber weder der Zustellung und vollstreckbaren Ausfertigung desselben noch des Erlasses eines Pfändungsbeschlusses. Sie erfolgt dadurch, dass der Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers dem Drittschuldner und dem Schuldner die schriftliche Benachrichtigung der bevorstehenden Pfändung zustellt. Diese kann vom Gläubiger – oder bei ausdrücklichem Auftrag – vom Gerichtsvollzieher angefertigt sein. Ihr Inhalt entspricht den Anforderungen an einen Pfändungsbeschluss:

  • Bezeichnung des Titels und der zu vollstreckenden Forderung;
  • hinreichend bestimmte Benennung der zu pfändenden Forderung;
  • Aufforderung an den Drittschuldner, nicht mehr an den Schuldner zu zahlen;
  • Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insb. ihrer Einziehung, zu enthalten.

Wegen des privaten Charakters der Vorpfändung müssen deren Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Erfordernisse des § 845 Abs. 1 ZPO erfüllt sein, insbesondere die Zustellung an den Drittschuldner. Andernfalls ist die Vorpfändung unwirksam. Verzichtbar sind lediglich die Benachrichtigung und deren Zustellung an den Schuldner.

DOKUMENT-NR. 29902

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