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RECHT UND FAIR PLAY
Kosten des Insolvenzverfahrens
Stand: Januar 2012
Die Information wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Eine Haftung für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden.
Den Kosten des Insolvenzverfahrens kommt von Anfang an eine hohe Bedeutung zu, die über die rein wirtschaftliche Belastung des Schuldners hinausgeht. Denn das Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind nach § 54 InsO die Gerichtskosten sowie die Vergütungen und Auslagen des Insolvenzverwalters und der Gläubigerausschussmitglieder, sofern ein Gläubigerausschuss überhaupt eingesetzt wurde. Diese Kosten sind als Masseforderungen aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen.
Für die Berechnung der Gerichtskosten ist der Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung maßgebend. Hat ein Gläubiger den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und ist seine Forderung niedriger als die Insolvenzmasse, so bemisst sich die Gebühr für das Eröffnungsverfahren am Wert dieser Forderung. Sie beträgt bei einem Gläubigerantrag jedoch mindestens 150 Euro.
Auch Anwaltskosten werden nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet. Für die Vertretung des Schuldners im Insolvenzverfahren werden der Berechnung mindestens 4.000 Euro zugrunde gelegt. Hat der Insolvenzgläubiger dem Anwalt einen Auftrag erteilt, richtet sich die Gebühr nach dem Nennwert der Forderung.
Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Erstattung seiner baren Auslagen, wie etwa Fahrtkosten, und auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung. Auslagen und Vergütung werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt und aus der Masse entrichtet. Die Höhe wird auf Grundlage des Werts der Masse zur Zeit der Verfahrensbeendigung berechnet. Das nähere Verfahren ergibt sich aus der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) , in deren § 2 die Höhe der Vergütung geregelt ist. Danach erhält der Insolvenzverwalter in der Regel
- von den ersten 25.000 Euro der Insolvenzmasse 40 %,
- von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 Euro 25 %,
- von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 Euro 7 %,
- von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 Euro 3 %,
- von dem Mehrbetrag bis zu 25 Mio. Euro 2 %,
- von dem Mehrbetrag bis zu 50 Mio. Euro 1 %,
- von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 %.
Die Regelmindestvergütung beträgt:
- in Verfahren mit nicht mehr als 10 Gläubigern 1.000 Euro
- bei 11 bis 30 Gläubigern: Erhöhung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro
- ab 31 Gläubigern: Erhöhung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro.
Vom so ermittelten Betrag können je nach Aufwand der Tätigkeit des Insolvenzverwalters Zu- oder Abschläge gemacht werden.
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses gibt es gesonderte Berechnungsvorschriften.
Wurde ein Gläubigerausschuss eingesetzt, haben dessen Mitglieder einen Anspruch auf eine Vergütung, die zwischen 35 und 95 Euro (zzgl. Umsatzsteuer) je Stunde beträgt. Außerdem sind ihnen belegte Auslagen zu erstatten.
