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RECHT UND FAIR PLAY

Einzelunternehmen in der Krise

Geraten Einzelunternehmer bzw. -unternehmerinnen in die Krise, haften sie grundsätzlich für die betrieblichen Schulden mit dem gesamten (Privat-)Vermögen. Wird die finanzielle Situation unüberschaubar, stellt sich regelmäßig die Frage, was getan werden kann beziehungsweise muss. Je nach Fallkonstellation bietet das Insolvenzrecht zwei unterschiedliche Verfahrensarten für die betroffenen Unternehmer beziehungsweise Unternehmerinnen.

Verschiedene Arten von Insolvenzverfahren

Ehemaligen Gewerbetreibenden, gegen die keine Arbeitnehmerforderungen bestehen und die weniger als 20 Gläubiger haben, steht das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren offen. Die übrigen Unternehmen haben grundsätzlich das sogenannte Regelinsolvenzverfahren zu bestreiten. Zu beiden Verfahrensarten finden Sie auf den Seiten des nordrhein-westfälischen Justizministeriums ausführliche Informationen.

DOKUMENT-NR. 10033

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