. .
Illustration

RECHT UND FAIR PLAY

Die Restschuldbefreiung

Stand: März 2011

Für Schuldner, die persönlich mit ihrem Privatvermögen für Unternehmensschulden haften müssen, kann im Insolvenzfall das Instrument der Restschuldbefreiung hilfreich sein. Nach einer Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren kann der Schuldner dadurch von den restlichen Verbindlichkeiten gegenüber allen Gläubigern befreit werden.

Der Antrag auf Restschuldbefreiung sollte schon mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Zuständig ist das Insolvenzgericht. Das Verfahren wird dann im Anschluss an das eigentliche Insolvenzverfahren durchgeführt. Zuvor werden die Gläubiger und der Insolvenzverwalter dazu angehört. Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung jedoch, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn unter anderem

  • der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • der Schuldner unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat,
  • beim Schuldner bereits zuvor Probleme mit einem Verfahren auf Restschuldbefreiung bestanden,
  • der Schuldner unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet hat oder
  • der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

Für die Restschuldbefreiung wird dem Schuldner auferlegt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um die Gläubiger wenigstens teilweise zu befriedigen. Er muss den pfändbaren Teil seines Einkommens für sechs Jahre abgeben. Hat er keine Beschäftigung, muss er sich um eine solche bemühen und jede zumutbare Beschäftigung annehmen. Erbschaften oder Schenkungen hat er in diesen sechs Jahren zur Hälfte abzuführen.

Während der sechs Jahre Wohlverhaltensperiode sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger unwirksam.

Nach Ablauf der sechs Jahre entscheidet das Insolvenzgericht abschließend über die Restschuldbefreiung. Wird sie erteilt, ist der Schuldner schuldenfrei mit Ausnahme von Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen Handlung und aus Geldstrafen.

DOKUMENT-NR. 27571

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 0711 2005-1688
  • Fax: 0711 2005-1550

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • VERANSTALTUNGEN RECHT

  • VERANSTALTUNGEN STEUERN

Zurzeit ist in diesem Bereich keine Veranstaltung geplant.
  • MONATLICHE STEUERINFORMATIONEN

  • MONATLICHE RECHTSINFORMATIONEN

Briefumschläge © DIGITALstock

Infoletter Recht

Der Infoletter informiert monatlich über aktuelle Rechtsentwicklungen und Neuigkeiten. mehr