Stand: Oktober 2011
1. Insolvenzgericht
2. Insolvenzfähige Personen
3. Antragsteller
3.1 Gläubigerantrag
3.2 Schuldnerantrag
4. Insolvenzgründe
4.1 Zahlungsunfähigkeit
4.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit
4.3 Überschuldung
5. Folgen des Insolvenzantrags
6. Verbraucherinsolvenzverfahren
Am 1. Januar 1999 hat die Insolvenzordnung die bis dahin geltende Konkurs- und Vergleichsordnung und die in den neuen Ländern angewandte Gesamtvollstreckungsordnung abgelöst.
Die IHK-Information gibt einen Überblick über Grundsatzfragen, die sich im Zusammenhang mit einer Insolvenzantragstellung ergeben.
1. Insolvenzgericht
Der Insolvenzantrag ist bei einem Insolvenzgericht zu stellen. Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner bzw. das Schuldnerunternehmen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Im Bezirk der IHK Region Stuttgart sind Insolvenzgerichte die Amtsgerichte Stuttgart, Esslingen, Göppingen, Heilbronn und Ludwigsburg.
2. Insolvenzfähige Personen
Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Diesen stehen insofern gleich:
- Offene Handelsgesellschaften
- Kommanditgesellschaften
- BGB-Gesellschaften
- Partnerschaften
- Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen
- nicht rechtsfähige Vereine
3. Antragsteller
Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind sowohl die Gläubiger als auch der Schuldner. Entsprechende Formulare finden Sie nebenstehend verlinkt.
3.1 Gläubigerantrag
Voraussetzung ist neben einem Eröffnungsgrund (s. u. 4.) und einer fälligen Forderung ein rechtliches Interesse; dabei ist zu beachten:
- Die Forderung darf nicht völlig unbedeutend sein.
- es dürfen keine insolvenzfremden Zwecke verfolgt werden, wie etwa, den Antragsgegner als Wettbewerber auszuschalten.
- der Antrag darf nicht als unlauteres Druckmittel missbraucht werden.
Erforderliche Unterlagen: Der Gläubiger hat die Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung der Forderung sind Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der Schuldner außer Stande ist, seine fälligen und ernstlich eingeforderten Verbindlichkeiten im Wesentlichen zu erfüllen. Ausreichend dafür ist etwa die Bescheinigung eines Gerichtsvollziehers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch oder die eidesstattliche Versicherung über die Zahlungseinstellung.
3.2 Schuldnerantrag
Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens jedes Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jeder persönlich haftende Gesellschafter berechtigt. Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans bzw. allen persönlich haftenden Gesellschaftern gestellt, muss der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Der Schuldner bzw. seine Vertretungsorgane sind dem Insolvenzgericht gegenüber unbeschränkt auskunftspflichtig. Wird eine juristische Person, etwa eine GmbH, zahlungsunfähig oder überschuldet, hat das geschäftsführende Organ ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Bei einer schuldhaften Verzögerung des Antrags machen sich die Antragspflichtigen unter Umständen schadensersatzpflichtig, eventuell sogar strafbar. Mehr zu Pflichten in der Krise finden Sie in unserer Information zu Unternehmen in der Krise.
Erforderliche Unterlagen:
- Dem Antrag ist ein Vermögensverzeichnis beizufügen, das so beschaffen sein muss, dass es durch Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva unter Berücksichtigung von Liquidationswerten einen vollständigen Überblick über die Vermögenslage gewährt.
- Weiterhin muss ersichtlich sein, ob seitens Dritter Ansprüche auf Herausgabe oder abgesonderte Befriedigung bestehen. Das Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis muss die genaue Bezeichnung der Gläubiger und Schuldner sowie deren ladungsfähige Anschriften enthalten.
- Bei jeder Forderung und Verbindlichkeit sind der Betrag und der Schuldgrund anzugeben.
4. Insolvenzgründe
Die Eröffnung des Insolvenzverfahren setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Dafür kommen drei Möglichkeiten in Betracht:
- Zahlungsunfähigkeit (s. u. 4.1)
- Drohende Zahlungsunfähigkeit (s. u. 4.2)
- Überschuldung (s. u. 4.3)
4.1 Zahlungsunfähigkeit
In der Insolvenzordnung ist die Zahlungsunfähigkeit ausdrücklich definiert (§ 17 InsO). Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat."
Von der Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden ist die reine Zahlungsstockung, die dann vorliegt, wenn der Schuldner erwarten kann, die Forderungen der Gläubiger innerhalb eines Zeitraums, der üblicherweise als nur vorübergehend anzusehen ist, erfüllen zu können. Für die Abrenzung der bloßen Zahlungsstockung von der Zahlungsunfähigkeit hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. Mai 2005 wichtige Hinweise gegeben. Zahlungsunfähig ist danach in der Regel, wer
- innerhalb von 3 Wochen
- eine Liquiditätslücke von 10 % oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten nicht beseitigen kann.
Ausnahmen gelten nur dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
Zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) am 6. März 2009 einen Prüfungsstandard herausgegeben (IDW PS 800). Die Prüfungsstandards des IDW sind von Wirtschaftsprüfern bei Ihrer Arbeit zu beachten. Ein Abweichen davon ist zu begründen und kann zu Regressforderungen führen.
Nach IDW PS 800 ist zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit ein Finanzstatus und ein darauf aufbauender Finanzplan zu erstellen. Ergibt der Finanzstatus, dass die fälligen Verbindlichkeiten nicht beglichen werden können, liegt gleichwohl keine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Finanzplan ergibt, dass innerhalb von drei Wochen ein Großteil der fälligen Verbindlichkeiten beglichen werden kann.
Im Finanzstatus sind die freien Finanzmittel und die fälligen Verbindlichkeiten aufzustellen. Den Nachweis, dass eine Forderung nicht fällig ist, hat der Schuldner zu führen. Ergibt sich eine Liquiditätslücke, ist ein Finanzplan anhand der künftigen Geschäftstätigkeit aufzustellen. Darin sind Einzahlungen und Auszahlungen sowie Ausgleichs- und Anpassungsmaßnahmen aufzuführen.
4.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit
Wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kann allein der Schuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen, nicht aber die Gläubiger. Der Schuldner droht nach § 18 InsO zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Auch die Beurteilung der künftigen Zahlungs(un)fähigkeit hat auf der Grundlage eines Finanz- bzw. Liquiditätsplanes zu erfolgen, der die Bestände an flüssigen Mitteln sowie Planeinzahlungen und Planauszahlungen verdeutlicht. Aussagekräftig ist die Differenz zwischen dem Anfangsbestand an Zahlungsmitteln und den geplanten Einnahmen einerseits und den geplanten Auszahlungen andererseits. Künftige Kreditaufnahmen fließen in den Plan ein, ebenso wie künftig entstehende Verbindlichkeiten, die zwar noch nicht begründet sind, die jedoch in Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begründet werden müssen, etwa um einen Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Ein Mindestzeitraum von einem halben Jahr bildet in der Regel die Untergrenze der Prognose.
Kann anhand eines solchen Finanzplans festgestellt werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, liegt der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit vor. Als zukünftige Verbindlichkeiten scheiden nur solche aus, die noch derart ungewiss sind, dass der Eintritt als offen angesehen werden kann (z. B. Produkthaftungsansprüche).
4.3 Überschuldung
Die Überschuldung gemäß § 19 InsO ist lediglich bei juristischen Personen Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren.
Der Überschuldungsbegriff wurde in Reaktion auf die Finanzkrise durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz geändert. Bei betroffenen Unternehmen konnte nach der bisherigen Regelung durch die teils hohen Wertverluste insbesondere bei Aktien und Immobilien eine bilanzielle Überschuldung eintreten, so dass sie nach dem alten § 19 der Insolvenzordnung innerhalb von drei Wochen Insolvenz anmelden mussten.
Dem soll nun bei einer positiven Fortführungsprognose abgeholfen werden. Unternehmen, die an sich überschuldet wären, sollen dann nicht mehr den Insolvenzantrag stellen müssen, wenn sie voraussichtlich in der Lage sind, mittelfristig ihre Zahlungen zu leisten.
Nach der bereits seit 18.10.2008 geltenden Neufassung liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Diese Änderung galt zunächst befristet bis zum 31.12.2010. Am 8.09.2009 hat der Bundestag die Verlängerung bis zum 31.12.2013 verabschiedet. Danach wird der bisherige Überschuldungsbegriff wieder eingeführt.
Mit diesem neuen Überschuldungsbegriff wird auf Zeiten der Konkursordnung Bezug genommen, als der Begriff der Überschuldung nicht gesetzlich definiert war und sich in der Rechtsprechung ein sogenannter modifizierter Überschuldungsbegriff entwickelt hatte. Im Falle einer positiven Fortführungsprognose muss eine Überschuldungsbilanz nun nicht mehr aufgestellt werden. Zu den Anforderungen an den neuen Überschuldungsbegriff hat das Landgericht Göttingen am 03.11.2008 bereits in Anknüpfung an die Überschuldung nach der Konkursordnung Stellung genommen. Danach erfordert die Prognoserechnung eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchzuführende Ertrags- und Finanzplanung und soll auf einem plausiblen und aussagekräftigen Unternehmenskonzept beruhen. Von einer positiven Fortführungsprognose kann dann ausgegangen werden, wenn das finanzielle Gleichgewicht im Prognosezeitraum gewahrt bleibt oder wiedererlangt wird. Negativ ist sie dagegen in der Regel, wenn sich eine finanzielle Unterdeckung ergibt. Im Zweifel ist ein Sachverständiger, wie etwa ein Wirtschaftsprüfer hinzu zu ziehen.
Der bisherige Überschuldungsbegriff lautete wie folgt:
"Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist."
Der Insolvenzgrund der Überschuldung lag vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckte, wenn also das auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Vermögen kleiner war als die auf der Passivseite ausgewiesenen Verbindlichkeiten. Es musste eine Überschuldungsbilanz aufgestellt werden und dann in einer mehrstufigen Prüfung auf der Grundlage einer Fortführungsprognose ermittelt werden, ob eine Insolvenzantragspflicht besteht.
Der wesentliche Unterschied liegt in der Bedeutung der Fortführungsprognose. War sie negativ, waren für die Überschuldungsbilanz Liquidationswerte anzusetzen; war sie dagegen positiv, konnten Fortführungswerte angesetzt werden.
Nach dem neuen Überschuldungsbegriff sind von vornherein Fortführungswerte anzusetzen. Die Fortführungsprognose ist sodann entscheidend für die Frage, ob eine Überschuldung überhaupt vorliegt.
5. Folgen des Insolvenzantrags
Bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag hat das Gericht alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Das Gericht kann insbesondere
- einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen
- dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen und dabei anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind
- Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen.
Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, so hat dieser
- das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten
- ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden
- zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird.
Wenn das Gericht seine Ermittlungen abgeschlossen hat, kann es
- den Insolvenzantrag mangels Vorliegens eines Eröffnungstatbestandes zurückweisen
- den Insolvenzantrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Vermögensmasse zurückweisen
- das Insolvenzverfahren eröffnen.
Die Antragsabweisung mangels Masse führt bei juristischen Personen zu deren Auflösung. Natürliche Personen werden im Schuldnerverzeichnis eingetragen.
Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor, erlässt das Gericht einen Insolvenzeröffnungsbeschluss. Dort wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesprochen und eine Person zum Insolvenzverwalter ernannt. Der Eröffnungsbeschluss enthält weiter den Namen und die Anschrift des Schuldners sowie den Tag und die Stunde der Eröffnung. Gleichzeitig werden dort die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden und diesem ihre Sicherungsrechte mitzuteilen. Den Schuldnern wird aufgegeben, nur noch an den Verwalter zu leisten. Es werden der so genannte Berichtstermin und der Prüfungstermin bestimmt. Im Berichtstermin wird insbesondere darüber entschieden, ob das Vermögen des Schuldners liquidiert wird oder ob Aussichten bestehen, das Unternehmen im Ganzen oder in Teilen zu erhalten, ob Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden. Im Prüfungstermin werden die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen ihrem Rang und Betrag nach geprüft.
6. Verbraucherinsolvenzverfahren
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, die eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, können unter bestimmen Voraussetzungen die besonderen Verfahrensvorschriften des sogenannten Verbraucherinsolvenzverfahrens zur Anwendung kommen. In diesem Fall sind dann vier Stufen zu durchlaufen, nämlich
1. ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren,
2. ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren,
3. ein vereinfachtes Insolvenzverfahren
4. ein optionales Restschuldbefreiungsverfahren.
Voraussetzung für die Anwendung dieser besonderen Verfahrensvorschriften ist neben der erfolgten Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit, dass
- die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind, d.h., dass dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 20 Gläubiger hat und
- gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sind besondere Antragsvordrucke zu verwenden, die bei den Insolvenzgerichten erhältlich sind. Außerdem ist die Bescheinigung einer dafür legitimierten Stelle vorzulegen, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.