-
Lebensmittelkennzeichnung (Dokument-Nr.: 26273)
Externe Links
-
Health Claims Verordnung EG 1924/2006 (Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2006R1924:20100302:DE:PDF)
Stand: 1. Januar 2011
Seit 2007 gilt für Werbeaussagen im Lebensmittelbereich europaweit die "Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel" (sogenannte „Health Claims Verordnung“).
Die Verordnung erfasst alle nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel, die in kommerziellen Mitteilungen gegenüber Endverbrauchern gemacht werden. Dabei gelten als Angaben alle Aussagen oder Darstellungen, mit denen unmittelbar oder mittelbar besondere Eigenschaften von Lebensmitteln zum Ausdruck gebracht werden, also Text- und Sprachaussagen, Bilder, grafische Elemente und Symbole. Nicht unter die Verordnung fallen damit Slogans ohne Ernährungs- bzw. Gesundheitsbezug wie „Haribo macht Kinder froh” oder „Red Bull verleiht Flügel”.
Neu ist dabei das Prinzip, dass künftig alle nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben verboten sind, sofern sie nicht ausdrücklich durch die Verordnung erlaubt werden. Ziel der Verordnung ist es, das diese speziellen Werbeaussagen nur dann verwendet werden dürfen, wenn das Lebensmittel tatsächlich einen echten gesundheitlichen Vorteil bietet, der wissenschaftlich auch belegbar ist. Zuständig ist die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (Efsa). Diese hat die Aufgabe, eine sogenannte Positivliste zu erarbeiten, auf der alle gesundheitsbezogenen Werbesprüche stehen, die Lebensmittelhersteller auf ihren Produkten verwenden dürfen.
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben unterliegen daher den folgenden Einschränkungen:
Nährwertbezogene Angaben
Bereits jetzt gelten die Regelungen hinsichtlich der nährwertbezogenen Angaben. Im Anhang der Verordnung sind 29 nährwertbezogene Angaben enthalten, wie beispielsweise „fettarm“, „zuckerarm“, „hoher Ballaststoffgehalt“, „Hoher Vitamin [Name]- Gehalt“, „von Natur aus / natürlich“, „mit einem hohen Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren“. Dabei wird insbesondere geregelt, unter welchen Voraussetzungen mit einer dieser 29 Aussagen geworben werden darf. So ist beispielsweise die Werbeaussage "fettarm" nur zulässig, wenn das Produkt höchstens 3 Gewichtsprozent Fett bei festen Lebensmitteln, bzw. nicht mehr als 1,5 Prozent bei flüssigen Lebensmitteln enthält. Für die Werbeaussage „zuckerarm“ gilt für feste Lebensmittel die Grenze von fünf Prozent Zucker. Nicht im Anhang aufgeführte nährwertbezogene Angaben dürfen nicht verwendet werden.
Gesundheitsbezogene Werbung
Hier wird zwischen allgemeinen gesundheitsbezogenen Angaben „Calzium ist gut für die Knochen“ und individuellen, auf ein bestimmtes Produkt zugeschnittenen Aussagen unterschieden („ XY Schokolade hilft beim Wachsen“). Bis Mitte 2011 will die Efsa die Liste mit den geprüften Anträgen zu allgemeinen Aussagen veröffentlichen, die dann von allen Herstellern verwendet werden können. Für individuelle Werbeaussagen zu einem bestimmten Produkt müssen die Hersteller zu ihrem Antrag immer entsprechende wissenschaftliche Nachweise liefern. Die hohen Kosten eines solchen wissenschaftlichen Nachweises dürften für viele kleinere Lebensmittelhersteller zu einer kaum überwindbaren Hürde und damit zu einer Benachteiligung gegenüber internationalen Lebensmittelkonzernen führen.
Zukünftig sollen Produkte, die viel Salz, Zucker oder Fett enthalten, nur noch eingeschränkt mit positiven Gesundheitsversprechen wie zum Beispiel "Hält fit" oder "Stärkt die Abwehrkräfte" beworben werden können. Das Problem dabei ist, dass es bisher keinerlei Grenzwerte für Salz, Zucker oder Fett in Lebensmitteln gibt. Daher sollte die EU-Kommission in Zusammenarbeit mit der Europäischen Lebensmittelbehörde in Parma (Efsa) bis 2009 Werte ausarbeiten, ab denen diese Stoffe als ungesund gelten (sogenannte Nährwertprofile). Nach wie vor steht die Veröffentlichung dieser Nährwertprofile aus und wird nun frühestens 2011 erwartet. Durch die dann geltenden Übergangsfristen werden die Nährwertprofile voraussichtlich nicht vor dem Jahr 2013 Anwendung finden.
Für den Fall, dass ein Produkt mindestens zwei ungesundere Bestandteile über dieser Schwelle enthält, gilt ein Verbot, mit positiven Gesundheitsversprechen zu werben. Überschreitet ein Produkt hingegen nur einen Schwellenwert, weil es beispielsweise sehr süß ist, darf zwar mit "Hält fit" oder ähnlichem geworben werden. Allerdings muss dann nach dem Willen des EU-Gesetzgebers ein genauso deutlicher Hinweis über den hohen Zuckergehalt auf dem Produkt zu finden sein.
Für alkoholische Getränke über 1,2 Volumenprozent ist eine gesundheitsbezogene Werbung ganz verboten. Derzeit ist jedoch höchst umstritten, wie weit der Begriff der „gesundheitsbezogenen Werbung“ überhaupt geht, ob also beispielsweise die Aussage „bekömmlich“ für ein alkoholisches Getränk bereits eine gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Würde man dies bejahen, so wäre eine Bewerbung eines alkoholischen Getränks mit dieser Aussage nicht mehr möglich, kommt die Rechtssprechung dagegen zum Ergebnis, dass „bekömmlich“ noch eine allgemeine Aussage ohne Gesundheitsbezug darstellt, dann wäre sie weiterhin zulässig.
Werbeaussagen über Reduzierung von Krankheitsrisiken und Aussagen im Bezug auf Kinder
Wenn die Reduzierung eines Krankheitsrisikos versprochen wird, wie zum Beispiel durch die Aussage "Reduziert die Osteoporose-Gefahr", oder wenn speziell auf Kinder gezielt wird „enthält viel Calcium für ein gesundes Knochenwachstum bei Kindern“, ist sogar eine ausdrückliche Genehmigung notwendig.
Hinzu kommen für gesundheitsbezogene Angaben bestimmte Sonderkennzeichnungspflichten. So müssen immer folgende Informationen genannt werden:
Die Verordnung ist am 1. Juli 2007 unmittelbar in Kraft getreten. Für seinerzeit bereits verwendete Werbeaussagen gibt es Übergangsfristen.
Den Text der Verordnung finden Sie in der seitlichen Linkliste zum Download
Der Infoletter informiert monatlich über aktuelle Rechtsentwicklungen und Neuigkeiten. mehr