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RECHT UND FAIR PLAY

Lebensmittelkennzeichnung

Stand: 1. Januar 2011

Um den Verbrauchern Klarheit über Inhaltsstoffe, Füllmengen und Allergiehinweise zu liefern, sowie die Rückverfolgbarkeit einzelner Produktchargen zu gewährleisten, existieren sehr umfangreiche Vorgaben über Pflichtangaben auf Lebensmittelfertigpackungen. Erleichterungen gelten für offene Produkte, die unverpackt verkauft werden. Jede Fertigpackung mit Lebensmitteln, die in den Handel kommt, muss bestimmte Angaben enthalten, die vor allem in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV, siehe  Link in der Servicespalte) geregelt sind. Was eine Fertigpackung ist, wird in § 6 Eichgesetz definiert: „Fertigpackungen … sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.“ Die LMKV gilt nicht für lose abgegebene Lebensmittel und nicht für Transportpackungen für den Händler (da nicht für den Verbraucher bestimmt). Sie gilt darüber hinaus auch nicht für vorverpackte Lebensmittel in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte hergestellt wurden und alsbald (das heißt spätestens einen Tag nach Herstellung!) im Bedienungsverkauf an den Verbraucher abgegeben werden (zum Beispiel belegte Brötchen, verschlossen vorverpackt, die über die Theke gereicht werden). Eine Kennzeichnung ist auch nicht notwendig bei Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufsstelle zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher abgepackt werden (zum Beispiel in Klarsichttüten vorverpackt wurden), sofern die Unterrichtung des Verbrauchers auf andere Weise gewährleistet ist (zum Beispiel durch ein Schild oder neben der Ware). Sie gilt auch nicht für Produkte, für die es eigene Kennzeichnungsvorschriften gibt, wie beispielsweise Kakao, Honig, Zuckerarten.

Die Kennzeichnung ist vom Hersteller oder vom Importeur anzubringen. Produkte mit ausländischer Deklaration müssen mit einem Zusatzetikett in Form eines Aufklebers versehen werden, das in deutscher Sprache den Anforderungen der LMKV entspricht. Eine zusätzliche Etikettierung ist unnötig, wenn das Produkt mehrsprachig bedruckt ist und die deutsche Kennzeichnung den Anforderungen der LMKV entspricht und an einer gut sichtbaren Stelle in deutlich lesbarer Schrift angebracht ist. Für die ordnungsgemäße Kennzeichnung haftet der Importeur.

Links zu weiteren Informationen über die Lebensmittelkennzeichnung:
Chemische Veterinär Untersuchungsämter
Bundesministerium für Ernährung Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)

Auf der Verpackung müssen nach der LMKV und den wichtigsten sonstigen Regelwerken zur Lebensmittelkennzeichnung die folgenden Angaben angebracht werden:

  • Die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels:
    Dies meint die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung oder eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung oder Beschreibung, falls eine konkrete Verkehrsbezeichnung fehlt. Bei tiefgefrorenen Lebensmitteln, die aufgetaut an den Verbraucher abgegeben werden, muss der Hinweis „aufgetaut“ in den Fällen ergänzt werden, in denen die Unterlassung einer solchen Angabe zu Irrtümern bei Verbrauchern führen könnte.
     
  • Der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers.
     
  • Das Verzeichnis der Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung: alle Stoffe, einschließlich der Zusatzstoffe und bestimmter Enzyme, die bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet werden und – wenn auch möglicherweise in veränderter Form im Enderzeugnis vorhanden bleiben, müssen mit ihrer Verkehrsbezeichnung genannt werden. Zum Teil gelten allerdings Sammelbegriffe oder auch –Klassennamen–, wie zum Beispiel –Fisch– für Fisch aller Art; dies gilt auch für Zusatzstoffe, wie zum Beispiel –Farbstoff– und informiert über den Verwendungszweck. Der Klassenbezeichnung der Zusatzstoffe muss ihre Verkehrsbezeichnung oder ihre E-Nummer folgen. Die zugelassenen Zusatzstoffe, ihre Kenntlichmachung et cetera sind in der Zusatzstoff-Zulassungs-Verordnung geregelt.
    Bei zusammengesetzten Zutaten ist verpflichtend vorgeschrieben, dass grundsätzlich alle Zutaten von zusammengesetzten Lebensmitteln genannt werden müssen. So ist entweder zunächst die zusammengesetzte Zutat zu nennen und im Anschluss ihre einzelnen Zutaten aufzuführen oder die zusammengesetzte Zutat wird nicht genannt, sondern lediglich die einzelnen Zutaten werden in das Gesamtverzeichnis aufgenommen.
    Eine Aufzählung der Zutaten ist dann nicht erforderlich, wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das ein Verzeichnis der einzelnen Zutaten nicht vorgeschrieben ist. Gleichzeitig gelten ab sofort folgende Erleichterungen für zusammengesetzte Zutaten, die weniger als zwei Prozent des Enderzeugnisses ausmachen:
    - Diese müssen nicht mehr entsprechend ihrem Anteil am Gesamtgewicht in absteigender Reihenfolge aufgezählt werden.
    - Sie können im Zutatenverzeichnis unter ihrer jeweiligen Verkehrsbezeichnung aufgeführt werden, wenn ihre Zusammensetzung im europäischen Gemeinschaftsrecht verbindlich geregelt ist (zum Beispiel Konfitüre, Schokolade, Fruchtsäfte) oder die zusammengesetzte Zutat aus Gewürz- oder Kräutermischungen oder Mischungen derartiger Erzeugnisse besteht (Kräuter de Provence, Curry).
    - Eine „enthält ... und/oder ...”-Kennzeichnung im Zutatenverzeichnis ist dann möglich (zum Beispiel pflanzliches Öl und/oder pflanzliches Fett), wenn die Zutaten ähnlich und untereinander austauschbar sind und die bei der Herstellung von Lebensmitteln alternativ verwendet werden, ohne dass sie die Zusammensetzung des Lebensmittels, seine Art oder Wert verändern.
    Der Aufzählung ist ein geeigneter Hinweis voranzustellen, in dem das Wort "Zutaten" erscheint.
     
  • Das Verzeichnis allergener Zutaten:
    Allergene Zutaten müssen immer angegeben werden. Es sind zwingend folgende allergene Substanzen aufzulisten, die in Lebensmitteln als Zutaten zugesetzt werden und allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können. Dies sind zur Zeit:
    - Glutenhaltige Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) und daraus hergestellte Erzeugnisse
    - Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse
    - Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse
    - Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse
    - Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse
    - Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse
    - Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschl. Lactose)
    - Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecanuss, Paranusss, Pistazie, Macadamianuss und Queenslandnuss) und daraus hergestellte Erzeugnisse
    - Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse
    - Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse
    - Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse
    - Schwefeldioxid und Sulfit in einer Konzentration von mehr als zehn Milligramm/Kilogramm.
    - Lupinen und daraus hergestellte Erzeugnisse
    - Weichtiere und daraus hergestellte Erzeugnisse
    Diese kennzeichnungspflichtigen Allergene sind im Zutatenverzeichnis mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutaten aufzuführen (entweder spezifische Bezeichnung oder bisherige Kennzeichnung mit ergänzendem Hinweis). Enthält ein Lebensmittel keine allergenen Zutaten, so sollte geprüft werden – und ggf. ein zusätzlicher Hinweis erfolgen- ob die Gefahr von „Spuren“ solcher allergenen Zutaten im eigentlich allergenfreien Lebensmittel besteht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn auf einer Produktionsanlage verschiedene Lebensmittel verarbeitet werden, u.a. auch solche mit allergenen Zutaten.
    Weitere Informationen zur Kennzeichnung der allergenen Zutaten finden sie auf den Seiten der Chemischen Veterinär Untersuchungsämter
     
  • Die Menge der Zutaten oder Gattungen (vergleichbare Gruppen) von Zutaten in Prozent bei bestimmten wertgebenden oder charakteristischen Zutaten:
    Die Menge ist anzugeben, wenn die Bezeichnung der Zutat in der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels angegeben ist (zum Beispiel Fruchtjoghurt, Fischstäbchen, Obstkuchen) oder wenn die Verkehrsbezeichnung darauf hindeutet, dass das Lebensmittel die Zutat enthält (zum Beispiel Gulaschsuppe – Fleisch, Rote Grütze – Früchte, Jägerschnitzel – Fleisch, Pilze). Die Menge ist auch dann anzugeben, wenn die Zutat auf dem Etikett durch Worte, Bilder, oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist (zum Beispiel "Mit besonders viel Früchten" – Früchte; „Hergestellt mit Butter” – Butter; „Verfeinert mit Sahne” - Sahne) oder wenn die Zutat von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Lebensmittels und seiner Unterscheidung von anderen Lebensmitteln ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte (zum Beispiel Mandelgehalt in Marzipan; Ei-Anteil bei Biskuit; bei Mayonnaise die Angabe des Fettgehalts, da es hierbei Unterschiede gibt). Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen ohne diese Angaben nicht in den Verkehr gebracht werden. (Ausnahmen hiervon siehe Lebensmittelkennzeichnungsverordnung).
    Die Menge der Zutaten ist in Gewichtsprozent, bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels, anzugeben. Die Angabe hat in der Verkehrsbezeichnung, in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Verzeichnis der Zutaten bie der Angabe der betroffenen Zutat oder Gattung von Zutaten zu erfolgen.
     
  • Das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum
    Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält und ist kein Verfalldatum; es ist mit den Worten –mindestens haltbar bis...– unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge zu nennen. Die Angabe von Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe „mindestens haltbar bis“ auf diese Stelle hingewiesen wird (beispielsweise: „mindestens haltbar bis: siehe Deckel“). Bei einer Mindesthaltbarkeit unter drei Monaten kann die Angabe des Jahres entfallen, bei mehr als drei Monaten kann der Tag entfallen, bei mehr als 18 Monaten reicht die Angabe des Jahres aus; ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen gewährleistet, muss dies auf der Packung vermerkt sein. Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatum sind in § 7 Abs. 6 LMKV geregelt.
    Das Verbrauchsdatum kennzeichnet mit den Worten –verbrauchen bis...– den letzten Tag, an dem ein Lebensmittel verzehrt werden sollte; nach diesem Datum darf das Lebensmittel nicht mehr verkauft werden; diese Angabe ist vorgeschrieben für Hack-, Schabe- und anderes zerkleinertes rohes Fleisch und für Geflügelfleisch; dies gilt auch für andere sehr leicht verderbliche Lebensmittel, die nach kurzer Zeit (ca. 2 bis 3 Tage) aufgrund von mikrobiologischen Vorgängen gesundheitsschädlich sein können (beispielsweise Rohmilch).
     
  • Der Alkoholgehalt bei Lebensmitteln mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkoholgehalt muss auf dem Etikett genannt werden; bei Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist kein Zutatenverzeichnis vorgeschrieben (Ausnahmen: Bier, allergene Zutaten müssen immer angegeben werden).
     
  • Bestimmte Lebensmittel mit besonderen Inhaltsstoffen (die gesundheitliche Auswirkungen ab gewissen Konzentrationen haben können müssen ebenfalls gesondert gekennzeichnet werden. Dies gilt beispielsweise für Produkte, die „Süßholz“ enthalten, oder auch „Pflanzensterin, Pflanzensterinester, Pflanzenstanol, oder pfalnzenstanolesther“.

Zusätzliche Angaben aus anderen wichtigen Kennzeichnungsvorschriften:

  • Das Identitätskennzeichen (vormals: Genusstauglichkeitskennzeichen):
    Seit dem 1. Januar 2006 ist auf allen Fertigpackungen mit Lebensmitteln tierischer Herkunft (Geflügelfleisch, Hackfleisch, Fleischerzeugnisse, Milch, Butter, Käse, Fisch und Eiprodukte) ein Identitätskennzeichen anzubringen. Im ovalen Feld sind das Herstellungsland, die Zulassungsnummer des Betriebs und die Abkürzung „EG” zu erkennen. Betriebe, die zusammengesetzte Lebensmittel (zum Beispiel Pizza) herstellen, benötigen kein Identitätskennzeichen. Zuständige Behörden für die Antragstellung/ Prüfung ist die Lebensmittelüberwachung in den Kreis- und Stadtverwaltungen. Details finden Sie in der EG Verordnung 853/2004, dort in Anhang II.
     
  • Seit dem 18. April 2004 müssen nach der Rechtsverordnung (EG) 1829/2003 alle gentechnisch veränderten Lebensmittel gekennzeichnet werden. Kennzeichnungspflichtig sind alle Lebensmittel, Zutaten oder Zusatzstoffe, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt sind (zum Beispiel Traubenzucker und Glukosesirup aus gentechnisch veränderter Maisstärke), unabhängig davon, ob die gentechnische Veränderung nachweisbar ist oder nicht. Die Kennzeichnungspflicht betrifft vor allem Produkte, die aus gentechnisch verändertem Soja, Mais oder Raps hergestellt sind. Dies gilt aber auch für Lebensmittel, die selbst ein gentechnisch veränderter Organismus sind (zum Beispiel Tomaten, Kartoffeln) und für Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten (zum Beispiel Joghurt mit genveränderten Bakterien) – allerdings sind beide Gruppen von Lebensmitteln bislang nicht in der EU zugelassen. Zufällige Spuren von GVO müssen dann gekennzeichnet werden, wenn sie mehr als 0,9 Prozent des Lebensmittels bzw. der Lebensmittelzutat ausmachen. Nicht kennzeichnungspflichtig sind Fleisch, Milch und Eier von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden. Dies gilt auch für Hilfsstoffe.
    Als Formulierung sind zum Beispiel möglich: "enthält gentechnisch veränderten..." oder "genetisch verändert". Dieser Hinweis muss in der Zutatenliste stehen, entweder in Klammern gleich hinter der entsprechenden Zutat oder in einer Fußnote. Bei Lebensmitteln ohne Zutatenliste muss der Text deutlich sichtbar auf dem Etikett stehen (auch bei loser oder unverpackter Ware). Die Kennzeichnung "ohne Gentechnik" ist freiwillig. Seit August 2009 gibt es ein einheitliches Label. Weitere Informationen finden Sie unter den nachfolgenden Links:
    - BMELV
    - www.transgen.de
     
  • Die Füllmenge (gemäß Fertigpackungsverordnung):
    Die Füllmenge gibt das Gewicht, das Volumen oder die Stückzahl des abgepackten Lebensmittels an. Ob für das jeweilige Erzeugnis die Füllmenge nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl anzugeben ist, bestimmt sich unmittelbar nach den Vorschriften der Fertigpackungsverordnung. Bei konzentrierten Lebensmitteln (zum Beispiel Suppen und Soßen) ist darüber hinaus anzugeben, wie viel Liter oder Milliliter das zubereitete Produkt ergibt. Bei Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit (zum Beispiel Dosenobst in Saft, Gurken im Glas) muss außerdem das Abtropfgewicht genannt werden (zum Beispiel Füllmenge 825 Gramm, Abtropfgewicht 490 Gramm).
    Auch die Mindestschriftgröße ist durch die Fertigpackungsverordnung vorgeschrieben.
     
  • Die Losnummer oder Charge (gemäß Los-Kennzeichnungsverordnung):
    Lebensmittel dürfen grundsätzlich nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde (zum Beispiel Charge). Die Losangabe muss aus einer Buchstaben-, Ziffern- oder Buchstaben-/Ziffernkombination bestehen. Dieser Angabe ist der Buchstabe „L” voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet. Dabei muss nach § 3 der Los-Kennzeichnungsverordnung die Losangabe auf Fertigpackungen oder damit verbundenen Etiketten bzw. bei anderen Lebensmitteln auf Behältnissen, Verpackungen oder Begleitscheinen jeweils gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein. Wird die Ware reklamiert, kann der Hersteller mit Hilfe der Losnummer betriebsintern Fehlern nachgehen. Auf eine Losnummer kann unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden. Sie ist zum Beispiel dann hinfällig, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt unter Angabe mindestens des Tages und des Monats (in dieser Reihenfolge) angegeben ist. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde
     
  • Eventuell enthaltene Zusatzstoffe nach der Zusatzstoffzulassungsverordnung (ZZulV).
    Nach § 9 ZZulV sind insbesondere anzugeben:
    -
    Farbstoffe durch die Angabe „mit Farbstoff”
    Für die Gruppe der sogenannten „Azofarbstoffe gelten seit Juli 2010 darüber hinaus besondere Warnhinweise (vgl EG Verordnung 1333/2008; Art 24 i.V.m. Anahng V).
    -
    Zusatzstoffe zur Konservierung durch die Angabe „mit Konservierungsstoff” oder „konserviert”, ggf. auch „mit Nitritpökelsalz” oder/und „mit Nitrat”
    - Antioxidationsmittel durch die Angabe „mit Antioxidationsmittel”
    -
    Geschmacksverstärker durch die Angabe „mit Geschmacksverstärker”
    -
    Schwefel gem. Anlage 5 Teil B durch die Angabe „geschwefelt”
    -
    Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) bei Oliven durch die Angabe "geschwärzt"
    -
    Zusatzstoffe der Nummern E 901 bis E 904, E 912 oder E 914, die bei frischem Obst zur Oberflächenbehandlung verwendet werden, durch die Angabe "gewachst"
    -
    Zusatzstoffe der Nummern E 338 bis E 341 sowie E 450 bis E 452, die bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden, durch die Angabe "mit Phosphat"
    -
    sowie weitere Zusatzstoffe, die etwa zum Süßen von Lebensmitteln zugelassen sind, mit den jeweiligen in § 9 ZZulV vorgegebenen Angaben.
    Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht ergeben sich ebenfalls aus der ZZulV.
     
  • Gesundheits- und nährwertbezogene Angaben:
    Grundsätzlich ist eine Nährwertkennzeichnung freiwillig, sofern bei einem Lebensmittel keine nährwertbezogenen Angaben gemacht werden. Wer im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung allerdings nährwertbezogene Angaben macht, muss die Kennzeichnung der Produkte entsprechend der Nähwertkennzeichnungsverordnung vornehmen. Die Kennzeichnung muss an gut sichtbarer Stelle grundsätzlich in deutscher Sprache folgende Nährwertkennzeichnung enthalten (zwar sind auch andere „leicht verständliche Sprachen“ zulässig, das „leicht verständlich“ bezieht sich allerdings auf die Gesamtbevölkerung, so dass es bei der Kennzeichnung in deutscher Sprache bleiben dürfte):
    1. den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett („Big 4“) oder
    2. den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium („Big 8“).

    Bezieht sich die nährwertbezogene Angabe auf Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe, Natrium oder Kochsalz hat die Nähwertkennzeichnung mit den Angaben gemäß Nummer zwei zu erfolgen. Die Angaben sind in einer Tabelle zusammenzufassen und untereinander aufzuführen. Die Angabe des Brennwertes und des Gehalts an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat je 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels zu erfolgen. Bei Lebensmittel in Fertigpackungen, die erst nach Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehrfertig sind, können diese Angaben stattdessen auf der Grundlage der Zubereitung gemacht werden, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und die Angaben sich auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen. Zusätzlich können die Angaben je Portion erfolgen, die mengenmäßig auf dem Etikett festgelegt ist, oder je Portion, sofern die Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Portionen angegeben ist. Die Verordnung enthält zahlreiche weitere Vorgaben, wie und mit welchen Einheiten die Kennzeichnung konkret zu erfolgen hat. Auf den Seiten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt es einen Leitfaden zur Nährwertinformation. Auch der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (Spitzenverband der Lebensmittelwirtschaft) hat weitergehendes Informationsmaterial zusammengestellt:

    Derzeit wird auf europäischer Ebene über die verpflichtende Angabe von nährwertbezogenen Angaben beraten.
     
    Zu beachten ist allerdings, dass die Zulässigkeit nährwert- bzw. gesundheitsbezogener Aussagen grundsätzlich vom Nährwertprofil der Lebensmittel abhängt, denn seit dem 1. Juli 2007 regelt die (EU-)Health-Claim-Verordnung EG 1924/2006 gesundheits- und nährwertbezogene Angaben auf Lebensmitteln. Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Lebensmittel, also für verpackte und unverpackte Waren im Handel, im Handwerk und in der Gastronomie sowie für unverarbeitete Lebensmittel wie Obst und Gemüse. Die Verordnung findet auch Anwendung auf „Handelsmarken”, Markennamen und Phantasiebezeichnungen. Im Gegensatz zum bisherigen Grundsatz wird in Zukunft das Verbotsprinzip gelten, nach dem verboten ist, was nicht ausdrücklich durch die Verordnung erlaubt wird. Die EU-Kommission und die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (Efsa) sind gerade dabei ein öffentliches Register aller zulässigen gesundheitsbezogener Angaben zu erstellen. Die Verordnung unterscheidet vier sogenannte „Claims“, also Aussagen zu Nährwerten, Gesundheitsangaben, etc:

    1. nährwertbezogene Angaben
    wie beispielsweise „zuckerfrei”, „fettreduziert” oder „reich an Vitamin C” sind nun durch die Verordnung eindeutig geregelt und dürfen ausschließlich dann verwendet werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese sind im Anhang der Verordnung als „Gemeinschaftsliste” festgehalten.

    2. gesundheitsbezogene Angaben
    wie beispielsweise „stärkt das Immunsystem”, „unterstützt die Gelenkfunktionen” oder „cholesterinsenkend” bedürfen der Zulassung nach der Verordnung und treten stufenweise in Kraft. Voraussichtlich ab Mitte 2011 soll dann eine Gemeinschaftsliste mit allen zulässigen gesundheitsbezogenen Aussagen gelten. Bis dahin dürfen gesundheitsbezogene Aussagen weiterverwendet werden, soweit sie nicht den Verbraucher in die Irre führen oder einen Krankheitsbezug herstellen. Lebensmittel, die bereits aktuell mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben, müssen gemäß der Claims-Verordnung zusätzlich Angaben enthalten (u. a. mit Nährstoffgehalten). Allgemeine Aussagen wie zum Beispiel ”Nussmüsli – das gesunde Frühstück– müssen nun begründet werden und beispielsweise durch den Hinweis „mit vielen Ballaststoffen” ergänzt werden.
    Hinweis: Die Zulässigkeit nährwert- bzw. gesundheitsbezogener Aussagen hängt in Zukunft vom Nährwertprofil der Lebensmittel ab. Diese legen die Grenzen der Nährwerte fest, innerhalb derer mit nährwert- bzw. gesundheitsbezogenen Aussagen geworben werden darf. Dabei gilt eine Ausnahme: wenn lediglich eine Nährwertvorgabe nicht erfüllt ist (aber die anderen Nährwertvorgaben erfüllt sind), darf dennoch in Verbindung mit einem deutlichen Hinweis auf den hohen Gehalt an Zucker oder Fett o. ä. geworben werden („Hoher Gehalt an....”). Diese Nährwertprofile sollten eigentlich bis Anfang 2009 von der EU erarbeitet und festgelegt sein. Derzeit ist jedoch nicht vor 2011 mit einer Veröffentlichung der Nährwertprofile zu rechnen.

    3. krankheitsbezogene Angaben
    also Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos wie zum Beispiel „Kalzium kann das Osteoporoserisiko senken” oder „schützt vor Herz-Kreislauf-Erkrankungen” waren in Deutschland für Lebensmittel bislang verboten. Durch die EU weite Health Claims Verordnung werden solche Aussagen – nach einem Zulassungsverfahren inklusive des Nachweises der Wirksamkeit – zukünftig möglich sein.

    4. Hinweise, die sich auf die Gesundheit und das Wachstum von Kindern beziehen
    waren ebenfalls bislang verboten und werden künftig unter bestimmten Voraussetzungen – Zulassungsverfahren inklusive wissenschaftlichem Wirksamkeitsnachweis - möglich

    Nähere Informationen zur EU Health Claim Verordnung finden Sie in unserem gesonderten Merkblatt, sowie auf den Seiten des BMELV und des BLL.
    http://www.bll.de/themen/health-claims/
    http://www.bmelv.de/cln_182/DE/Ernaehrung/Kennzeichnung/kennzeichnung_node.html
     
  • Bio-Siegel:
    In Deutschland existieren verschiedene Arten von Bio-Siegeln: Es gibt das staatliche deutsche Bio-Siegel nach der EG-Öko-Verordnung (grün-weißes Sechseck mit „Bio“ Schriftzug). Seit Juli 2010 gibt es darüber hinaus auch ein europaweit gültiges und einheitliches europäisches Bio-Siegel (stilisiertes Blatt aus Sternen auf grünem Hintergrund). Dieses europäische Biosiegel muss künftig für alle vorverpackten Bioprodukte verpflichtend verwendet werden. Neben diesen beiden „offiziellen“ Siegeln gibt es noch ca. 30 private Bio-Öko-Label, die teilweise noch deutlich strengere Anforderungen an die Hersteller und Händler stellen.
    Informationen zum staatlichen Bio-Siegel erhalten Sie unter
    www.bio-siegel.de . Dieses Bio-Segel kann auf allen entsprechend der EG-Öko-Verordnung hergestellten Lebensmitteln angebracht werden. Die gilt auch für Lebensmittel aus anderen EU-Staaten. Für den Import von Lebensmitteln aus Nicht-EU-Staaten gelten spezielle Importregelungen. Für die Erteilung einer Genehmigung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig. Informationen finden hierzu Sie hier . Neben oder alternativ zum staatlichen deutschen Bio-Siegel muss zukünftig verpflichtend bei Bioprodukten das neue EU Bio-Siegel verwendet werden, sofern ein Produkt als „Bio“ vermarktet werden soll. D.H., wer die Bezeichnung „Bio“ zukünftig verwendet, muss mindestens die Voraussetzungen der dem Logo zugrundeliegenden EU Verordnung erfüllen. Bis Juli 2012 gelten jedoch Übergangsfristen.
    Grundsätzlich muss die Tätigkeit der zuständigen Behörde angezeigt werden und das Unternehmen muss einem Kontrollsystem unterstellt werden. Ausnahmen von der Kontrollpflicht gelten für den stationären Lebensmitteleinzelhandel. Zwingend zum Logo gehören auch die Code-Nummer der Kontrollstelle, sowie die Orte der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe (beispielsweise „EU-Landwirtschaft“, oder „DE-Landwirtschaft“. Weitere Informationen zum neuen EU-Bio-Siegel finden Sie hier. Bereits bestehende einzelstaatliche oder private Siegel können weiterhin zusätzlich verwendet werden. Die hinter dem neuen Siegel stehende EU-Verordnung 834/2007 und die Durchführungsverordnung 889/2008 enthalten Grundsätze für die ökologische Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung sowie Einfuhr- und Kontrollregelungen. Zur Information der Verbraucher muss angegeben werden, woher die Erzeugnisse stammen (Ursprungsangabe). Das neue Bio-Siegel darf nur dann angebracht werden, wenn mindestens 95 Prozent der Zutaten ökologischen Ursprungs sind. Bei nichtökologischen Erzeugnissen können Zutaten ökologischen Ursprungs auf einer Zutatenliste angegeben werden. Die Verwendung gentechnisch veränderter Organismen bleibt verboten. Es gilt ein Schwellenwert von 0,9 Prozent für das unbeabsichtigte Vorhandensein gentechnisch veränderter Organismen. Für den Import von Bio-Produkten aus Drittländern gelten bereits seit dem 1. Januar 2007 folgende Regelungen: sie dürfen dann das EU-einheitliche Siegel tragen, wenn (siehe auch oben genannte Seiten der BLE)
    1. ihnen durch eine durch die EU-Kommission anerkannte Kontrollstelle bescheinigt wurde, dass sie die Anforderungen der EG-Verordnung vollständig erfüllen (Prinzip der Konformität) oder
    2. sie aus einem durch die EU-Kommission als gleichwertig anerkanntem Drittland stammen (Stichwort „Drittlandliste”; Prinzip der Gleichwertigkeit) oder
    3. sie durch eine von der EU-Kommission zugelassene Öko-Kontrollstelle zertifiziert wurden, die im Drittland Gleichwertigkeit zur EG-Verordnung festgestellt hat (Prinzip der Gleichwertigkeit).

Weitere Kennzeichnungsvorschriften sind u.a. im Eich- und Handelsklassenrecht enthalten.

Achtung!
Da hier nur die wesentlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt werden können, empfiehlt es sich, die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung nochmals in ihrer aktuellen Version auf die erforderlichen Kennzeichnungselemente für die von Ihnen vertriebenen Lebensmittel hin zu prüfen. Sie ist über die seitliche Linkliste abrufbar. Zu beachten ist schließlich, dass je nach Erzeugnis zusätzliche Kennzeichnungspflichten hinzukommen (zum Beispiel für Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, Honig, Milcherzeugnisse, Käse, Fleisch, Fruchsaft/-nektar/-sirup, Mineral-/Tafelwasser, Konfitüre usw.). Eine Übersicht über die existierenden Sondervorschriften für einzelne Produkte finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die Sie hier abrufen können.

Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten können von den zuständigen Behörden mit Bußgeldern sanktioniert werden. Zudem drohen bei fehlerhafter Kennzeichnung wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber.

DOKUMENT-NR. 26273

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