Einzelhandelsgeschäfte dürfen seit dem 6. März 2007
grundsätzlich montags bis samstags rund um die Uhr für Kunden
geöffnet sein. Sie müssen nur
- an Sonn- und Feiertagen und
- am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, ab 14:00
Uhr
geschlossen bleiben.
Abweichungen von der Sonn- und Feiertagsregelung gelten für
folgende Branchen:
- Apotheken zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege,
Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, Hygieneartikeln sowie
Desinfektionsmitteln, wobei von der nach Landesrecht zuständigen
Verwaltungsbehörde (Landesapothekerkammer) anzuordnen ist, dass
abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss
- Tankstellen zur Abgabe von Ersatzteilen für Kfzs, soweit dies
für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von
Reisebedarf
- Verkaufsstellen auf Verkehrslandeplätze innerhalb der
Terminals, Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs sowie in
überregionalen Fährhäfen für den Verkauf von Reisebedarf
- Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen
- Anerkannte Kur- und Erholungsorte. Dort dürfen Verkaufsstellen
für den Verkauf von Reisebedarf, Sport- und Badengegenständen,
Devotionalien sowie von Waren, die für diese Orte kennzeichnend
sind, an jährlich bis zu 40 Sonn- und Feiertagen bis max. acht
Stunden geöffnet sein. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist
dabei auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Von
dieser Regelung können auch Ausflugs- und Wallfahrtsorte mit
besonders starkem Tourismus Gebrauch machen, wenn dies vom
Regierungspräsidium festgesetzt wurde.
- Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel
feilhalten und Verkaufsstellen, die Weihnachtsbäumen abgeben dürfen
- sofern der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt - an diesem Tag
drei Stunden bis längstens 14 Uhr geöffnet sein.
Daneben gelten für folgende Warengruppen
Abweichungen von Sonn- und Feiertagsregelung:
- frische Milch für die Dauer von drei Stunden
- Konditor- und frische Backwaren für die Dauer von drei
Stunden
- Blumen für die Dauer von drei Stunden. Am 1. November, am
Muttertag, am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1.
Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden
- selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte in Verkaufsstellen
auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen, in Hofläden und
Verkaufsstellen von Genossenschaften für die Dauer von sechs
Stunden
- Zeitungen und Zeitschriften für die Dauer von sechs
Stunden
Diese Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsregelung gelten - bis
auf Zeitungen und Zeitschriften - allerdings nicht am 1.
Weihnachtsfeiertag, sowie am Oster- sowie Pfingstsonntag. D.h. an
diesen Tagen dürfen die vorgenannten Warengruppen nicht verkauft
werden.
Allgemein haben die Inhaber der vorgenannten Verkaufsstellen bei
Sonn- und Feiertagsöffnung stets die Zeit des Hauptgottesdienstes
zu berücksichtigen.
Abweichungen für den Verkauf von Alkohol:
- Seit dem 1. März 2010 ist der Verkauf von Alkohol in der Zeit
von 22 bis 5 Uhr in nahezu allen Verkaufsstellen verboten.
Diese Neuregelung wurde durch das
Alkoholverkaufsverbotsgesetz eingeführt. Hierzu haben wir ein
eigenes
Merkblatt zum Alkoholverkaufsverbot
erstellt, in dem auch die
möglichen Ausnahmen aufgeführt sind.
Sonn- und Feiertagsöffnungen aus Anlass von
örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen
darf es nur noch maximal drei Stück pro Jahr geben. Ausgenommen
davon sind Oster- und Pfingstsonntage, die Weihnachtsfeiertage und
die gesamten Adventssonntage. Die verkaufsoffenen Sonn- und
Feiertage werden von der jeweiligen Gemeinde festgesetzt. Die
Öffnung darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten.
Den Wortlaut des Ladenschlussgesetzes finden Sie in der
seitlichen Linkleiste zum Download.