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RECHT UND FAIR PLAY

Die Limited - eine geeignete Rechtsform für Existenzgründer?

Stand: September 2010

1. Einführung
2. EuGH hat Weg zur Limited frei gemacht
3. Viele Märchen ranken um die Limited
4. Wo wird die Limited registriert?
5. Organe der Limited
6. Gründungskosten - Folgekosten?
7. Haftungsrisiken
8. Steuervorteile?
9. Marketingvorteil durch eine Limited?
10. Bundesregierung warnt vor Risiken bei der Limited

1. Einführung

Die englische Private Company Limited by Shares, kurz "Limited" oder noch kürzer "Ltd." ist eine Rechtsform, die sich international bewährt hat und international operierenden Unternehmen interessante Perspektiven bietet. Nachdem die europäische Rechtsprechung den Zugang zu einer Limited für deutsche Unternehmer erleichtert hat, ist es in den vergangenen Jahren zu einem rasanten Anstieg der Gründungszahlen gekommen. Interessant für viele Gründer war besonders, dass zur Gründung einer Limited kein gesetzlich vorgegebenes Mindeststammkapital aufgebracht werden muss und die Limited, ähnlich einer deutschen GmbH, eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen bietet.

Seit der Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) am 1. 11. 2008 (siehe seitliche Linkleiste), umgangssprachlich auch "Mini-GmbH" genannt, sind Limited-Neugründungen jedoch stark eingebrochen. Die neue Gesellschaftsform ist speziell an Gründer adressiert, die wenig Startkapital benötigen und kann theoretisch schon mit einem Euro Stammkapital gegründet werden. Mitte 2010 wurden bereits über 30.000 Mini-GmbH's geründet, spiegelbildlich sind die Limited-Gründungen zurückgegangen.

In diesem Merkblatt wird der Frage nachgegangen, ob die Limited für Existenzgründer, die ausschließlich in Deutschland tätig werden wollen, eine sinnvolle Alternative zur GmbH, bzw. UG (haftungsbeschränkt) ist.

2. EuGH hat Weg zur Limited frei gemacht

Seit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Sachen "Centros", "Überseering" und zuletzt "Inspire Art" vom 30. September 2003 ist geklärt, dass die englische Limited auch dann in Deutschland als Gesellschaft rechtlich voll anerkannt werden muss, wenn deutsche Unternehmer diese nur deshalb gründen, um deutsches Gründungsrecht zu umgehen. Der EuGH hat mit seinem Urteil die Niederlassungsfreiheit in den europäischen Mitgliedsstaaten aufgewertet und damit deutschen Existenzgründern die Verwendung der Limited ermöglicht.

3. Viele Märchen ranken um die Limited

Die Limited wurde anfangs in der Webung unkritisch als billige Alternative zur deutschen GmbH dargestellt. Plakativ hervorgehoben wurden vermeintliche Vorzüge gegenüber der GmbH wie: "Haftungsbeschränkung ohne Stammkapital", "einfache, billige Gründung", "einfaches Gesellschaftsrecht", "Steuervorteile" usw. Viele Existenzgründer mussten aber die Erfahrung machen, dass die angepriesenen Vorteile falsch waren, bzw. von Nachteilen der englischen Rechtsform überlagert wurden.

4. Wo wird die Limited registriert?

Die Limited wird nach englischem Recht gegründet und im englischen Handelsregister eingetragen. Die Gründung einer Limited in England wird von zahlreichen Beratern als Dienstleistung angeboten. Es ist nicht möglich, eine Limited im deutschen Handelsregister eintragen zu lassen. Um in Deutschland tätig werden zu dürfen, muss die Limited in Deutschland Gewerbe anmelden und eine Zweigniederlassung in das Handelsregister eintragen lassen.

5. Organe der Limited

Die Limited ist wie die GmbH / UG eine juristische Person, die erst durch ihre Organe handlungsfähig wird. Sie hat drei Organe: die directors (im Folgenden: Geschäftsführer), einen dem deutschen Recht unbekannten secretary und members (die Gesamtheit der Gesellschafter).

Entgegen einer früher verbreiteten Ansicht ist die Limited nicht geeignet, die deutsche Gewerbeordnung zu umgehen: Personen, die in Deutschland nach § 6 GmbHG nicht Geschäftsführer einer GmbH sein können, z.B. wegen eines Gewerbeverbotes, dürfen sich auch nicht als Geschäftsführer einer Limited-Zweigniederlassung betätigen. Das Handelsregistergericht kann die Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes verweigern.

Der secretary ist vergleichbar mit einem Schriftführer oder Leiter einer Geschäftsstelle und nimmt verantwortungsvolle rechtliche Aufgaben wahr. Er ist etwa verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Gesellschafterversammlung, die ordnungsgemäße Führung der Protokollbücher und Register der Gesellschaft und Handelsregisteranmeldungen. Da diese Tätigkeit eine gewisse Qualifikation und gute englische Rechtskenntnisse voraussetzt, wird dieses Amt in der Praxis oft von im Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwälten ausgeübt.

6. Gründungskosten - Folgekosten?

Die Behauptung, dass die Gründung einer Limited mit weniger Kosten und Aufwand verbunden ist, als die Gründung einer GmbH, ist angreifbar. Seit Einführung der neuen UG können angebliche Kostenvorteile jedenfalls nicht mehr als Argument zugunsten einer Limited vorgetragen werden. Auf jeden Fall sollten laufende Verwaltungskosten und mögliche Folgekosten bei der Limited genau geprüft werden. Im Folgenden wird ein Überblick über wichtige Rechnungsposten gegeben, mit denen kalkuliert werden muss:

  • Die Limited kennt kein zwingendes gesetzliches Mindeststammkapital. Häufig wird das autorised capital auf 100 englische Pfund festgelegt. Die Schlussfolge, eine Limited komme ohne Mindestkapital aus, ist jedoch problematisch. Denn ohne Kapitalausstattung sind die Überlebenschancen am Markt gering, das Insolvenzrisiko dagegen entsprechend hoch.
  • Die Gründung einer Limited ist günstig. Notarkosten fallen keine an. Bei der Eintragung innerhalb von einem Tag fallen etwa 75 Euro, innerhalb von einer Woche ca. 30 Euro an Gebühren an. Hinzu kommen die Honorare für die Leistungen der Unternehmensberater, welche die Limited in England gründen. Je nach Anbieter und Umfang der Dienstleistung bewegen sich diese Kosten zwischen ca. 300 und 700 Euro. Der Umfang und die Laufzeit des Dienstleistungsangebotes sollte bei einem "Komplettpaket" genau geprüft werden. Wird etwa nur eine Standartsatzung zur Verfügung gestellt, fehlt der Zuschnitt auf die individuellen Bedürfnisse der Beteiligten. Eine zusätzliche professionelle Beratung und der Entwurf einer maßgeschneiderten Satzung verursachen zusätzliche Kosten.
  • Regelmäßig wiederkehrende Kosten fallen für die Bezahlung des zwingend vorgesehenen secretary an. Der secretary ist neben dem director ein Pflichtorgan in der Limited. Da für diese Tätigkeit gute englische Rechtskenntnisse erforderlich sind, werden in der Praxis häufig qualifizierte Rechtsanwälte für das Amt eingesetzt (siehe Ziff. 5).
  • Weitere laufende Verwaltungskosten entstehen durch das registered office, welches in England unterhalten werden muss. In diesem Büro sind die wesentlichen Dokumente (z. B. für die Buchhaltung) aufzubewahren und Klagen zuzustellen. Eine bloße Briefkastenadresse ist nicht ausreichend, da im registred office bestimmte Unterlagen aufbewahrt und teilweise für die Anteilseigner und die Öffentlichkeit bereit gehalten werden müssen, so z. B. das Anteilseignerverzeichnis, ein Verzeichnis der Anteile der Geschäftsführer, das Protokollbuch der Gesellschafterversammlungen usw. Neben der Miete muss daher gegebenenfalls auch mit Kosten für Personal und einer Postweiterleitung gerechnet werden.
  • In England muss jede Limited spätestens 22 Monate nach ihrer Gründung und danach jährlich ihren account (Jahresabschluss) beim englischen Register einreichen. Die Rechnungslegung der Limited richtet sich nach englischem Recht, den UK-GAAP, mit Erleichterungen für kleine Unternehmen. Daneben müssen auch im deutschen Handelsregister der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung der ausländischen Kapitalgesellschaft offen gelegt werden.
  • Weitere Kosten entstehen dadurch, dass die Zweigniederlasung in Deutschland im Handelsregister eingetragen werden muss. Das deutsche Handelsregister kann die Anmeldung zum Handelsregister mit Zwangsgeld durchsetzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Übersetzungskosten für die englischen Gründungsunterlagen entstehen und Kosten für die notarielle Beglaubigung und Handelsregistereintragung anfallen. Bei den örtlichen Handelsregistern weicht die Eintragungspraxis voneinander ab.
  • Zusätzliche Kosten fallen bei der Steuererklärung an, da diese nicht nur in Deutschland, sondern in jedem Fall auch in England eingereicht werden muss.
  • Die Rechtsberatung einer Limited kann teuer werden, insbesondere wenn englisches Recht anzuwenden ist. Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsstatut der Limited richten sich regelmäßig nach englischem Gesellschaftsrecht, etwa wann welche Beschlüsse zu fassen sind, unter welchen Bedingungen der Geschäftsführer das Wettbewerbsverbot verletzt, in welchen Fällen ein Mitgesellschafter hinausgekündigt werden kann, welche Abfindung zu zahlen ist und wann aufgrund einer Pflichtverletzung gehaftet wird. Entgegen mancher Behauptung ist das englische Recht kompliziert und schwer zu übersehen. Anders als die deutsche GmbH, die im GmbH-Gesetz geregelt ist, gibt es in England kein einheitliches Limited-Gesetz. Regelungen zur Limited sind in verschiedenen Gesetzestexten enthalten, daneben gilt das englische case law (Fallrecht). Die Rechtsberatung einer Limited erfordert deshalb einen in englischen Rechtsfragen und in der englischen Sprache versierten Fachmann. Hierbei muss mit einem entsprechend hohen Honorar gerechnet werden.
  • Eine Kostenfalle droht bei einem Rechtsstreit mit internationalem Bezug. Wenn ein deutsches Gericht englisches Recht anwenden muss, können kostenträchtige Gutachten zur englischen Rechtslage erforderlich werden. Hohe Kosten können auch entstehen, wenn der Gerichtsstand in England liegt und dort prozessiert werden muss. Zudem schließen Rechtsschutzversicherungen Ihre Versicherungsleistungen regelmäßig für den Fall internationaler Rechtsstreitigkeiten aus.

7. Haftungsrisiken

Grundsätzlich ist bei der Limited - wie bei der GmbH / UG - die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Doch auch bei der Limited tragen die Geschäftsführer als Vertretungsorgan der Gesellschaft das Risiko, wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten oder bei Gesetzesverstößen persönlich zu haften.

  • Die Haftungsrisiken für die Geschäftsführer einer Limited, die sich ausschließlich in Deutschland betätigen, sind vielfältig. Problematisch ist dabei, dass die deutschen Gerichte bei der Beurteilung von Haftungstatbeständen oft juristisches Neuland betreten. Häufig ist unklar, ob deutsches und/oder englisches Recht angewendet werden darf. Die derzeit noch bestehende rechtliche Grauzone bedeutet für Geschäftsführer daher ein schlecht kalkulierbares privates Haftungsrisiko.
  • Der Limited-Director muss, wie der Geschäftsführer einer GmbH, die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht aus § 15a InsO beachten. Wird die Insolvenzantragspflicht überschritten, kann eine persönliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung und Eingehungsbetrug entstehen. Die Antragspflicht entsteht nach Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Wegen dem fehlenden Kapital bei der Ein-Pfund-Limited kann die Insolvenzantragspflicht schnell vorliegen, daher sollten die Geschäftsführer regelmäßig prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt.
  • Nach britischem Recht besteht eine Haftung nach den Grundsätzen der wrongful trading rule. Demnach haftet ein Direktor nach Eröffnung eines Insolvenzverfahren, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass eine vernünftige Chance besteht, die Insolvenz der Gesellschaft zu vermeiden, und er nicht jeden Schritt unternommen hat, um die Nachteile für die Gläubiger zu minimieren. Die Haftung nach dem Gesichtspunkt des wrongful trading kann früher einsetzen als die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen Versäumung der Insolvenzantragspflicht.
    Die Feststellung, wann ein Geschäftsführer die drohende Insolvenz der Gesellschaft vorhersehen musste, ist schwierig zu beantworten. Die Vorhersehbarkeit der Insolvenz kann möglicherweise schon ab der Gründung bestehen, wenn die Gesellschaft eindeutig unterkapitalisiert ist.
  • Weiter existieren die Haftungsregelungen des fraudulent trading, wonach ein Geschäftsführer haftbar ist, wenn eine Insolvenz naht und nachgewiesen werden kann, dass er entgegen den Gläubigerinteressen handeln wollte.
  • Ein Fall der Durchgriffshaftung ist unter dem Begriff "piercing the corporate veil" bekannt. Danach setzt die Haftung ein, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Errichtung einer Private Limited Company als bloße Fassade zur haftungsrechtlichen Abschirmwirkung diente.
  • Durch Urteil kann einem Geschäftsführer ein Berufsverbot verhängt werden. Die Gründe für eine solche Disqualifizierung sind vielfältig, unter anderem zählen hierzu der Missbrauch von Gesellschaftsvermögen, die Missachtung der Gesellschaftsinteressen, die zu einer Schädigung der Gläubiger führen, betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit einer Insolvenz und Straftaten.
  • Im englischen Rechtssystem kommt der Publizität eine stärkere Bedeutung als im deutschen Recht zu. Die erhöhte Publizität ist aus Gläubigerschutzgründen quasi das Gegengewicht zum fehlenden gesetzlichen Mindeststammkapital. Daher werden Verstöße gegen die Frist zur Einreichung von Jahresabschlüssen in England streng geahndet:
    Wird die Einreichungspflicht von Jahresabschlüssen versäumt, kann das Companies House gegen den Geschäftsführer sofort eine Art Bußgeld verhängen, dass sich mit jedem Tag der Verzögerung linear erhöht. Daneben wird ein Bescheid versendet, demzufolge innerhalb von 14 Tagen ordnungsgemäße Jahresabschlüsse einzureichen sind. Bei Verstoß kann ein Gericht auf Antrag des Companies House, der Gesellschafter oder der Gläubiger eine erneute Aufforderung zustellen. Wird auch diese ignoriert, kann dies als Missachtung des Gerichts mit Geld- oder sogar Haftstrafe geahndet. Bei beharrlichen Verstößen gegen Publizitätsvorschriften, etwa wenn innerhalb von 5 Geschäftsjahren dreimal nach Ablauf der Einreichungspflicht vom Companies House zur Einreichung oder Nachbesserung aufgefordert wurde, droht dem Geschäftsführer die Disqualifizierung (siehe vorangegangenen Punkt).
  • Auch die Gesellschaft kann Bußgelder für die verspätet eingereichten Jahresabschlüsse erhalten, die je nach Verspätung zwischen 100 und 1.000 £ betragen. Als letzte Konsequenz droht der Gesellschaft die Löschung aus Register. Diese Amtslöschung bewirkt, dass das in England belegene Vermögen der englischen Krone zufällt und die Limited ihre Rechtsfähigkeit verliert.
    Zugleich verliert der Geschäftsführer sein Amt mit der Folge, dass er auch nicht mehr für die Zweigniederlassung in Deutschland handeln kann. Mangels Vertretungsmacht haftet der ehemalige Geschäftsführer daher für weitere Handlungen im Namen der gelöschten Gesellschaft unbeschränkt persönlich.

8. Steuervorteile?

Ein Limited, die nur in Deutschland tätig wird, bringt keine steuerlichen Vorteile gegenüber einer GmbH / UG (haftungsbeschränkt).

Gewinne einer ausschließlich in Deutschland tätigen Limited unterliegen der deutschen Besteuerung, d. h. es fallen für alle in Deutschland erzielten Gewinne Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer an. Folglich ergibt sich auf dieser Ebene kein Unterschied zur Besteuerung einer deutschen GmbH / UG.

Auch auf Gesellschafterebene gelten in steuerlicher Hinsicht dieselben Regeln wie bei einer GmbH / UG. Werden Gewinne an in Deutschland wohnhafte natürliche Personen ausgeschüttet, führen diese beim Anteilseigner zu Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen der Kapitalertragsteuer in Höhe von 20 Prozent des ausgeschütteten Gewinns. Beim Anteilseigner unterliegt die Gewinnausschüttung dem so genannten Halbeinkünfteverfahren, d. h., die Ausschüttung unterliegt zur Hälfte der Einkommensteuer. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird hierbei auf die Einkommensteuer angerechnet. Die Besteuerung entspricht somit auch auf Gesellschafterebene derjenigen der GmbH / UG. Daneben unterliegt das Gehalt, das der in Deutschland wohnhafte Gesellschafter für seine Tätigkeit von der Limited erhält, in Deutschland der Besteuerung als Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit.

Für die Gewinnermittlung muss die nach britischen Bilanzierungsregeln (UK-GAAP) erstellte Bilanz (s. o.) für die Besteuerung in Deutschland in eine deutsche Steuerbilanz übergeleitet werden. Auch wenn die Limited keine geschäftlichen Transaktionen in oder von Großbritannien aus vornimmt, muss sie wegen ihres englischen Satzungssitzes beim britischen Finanzamt eine Steuererklärung abgeben.

9. Marketingvorteil durch eine Limited?

Die Abwägung pro/contra Limited sollte auch mit einbeziehen, wie die Limited auf dem deutschen Markt wahrgenommen wird. Ein Beispiel: Viele Banken lehnen es ab, für die Limited ein Konto zu eröffnen. Kredite werden allenfalls dem Limited-Gründer persönlich gegeben, der das Geld dann an die Limited weiterreichen kann. Hintergrund dafür ist die Sorge mancher Banken, dass der Limited-Direktor im Krisenfall "untertaucht". Grundsätzlich sollte deshalb geprüft werden, ob die Limited gegenüber der GmbH / UG unter Marketinggesichtspunkten einen Vor- oder Nachteil bietet. Ist die Limited bei Ihren Kunden/Vertragspartnern so bekannt wie die GmbH / UG - oder erweckt diese eher Misstrauen? Ist es in Ihrer Branche ein Imagevorteil, wenn Sie in der Rechtsform einer Limited auftreten? Kann es bei einer Ausschreibung zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber einer GmbH / UG kommen? Welches Vertrauen setzen Vertragspartner in eine Limited ohne Kapital? Oder einmal anders herum - wie würden Sie sich verhalten, wenn Ihr Vertragspartner eine Limited ist?

10. Bundesregierung warnt vor Risiken bei der Limited

Die Bundesregierung hat sich auf die Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion der FDP kritisch zu Auswirkungen und Problemen der Private Limited Companies in Deutschland geäußert und warnt vor Haftungsrisiken. Daneben warnt die Regierung insbesondere vor den Werbeaussagen zu dieser Rechtsform:

"Nach dem Eindruck der Bundesregierung wird bei der Werbung für die Gründung einer Limited der Umstand, dass nach englischem Recht kein Mindeststammkapital aufgebracht werden muss, häufig in den Vordergrund gestellt und als angeblicher Vorteil gegenüber dem Kapitalerfordernis bei der GmbH hervorgehoben. Dabei wird aber bewusst verschwiegen, dass es sich bei dem Stammkapital nicht um einen Haftungsfonds, sondern um Investitionskapital handelt, das ein junges Unternehmen ohnehin benötigt."

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