- Telefon: 0711 2005-1688
- Fax: 0711 2005-1550
RECHT UND FAIR PLAY
Neuerungen im Zwangsvollstreckungsrecht
Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung
Seit dem 5. August 2009 besteht die Möglichkeit, Zwangsversteigerungen auch online durchzuführen. Bisher war dies nur in Präsenzveranstaltungen durch einen Gerichtsvollzieher möglich. Durch die virtuellen Onlineversteigerungen sollen höhere Erlöse erzielt werden, da ein größerer Bieterkreis angesprochen wird.
Für die praktische Durchführung von Onlineversteigerungen müssen nun noch die Bundesländer Verordnungen erlassen, die Einzelheiten wie die Versteigerungsplattform und die Auktionsmodalitäten regeln.
Reform des Kontopfändungsschutzes
Zum 1. Juli 2010 wurde der Kontopfändungsschutz reformiert. Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) wurde eingeführt. Auf diesem werden jeden Monat Einkünfte in der Höhe des gesetzlichen Pfändungsfreibetrages nach § 850c ZPO (seit dem 01.07.2011: 1028,89 Euro – für Ledige ohne Unterhaltsverpflichtungen) vor einer Pfändung geschützt. Der Pfändungsschutz wird auf jegliche Einnahmen erweitert, so dass auch Selbständige mit einem P-Konto in dieser Höhe geschützt sind. Das P-Konto ist ein Girokonto, das durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt wird. Jede Person kann nur ein P-Konto haben.
Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
Bislang konnten Gläubiger wichtige Informationen über etwa das Kontoguthaben oder das Arbeitseinkommen des Schuldners häufig erst durch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erhalten. Nun können Gerichtsvollzieher schon eine Vermögensauskunft verlangen, ohne dass es eines erfolglosen Versuchs einer Sachpfändung bedarf. Verweigert der Schuldner die Auskunft, wird sich der Gerichtsvollzieher die benötigten Informationen durch eine Anfrage beim Rentenversicherungsträger, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt besorgen. Er kann so herausfinden, ob und wo ein Arbeitsverhältnis besteht, ob der Schuldner ein Kraftfahrzeug hält sowie wo er Konten und Depots führt.
Durch die Reform können Gläubiger künftig alle Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, in dem zahlungsunwillige bzw. –unfähige Schuldner geführt werden, über das Internet abfragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen. Im Gegensatz zur bisherigen Lage wird das Schuldnerverzeichnis dann bundesweit zentral geführt, so dass durch Umzüge Informationen nicht mehr verloren gehen.
Auch das Vermögensverzeichnis, in dem die Aufstellung der Vermögensgegenstände eines Schuldners nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (künftig „Vermögenserklärung”) geführt wird, wird in Zukunft zentral geführt werden, allerdings nur auf Landesebene.
Da die Umsetzung der Änderungen mit einem großen Aufwand verbunden ist, tritt diese Reform erst zum 1. Januar 2013 in Kraft.
