Externe Links
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Abgabesätze der Verwerter (Link: http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/ksk_in_zahlen/beitraege/abgabesaetze.php)
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Künstlersozialkasse (Link: http://www.kuenstlersozialkasse.de)
Stand: Januar 2012
1. Voraussetzungen der Abgabepflicht
1.1. Selbstständiger Künstler/Publizist
1.2. Verwertung von künstlerischen/publizistischen Leistungen
1.3. Abgabepflicht
2. Folgen der Abgabepflicht
Die Künstlersozialversicherung bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten Schutz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherung. Die selbstständigen Künstler und Publizisten sind pflichtversichert, müssen jedoch nur die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge aufbringen. Die andere Hälfte wird von den Verwertern und vom Bund aufgebracht
1. Voraussetzungen der Abgabepflicht.
1.1 Selbstständiger Künstler/Publizist
Grundsätzlich sind alle Unternehmer, die Leistungen selbstständiger Künstler/Publizisten regelmäßig in Anspruch nehmen, als "Verwerter" von deren Leistungen zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe verpflichtet.
Achtung:
Regelmäßigkeit kann bereits vorliegen, wenn jedes Jahr gegen Entgelt ein bestimmter Auftrag an einen selbstständigen Künstler/Publizisten erteilt wird.
Dagegen ist für beim eigenen Unternehmen angestellte Künstler und Publizisten, wie bei anderen Arbeitnehmern, der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkassen abzuführen .
1.2 Verwertung von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen
Sozialversicherungsträger und andere öffentlich-rechtliche Organisationen: es genügt die Werbung zur Durchsetzung politischer, sozialer, karitativer, ökologischer oder ähnlicher Ziele oder zur Durchführung gesetzlicher Aufgaben. Ob die Tätigkeit gemeinnützig ist oder nicht ist unerheblich. Abgabepflichtig sind daher auch:
1.3 Abgabepflicht
Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon,
Ausnahmen von der Abgabepflicht
Problem: Auftragsvergabe an Unternehmen
Die Abgabepflicht besteht grundsätzlich nur für Aufträge an Selbstständige. Nach Auffassung der Künstlersozialkasse fallen darunter auch Aufträge bzw. Tätigkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG oder KG. Die Anmeldung eines Gewerbes, die Eintragung in der Handwerksrolle oder die Bezeichnung als „Unternehmen”, „Firma”, oder „Gewerbebetrieb” sind unerheblich.
Nicht unter die Abgabepflicht fallen hingegen Zahlungen an juristische Personen des Privatrechts (GmbH, AG, KG auf Aktien, GmbH & Co. KG, eingetragener Verein) und ebenso Zahlungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts (Anstalten, Körperschaften, Stiftungen etc.).
Meldung bei der Künstlersozialkasse
Das Unternehmen muss sich selbst melden. Die erstmalige Meldung kann formlos - telefonisch, schriftlich, per Fax oder E-Mail - erfolgen. Die Künstlersozialkasse sendet dann einen Erhebungsbogen zu.
Kontaktdaten: Künstlersozialkasse
Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven
Telefon 04421 7543-9 (Vermittlung)
Telefax 04421 7543-711, -712
E-Mail auskunft@kuenstlersozialkasse.de
Alternativ kann auf der Website der Künstlersozialkasse ein Meldebogen heruntergeladen werden.
In den Folgejahren schickt die Künstlersozialkasse jeweils zum Jahresbeginn einen Meldebogen zu.
Entrichtung der Künstlersozialabgabe
Der Abgabesatz für das Jahr 2012 beträgt unverändert 3,9 %. Er wird jedes Jahr neu festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Umfasst ist alles, was der Unternehmer aufwenden muss, um das Werk oder die Leistung zu erhalten, inklusive aller Auslagen (z. B. Telefonkosten) und Nebenkosten (z. B. für Material).
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören:
Aufgrund der Abrechnung für das Vorjahr berechnet die Künstlersozialkasse monatliche Vorauszahlungen für das laufende Jahr
Nachzahlungspflicht
Unternehmen, die sich erstmals bei der Künstlersozialkasse melden, müssen damit rechnen, die Abgabe für frühere Jahre nachzuzahlen. Die Künstlersozialkasse kann die Abgaben für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren nacherheben.
Abgabesätze früherer Jahre:
Die Prüfung der Abgabepflicht liegt sein Juni 2007 bei der Deutschen Rentenversicherung. Bei Verstoß gegen die Abgabepflicht sind Bußgelder von bis zu 50.000 Euro möglich.
Der Infoletter informiert monatlich über aktuelle Rechtsentwicklungen und Neuigkeiten. mehr