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RECHT UND FAIR PLAY

Pflegezeit

Das neue Pflegezeitgesetz ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Es soll die häusliche Pflege naher Angehöriger fördern und schafft daher unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch für Beschäftigte die einen nahen Angehörigen zu Hause pflegen wollen:

  • der Arbeit bis zu zehn Tage fern zu bleiben (= kurzzeitige Arbeitsverhinderung) und
  • für eine bis zu sechs Monate dauernde Pflegezeit von der Arbeit freigestellt zu werden (= Pflegezeit)

Nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes sind:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft,
  • Geschwister
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder

Zu unterscheiden sind die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und die Pflegezeit. Nachfolgend finden Sie die Eckpunkte der Regelungen:

1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

  • Wer?
    Arbeitnehmer, Auszubildende und Heimarbeiter (= Beschäftigte)

  • Was?
    Anspruch auf Freistellung von der Arbeit.

  • Wie lange?
    Bis zu zehn Arbeitstage am Stück oder in einzelne Abschnitte aufgeteilt.

  • Ankündigungszeit?
    Es ist keine Ankündigungszeit vorgesehen. Diese Tage können kurzfristig genommen werden. Die unverzügliche Mitteilung des Arbeitnehmers über Inanspruchnahme und Dauer genügt.

  • Warum?
    Um für einen nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Hilfe zu organisieren oder selbst sicherzustellen.

  • Wie oft?
    Regelmäßig nur einmal je pflegebedürftigem Angehörigem.

  • In welchen Betrieben?
    Unabhängig von der Zahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten, also auch in Kleinbetrieben.

  • Nachweis?
    Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen

  • Vergütungsanspruch?
    Kein Vergütungsanspruch aus dem PflegeZG! Eventuell aber aus § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag.

  • Sozialversicherung?
    Keine Sozialabgaben, aber Versicherungsschutz bleibt bestehen.

  • Sonderkündigungsschutz?
    Während der Pflegezeit darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nicht kündigen. Kündigungsschutz beginnt bereits mit der Ankündigung der Verhinderung.


2. Pflegezeit

  • Wer?
    Arbeitnehmer, Auszubildende und Heimarbeiter (Beschäftigte)

  • Was?
    Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit (Pflegezeit).

  • Wie lange?
    Bis zu 6 Monate.

  • Ankündigungszeit?
    Inanspruchnahme, Umfang und Dauer der Pflegezeit müssen dem Arbeitgeber spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich angekündigt werden.

  • Warum?
    Zu einer längeren Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

  • In welchen Betrieben?
    Arbeitgeber mit regelmäßig mindestens 16 Beschäftigten (Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende zählen voll)

  • Nachweis?
    Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ist vorzulegen.

  • Vergütungsanspruch?
    Kein Vergütungsanspruch! Der Pflegebedürftige kann dem Pflegenden das Pflegegeld überlassen.

  • Sozialversicherung?
    Kein Kranken- und Pflegeversicherungsschutz. Bei freiwilliger Versicherung Beitragszuschuss der Pflegekasse.
    Renten- und Arbeitslosenversicherung wird durch Pflegekasse sichergestellt.

  • Verlängerung der Pflegezeit?
    Für einen kürzeren Zeitraum als 6 Monate in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn aus wichtigem Grund ein Wechsel der Pflegeperson nicht möglich ist.

  • Vorzeitige Beendigung?
    Nur wenn naher Angehöriger nicht mehr pflegebedürftig oder Pflege unmöglich / unzumutbar ist, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Ansonsten kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

  • Sonderkündigungsschutz?
    Während der Pflegezeit darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nicht kündigen. Kündigungsschutz beginnt bereits mit der Ankündigung der Pflegezeit.

DOKUMENT-NR. 25581

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