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RECHT UND FAIR PLAY

Lohn- und Gehaltshöhe im Beschäftigungsverhältnis

Grundsätzlich können Arbeitgeber und Bewerber die Höhe der Vergütung frei aushandeln. Das Ergebnis richtet sich danach, wie sehr Unternehmen und Bewerber am Abschluss eines Arbeitsvertrages interessiert sind und wie das Lohngefüge im Unternehmen aussieht.
Anders verhält es sich im Geltungsbereich eines Tarifvertrages.
Tarifverträge gelten für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis, wenn

  • die Geltung eines bestimmten Tarifvertrages vertraglich vereinbart wurde, der Tarifvertrag also durch individuelle Vereinbarung oder durch Betriebsvereinbarung in den jeweiligen Arbeitsvertrag einbezogen wurde,
  • Arbeitgeber als Mitglied des Arbeitgeberverbandes und Arbeitnehmer als Gewerkschaftsmitglied tarifgebunden sind
    ODER
  • ein Tarifvertrag durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Die Übersicht der allgemeinverbindlichen Tarifverträge finden Sie im Internetauftritt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Sie wird regelmäßig aktualisiert.

Bei der einzelvertraglichen Einbeziehung kann sowohl ein ganzer Tarifvertrag einbezogen werden als auch die Geltung nur einzelner Regelungen vereinbart werden.
Einzelheiten zum Abschluss von Arbeitsverträgen, sowohl für unbefristete als auch für befristete oder geringfügige Beschäftigungen, lassen sich den Firmeninformationen Einstellung von Arbeitnehmern , Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und Geringfügige Beschäftigungen entnehmen.

Außerdem gibt es mittlerweile einige Branchen, wie beispielsweise Baugewerbe, Gebäudereinigung, Briefdienstleistungen und Pflegebranche, in denen Mindestlöhne vorgeschrieben sind. Ausführliche Informationen zu den Mindestlohngesetzen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Die Broschüre "Arbeitsrecht - Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer" als PDF-Dokument zum Herunterladen (unter http://www.bmas.bund.de, "Startseite" , "Service", "Publikationen", "Arbeitsrecht") oder zur Bestellung per E-Mail wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales kostenlos bereitgestellt. Sie enthält ebenfalls umfangreiche Informationen zum Vertragsschluss und auf Seite 32ff alles über die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers.

Nähere Auskünfte zu allgemeinverbindlichen Tarifverträgen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Ausführliche Informationen zu Tariflöhnen und Tarifverträgen finden Sie im Internetauftritt der Hans Böckler-Stiftung (unter http://www.boeckler.de/cps/rde/xchg/SID-3D0AB75D-4EDC632E/hbs/hs.xsl/16631.html) . Neben der IG Metall hat auch die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di Baden-Württemberg Entgelttarifverträge ins Internet eingestellt.

Amtliche Statistik für Löhne und Gehälter:

Sowohl das Statistische Bundesamt als auch das Statistische Landesamt Baden-Württemberg halten tief gegliederte Statistiken über Verdienste in einzelnen Wirtschaftszweigen bereit. Das gemeinsame Datenangebot des Bundesamtes und der Landesämter im Internet finden Sie unter http://www.statistikportal.de/Statistik-Portal/de_zs22_bund.asp . Das Statistische Landesamt veröffentlicht im Internet (unter http://www.statistik.baden-wuerttemberg.de/Veroeffentl/Statistische_Berichte/Sachgeb.asp?N) vierteljährlich Übersichten über Durchschnittsgehälter. Bitte achten Sie auf die Leistungsgruppen, die den Eingliederungsrichtlinien aus der Tarifregelung, wie zwischen den Sozialpartnern ausgehandelt, entsprechen. Diese Angleichung ist insbesondere den Unternehmen eine Hilfe, die keiner Tarifpflicht unterliegen. Die Darstellung der Wirtschaftszweige entspricht der vom Statistischen Bundesamt vorgegebenen Systematik.

Private Anbieter von Lohn- und Gehaltstabellen:

Eine Vielzahl von privaten Institutionen und Unternehmen bietet den Zugriff auf Datenbanken für Löhne und Gehälter im Internet an. Oft sind die Angaben nur gegen Entgelt zu beziehen. Mit den Suchworten "Lohn und Gehalt" oder "Einstiegsgehalt" lassen sich die einschlägigen Seiten leicht auffinden. Für den Inhalt dieser Internetseiten können wir keine Haftung übernehmen.

Mit Rückfragen zu Statistiken und Konjunktur wenden Sie sich bitte an Herrn Kreh, Telefon 0711 2005-221; vowi@stuttgart.ihk.de.

Mit Fragen zum Arbeitsrecht wie beispielsweise der Einbeziehung von Tarifverträgen in Arbeitsverträge kontaktieren Sie bitte unser Service-Center Recht unter Telefon 0711 2005-688 oder per E-Mail unter recht@stuttgart.ihk.de.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir dem gesetzlichen Auftrag der IHK entsprechend, Privaten und Freiberuflern diesen Service nicht anbieten können.

Das Service-Center Recht ist eine gemeinsame Einrichtung der IHK Region Stuttgart und ihrer Bezirkskammern Böblingen, Esslingen-Nürtingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr.

DOKUMENT-NR. 10560

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