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RECHT UND FAIR PLAY

Pandemie und Arbeitsrecht

1. Auslandsreisen
1.1 Entsendung
1.2 Urlaubsrückkehrer
2. Pandemie in Deutschland
2.1 Leistungsverweigerungsrecht
2.2 Betriebliches Risiko bei massenweisen Erkrankungen
2.3 Mögliche Maßnahmen

Jeden Herbst geht die Grippesaison wieder los. Teilweise ausgelöst durch neuartige und besonders aggressive Viren. So traten beispielsweise im Jahr 2009 im In- und Ausland zahlreiche Fälle von Schweinegrippe (Neue Grippe, A/H1N1) auf. Breitet sich ein sehr ansteckendes und gefährliches Virus weltweit aus, so handelt es sich um eine Pandemie. Im Zusammenhang mit Pandemien ergeben sich zahlreiche arbeitsrechtliche und betriebliche Fragen.

1. Auslandsreisen

1.1 Entsendung
Trotz einer Pandemie sind Entsendungen von Mitarbeitern in das Ausland möglich. Ein Leistungsverweigerungsrecht steht dem entsendeten Arbeitnehmer nur zu, wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (http://www.auswaertiges-amt.de/ ) vorliegt. Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes genügen nicht, um ein Leistungsverweigerungsrecht zu begründen.

Nur wenn die Reise durch den Mitarbeiter zu Recht verweigert wurde, besteht dennoch ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung. Der Arbeitgeber kann den Mitarbeiter dann anderweitig im Betrieb einsetzen.

1.2 Urlaubsrückkehrer
Kommt ein Mitarbeiter aus einer gefährdeten Region aus dem Urlaub zurück, dürfen die anderen Arbeitnehmer nicht die Arbeit verweigern, um eine mögliche Ansteckung zu vermeiden. Der Arbeitgeber hat allerdings das Recht, Urlaubsrückkehrer danach zu fragen, ob sie sich in einer gefährdeten Region aufgehalten haben, um Aufklärungs- und Vorsichtsmaßnahmen ergreifen zu können. Den genauen Aufenthaltsort muss der Mitarbeiter jedoch nicht nennen.

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit besteht ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. Hat der Arbeitnehmer jedoch schuldhaft die Krankheit verursacht, entfällt dieser Anspruch. Ein Verschulden kann beispielsweise vorliegen, wenn der Mitarbeiter trotz einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes in das entsprechende Land gereist ist.

2. Pandemie in Deutschland

Informationen zur „Neuen Grippe” und weiterführende Links bietet das Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg unter der Rubrik „Gesundheit”, Unterrubrik „Gesundheitsschutz”:
http://www.sm.baden-wuerttemberg.de/

2.1 Leistungsverweigerungsrecht
Der Ausbruch einer Pandemie berechtigt Arbeitnehmer nicht, der Arbeit fernzubleiben und sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht zu berufen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mitarbeiter durch Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Kundenkontakte einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist.

Soweit sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig sind, kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter ohne Bezahlung freistellen.

2.2 Betriebliches Risiko bei massenweisen Erkrankungen
Kann der Betrieb aufgrund des hohen Krankenstandes nicht aufrechterhalten werden, trägt der Arbeitgeber das Beschäftigungsrisiko. Das bedeutet, er muss grundsätzlich arbeitswilligen und –fähigen Mitarbeitern einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Ist dies unmöglich, muss er dennoch die Vergütung bezahlen.

2.3 Mögliche Maßnahmen
Überstunden
In Notfällen, kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen. Ein Notfall liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn eine ungewöhnliche Gefährdung der Betriebsanlagen, der Waren oder der Arbeitsplätze gegeben ist. Dies kann z. B. dadurch gegeben sein, dass ein Auftrag wegen des hohen Krankenstandes nicht fristgerecht ausgeführt werden kann.

Arbeitnehmer bei Krankheitsverdacht frei stellen
Um Ansteckungen zu vermeiden, kann der Arbeitgeber Arbeitnehmer bei Verdacht einer Erkrankung einseitig unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit frei stellen. Das Robert Koch Institut ( www.rki.de ) nennt als typische Symptome: Fieber, Husten, Kopf- und Gliederschmerzen, Müdigkeit, Appetitlosigkeit, eventuell auch Übelkeit, Erbrechen und Durchfall.

Mitarbeiter über Verhaltensregeln informieren
Um die Ausbreitung zu vermindern, ist es sinnvoll, die Mitarbeiter über folgende Verhaltensregeln zu informieren (vgl. www.wir-gegen-viren.de und www.mags.nrw.de):

  1. Mehrmals täglich Hände mit Seife waschen. Insbesondere immer nach Husten, Niesen, Naseputzen, Toilettengang und direktem Kontakt mit anderen Menschen sowie immer vor dem Essen und der Lebensmittelzubereitung.
  2. Hände vom Gesicht fernhalten.
  3. Beim Husten und Niesen Abstand zu anderen Personen halten und in ein Einmaltaschentuch oder den Ärmel husten.
  4. Einmaltaschentücher sofort nach Gebrauch in den Mülleimer oder in einen Plastikbeutel entsorgen.
  5. Krankheit zu Hause auskurieren. Sie schaden sonst Ihren Kollegen und Ihrem Arbeitgeber.
  6. Auf erste Anzeichen achten.
  7. Auf den Körper hören und bei typischen Anzeichen das weitere Vorgehen telefonisch mit dem Arzt abstimmen.
  8. Familienmitglieder schützen, indem Körperkontakt mit Erkrankten vermieden wird.
  9. Geschlossene Räume regelmäßig (drei- bis viermal täglich für jeweils zehn Minuten) lüften.
  10. Wenn möglich zwei Meter Abstand halten, keine Hände schütteln und Menschenansammlungen meiden.
  11. Hygienemasken sind nur ergänzend zu den hier dargestellten Maßnahmen zu erwägen.

Praktische betriebliche Vorkehrungen
Folgende Vorkehrungen sollten innerbetrieblich geprüft werden:

  • Genügend Handwaschplätze mit Flüssig-Seifenspendern und Einmalhandtuchspendern einrichten.
  • Ggf. Spender mit Desinfektionsmittel aufstellen.
  • Arbeiten in Einzelbüros ermöglichen.
  • Dienstleistungen nach Möglichkeit über Telefon/E-Mail abwickeln.
  • Telefonkonferenzen als Alternative zu Sitzungen prüfen
  • Reinigungspersonal zu besonderer Sorgfalt anhalten, ggf. Reinigungsintervalle erhöhen und mit Desinfektionsmitteln arbeiten.
  • Möglichkeit von Heimarbeit prüfen und ggf. Heimarbeitsplätze einrichten.
  • Betriebliche Pandemieplanung (s. www.bbk.bund.de).

Weitere Informationen und praktische Checklisten bietet Ihnen das Handbuch Betriebliche Pandemieplanung (unter Downloads neben diesem Text).

DOKUMENT-NR. 29867

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