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RECHT UND FAIR PLAY

Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern

Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitschutzgesetz (JArbSchG), die also schon 15 aber noch nicht 18 Jahre alt sind, dürfen – solange sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen – gemäß § 5 Abs. 4 JArbSchG höchstens vier Wochen während der Schulferien beschäftigt werden. Da in § 15 JArbSchG die Fünf-Tage-Woche vorgeschrieben ist, können vollzeitschulpflichtige Jugendliche an maximal 20 Tagen im Jahr während der Schulferien beschäftigt werden. Wie sich diese 20 Tage auf die Schulferien verteilen, bleibt jedem – im Rahmen der Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes – selbst überlassen.

Für die Beschäftigung während dieser maximal vier Wochen geltend die allgemeinen Regeln des JArbSchG zur Beschäftigung Jugendlicher. Insbesondere ist folgendes zu beachten (Details: siehe Merkblatt zum JArbSchG unter Dok.Nr. 8064):

  • Jugendliche sind aufgrund ihrer körperlich und geistig noch nicht abgeschlossenen Entwicklung vor zu langen, zu schweren, zu gefährlichen oder ungeeigneten Arbeiten zu schützen (z. B. Schweißarbeiten, Akkordarbeit).
  • Jugendliche dürfen maximal 8 Stunden täglich und maximal 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
  • Jugendliche sind ausreichende Pausen zu gewähren. Bei Arbeit zwischen 4 ½ und 6 Stunden beträgt die Pause mindestens 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden mindestens 45 Minuten. Länger als 4 ½ Stunden ohne Pause dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
  • Jugendliche dürfen nicht während der Nachtzeit zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden.
  • Jugendlichen dürfen nach Beendigung der täglichen Arbeit nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.

Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte

In aller Regel handelt es sich bei Ferienjobs um kurzfristige Beschäftigungen. Deshalb sind die Jugendlichen von der an sich geltenden Sozialversicherungspflicht befreit. Auch der Arbeitgeber bleibt im diesem Fall versicherungsfrei. Liegt eine geringfügige Beschäftigung (so genannter 400-Euro-Job) vor, bleibt der Schüler ebenfalls versicherungsfrei, für die Arbeitgeber fällt die normale Pauschale für geringfügig Beschäftigte an.

Die Einkünfte der Jugendlichen unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht. Die Besteuerung kann entweder per Lohnsteuerkarte erfolgen. Alternativ kann der Arbeitgeber, wenn die Voraussetzungen für eine kurzfristige oder geringfügige Beschäftigung vorliegen, den Lohn pauschaliert versteuern. In den meisten Fällen dürfte dabei allerdings die „normale” Besteuerung mit der Lohnsteuerkarte günstiger sein, weil der Jugendliche wegen der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums die Steuerfreibeträge nicht übersteigt und damit keine Lohnsteuer zahlen muss.

Genauere Informationen zur sozialversicherungs- und steuerrechtliche Problemen bei geringfügig bzw. kurzfristig Beschäftigten erhalten Sie unter Dok.Nr. 8276.

DOKUMENT-NR. 29842

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