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RECHT UND FAIR PLAY

Infoletter Recht

Januar 2012

Aktuelles aus den Rechtsgebieten 

Neuordnung der Rundfunkfinanzierung ab 2013
Als letztes der 16 Bundesländer hat Schleswig-Holstein der Neuordnung der Rundfunkfinanzierung zugestimmt. Damit wird der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag am 01.01.2013 in Kraft treten. Er stellt die Rundfunkgebühr nach fast 60 Jahren auf eine neue Grundlage. Künftig wird nicht mehr pro Gerät eine Gebühr entrichtet, sondern jeder Haushalt und jeder Betrieb muss zahlen – egal, ob er einen Fernseher, ein Radio, einen Internet-PC oder gar nichts hat.
Weitere Informationen und Einzelheiten zur aktuell bis Ende 2012 gültigen und zu den neuen Regelungen der Rundfunkfinanzierung sowie einen Gebührenrechner, mit dem Unternehmen ihre künftige Belastung ausrechnen können, finden Sie auf der DIHK-Homepage.

Mindestlohn in der Zeitarbeit am 01.01.2012 in Kraft getreten
Das Bundeskabinett hat am 20.12.2011 einen Mindestlohn für die Zeitarbeit beschlossen. Die "Erste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung" ist am 01.01.2012 in Kraft getreten und sieht einen Mindeststundenlohn in Höhe von 7,89 Euro (West) bzw. 7,01 Euro (Ost) vor.

Änderungen im Aktiengesetz von Bundeskabinett beschlossen
Die seit Ende 2010 diskutierte Aktienrechtsnovelle  hat die nächste Stufe des Gesetzgebungsverfahrens erreicht. Das Kabinett hat einen geänderten Entwurf beschlossen, der nun Bundesrat und Bundestag zur Beratung übermittelt wird.
Der Kabinettsentwurf enthält u. a. folgende vom Referentenentwurf abweichende Regelungen:
Nicht börsennotierte Unternehmen müssten nach den geplanten Regelungen die Einzelverbriefung der Inhaberaktien in ihrer Satzung ausschließen. Die Sammelurkunde müsste bei einer Wertpapiersammelbank nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz oder bei einem ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Depotgesetz erfüllt, hinterlegt werden. Mit der Vorgabe der Hinterlegung der Sammelurkunde will der Gesetzentwurf sicherstellen, dass die zuständigen Behörden die Identität des Aktionärs in Ermittlungsfällen feststellen können. Der Entwurf für das Einführungsgesetz zum AktG soll Bestandsschutz für die Inhaberaktien von Gesellschaften vorsehen, deren Satzung vor dem 21.12.2011 durch notarielle Beurkundung festgestellt wurde.
Die Umwandlung von Aktien auf Verlangen des Aktionärs nach § 24 AktG soll aufgehoben werden. Ein bereits in der Satzung verankerter Umwandlungsanspruch nach § 24 AktG soll erhalten bleiben, vgl. aber Frist.
Die Satzungsfreiheit, neben dem elektronischen Bundesanzeiger auch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter zu bezeichnen, soll aufgehoben werden.
Für die Fristenberechnung nach § 122 AktG soll der Zeitpunkt des Zugangs des Einberufungsverlangens bei der Gesellschaft maßgeblich sein, vgl. § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG-E. Die Änderung in § 122 Abs. 3 Satz 5 AktG-E verlangt, dass die Antragsteller die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.
Konkretisierung bei der geplanten Regelung zu  Vorzugsaktien, §§ 139, 140 AktG-E: In Ergänzung der Möglichkeit für Vorzugsaktien mit oder ohne Nachzahlungsanspruch soll nun folgendes vorgesehen werden: Wird der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt, so haben die Vorzugsaktionäre das Stimmrecht, bis der Vorzug in einem Jahr vollständig gezahlt wird. Ist die Nachzahlung des Vorzugs vorgesehen, so haben die Aktionäre das Stimmrecht, bis die Rückstände nachgezahlt sind, vgl. dazu auch die Begründung des Gesetzentwurfs. 
In § 192 Abs. 3 Satz 3 AktG-E wird die Höchstgrenze der bedingten Kapitalerhöhung von 50 Prozent bei drohender Zahlungsunfähigkeit aufgehoben. Für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Abs. 1b KWG soll eine weitere Sonderregelung vorgesehen werden.
Zudem soll die Berichtspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern, die von einer Gebietskörperschaft entsandt oder gewählt wurden in § 394 AktG-E ergänzt werden.
Der Regierungsentwurf ist hier abrufbar

Neues Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) am 01.12.2011 in Kraft getreten
Mit dem neuen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wird das bisherige Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ersetzt. Die enthaltenen Neuerungen, wie beispielsweise eine erweiterte Händlerverpflichtung, gehen auf die europäische Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zurück, die bereits seit dem 01.01.2010 in Kraft ist.

Debatte im Bundesrat über Lebensmittelhygienevorschriften
Die Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes wird voraussichtlich am 10.02.2012 im Bundesrat diskutiert. Momentan ist keine rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung eines Hygiene-Barometers enthalten. Allerdings sehen die vorgeschlagenen Neuregelungen für § 40 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) durchaus die Veröffentlichung von Betrieben vor, die in nicht unerheblichem Ausmaß gegen Hygienevorschriften verstoßen.

Broschüre des BfDI zum betrieblichen bzw. behördlichen Datenschutzbeauftragten neu aufgelegt
Die Broschüre "Der Datenschutzbeauftragte in Behörden und Betrieb" ist vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) aktualisiert worden, BfDI-INFO 4. Sie kann über seine Internetseite www.bfdi.de bestellt werden.

Rechtsprechung zur Agglomeration von Einzelhandelsvorhaben veröffentlicht
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 10.11.2011 – Az: 4 CN 9.10 – seine Rechtsprechung zur Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben erfreulicherweise präzisiert. Danach können auch mehrere, nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei räumlicher Konzentration die Wirkung von großflächigen Einzelhandelsprojekten oder Einkaufszentren haben und somit gegen das Konzentrations- und das Kongruenzverbot verstoßen.

Gesetz zur Geldwäscheprävention ab 29.12.2011 in Kraft
Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung am 16.12.2011 dem Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention mit den vom Bundestag beschlossenen Änderungen zugestimmt hat, wurde dieses Gesetz am 28.12.2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es ist damit am 29.12.2011 in Kraft getreten.
Fundstelle: BGBl I, Nr. 70, vom 28.12.2011, S. 2959ff.

Regeln für Anlageberater, Vertriebs-, Compliance-Beauftragte
Am 30.12.2011 wurde die Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung - WpHGMaAnzV) im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 72, verkündet. Sie tritt am 01.11.2012 in Kraft.
Durch das Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz - AnlSVG) vom 05.04.2011 (BGBl. I S. 538) ist in das Wertpapierhandelsgesetz ein neuer § 34d WpHG eingefügt worden. Dieser regelt den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebs- oder als Compliance-Beauftragte. Diese müssen sachkundig sein und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss diese Personen der BaFin anzeigen. Wenn über den Mitarbeiter Beschwerden vorliegen, sind auch diese der BaFin anzuzeigen. Die BaFin kann dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen dann ggf. untersagen, den Mitarbeiter in der angezeigten Tätigkeit einzusetzen. Die Bundesanstalt führt über die anzuzeigenden Mitarbeiter sowie die ihnen zugeordneten Beschwerdeanzeigen eine interne Datenbank. Die vorliegende Rechtsverordnung legt die näheren Anforderungen an die Form der Anzeigen, die Sachkunde und die Zuverlässigkeit, den Inhalt der Datenbank und das jeweilige Verfahren fest.
Vgl. hierzu auch das Merkblatt der BaFin.

Europäisches Führungszeugnis, Änderung der Gewerbeordnung
Das Gesetz zur Verbesserung des Austausches von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften ist im Bundesgesetzblatt vom 21.12.2011, Teil I, S. 2714ff. verkündet worden. Es tritt, abgesehen von Art. 1 Nr. 12, 13, 21 und Art. 2, 3 Nr. 3 und Art. 4, am 27.04.2012 in Kraft.
Mit dem Gesetz wird u. a. ein europäisches Führungszeugnis eingeführt, der Austausch von straf-registerrechtlichen Daten in der EU verbessert und eine Änderung der Gewerbeordnung vorgenommen.
Basis des Gesetzes sind die Beschlüsse 2009/316/JI des Rates der EU vom 06.04.2009 und 2009/315/JI vom 26.04.2009. Die Durchführung und der Inhalt des Austausches von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten und die Errichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) wurden damit eingeleitet. Ergänzend sind ein nicht bindendes Handbuch des Rates für Rechtsanwender sowie Maßnahmen des Rates zur Koordination der Entwicklung und des Betriebs von ECRIS, vorgesehen. Später sollen zudem der Strafregisterinformationsaustausch für Staatsangehörige eines Staates, die nicht Mitglied der EU ist, sowie für staatenlose Personen geschaffen werden.
Mit dem Gesetz werden u. a. folgende Änderungen im Bundeszentralregistergesetz, Justizverwaltungskostenordnung, Gewerbeordnung, Grundbuchordnung vorgenommen:
Mit § 30b BZRG wird ein „Europäisches Führungszeugnis“ eingeführt. In ein „Europäisches Führungszeugnis“ werden alle Angaben (keine Übersetzung) aufgenommen, welche vom Herkunftsmitgliedstaat mitgeteilt werden. Eine inhaltliche Überprüfung dieser Angaben wird nicht durchgeführt.
§ 53a regelt die Grenzen der internationalen Zusammenarbeit, § 56a BZRG die Mitteilung über ausländische Verurteilungen. Strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich des BZRG ergangen sind, werden in das Zentralregister eingetragen.
In § 56b Absatz 1 BZRG, Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der EU, wird eine Eintragung vorgesehen, wenn die Tat zwar im Urteilsstaat, nicht aber im Herkunftsmitgliedstaat strafbar ist. Die neue Regelung soll sicherstellen, dass diese Speicherung ausschließlich zum Zweck der Weitergabe an einen anderen Mitgliedstaat und nur zur Unterstützung eines straf-rechtlichen Verfahrens in diesem Staat verwendet werden darf.
§ 150a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO wird ergänzt. Im Gewerbezentralregister eingetragene Bußgeldentscheidungen nach § 5 Absatz 1 oder 2 AEntG werden weiterhin in Auskünfte für Behörden und öffentliche Auftraggeber zur Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen aufgenommen. Mit
§ 150c GewO wird nun die Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen eingeführt. Internationale Ersuchen um Auskunft aus dem Gewerbezentralregister haben nun eine Rechtsgrundlage. Diese bedarf es u. a. zur Durchführung der Dienstleistungsrichtlinie.

EU-Kommission veröffentlicht Handbuch zu kartellrechtlicher Compliance
Die EU-Kommission hat ein Handbuch zu kartell-rechtlichen Compliance-Strategien in Unternehmen veröffentlicht. Außerdem hat sie eine Internetseite mit weiteren Informationen zu Compliance zusammengestellt. Hiervon sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen profitieren.
Das Handbuch „Compliance Matters“ soll gerade kleinen und mittleren Unternehmen helfen, eine proaktive Compliance-Strategie zu entwickeln. Diese Broschüre enthält die wesentlichen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, stellt die Konsequenzen eines Verstoßes dar und schlägt praktische Maßnahmen vor, wie Unternehmen ihre Compliance verbessern können. Dabei betont die Kommission, dass die konkreten Maßnahmen individuell an das jeweilige Unternehmen angepasst werden müssen, da es kein System gibt, das für alle Unternehmen passend ist.
Die Kommission macht deutlich, dass es keinen Einfluss auf die Höhe von Geldbußen bei Verstößen gegen das EU-Wettbewerbsrecht hat, wenn ein Unternehmen ein Compliance-Programm hat. Dies sei weder als mildernder noch als strafschärfender Umstand zu werten.
Dieses Handbuch mag hilfreich für Unternehmen sein, liegt allerdings nur in englischer Sprache vor http://ec.europa.eu/competition/antitrust/compliance/compliance_matters_en.pdf, ebenso wie die meisten weiteren Informationsmaterialien, die die Kommission auf ihrer Compliance-Seite unter http://ec.europa.eu/competition/antitrust/compliance/index_en.html zur Verfügung stellt.


DOKUMENT-NR. 16432

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