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BilMoG in Kraft

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Dokument-Nummer: 28497

BilMoG in Kraft

Nach langer Diskussion ist nun am 29. Mai 2009 das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) in Kraft getreten. Vor allem kleinere Unternehmen hatten wegen der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz ein Interesse an der weitgehenden Beibehaltung des aktuellen Systems. Denn so konnte die Steuerbilanz mit nur kleinen Änderungen aus der Handelsbilanz erstellt werden. Große Konzerne, die nach den internationalen Rechnungslegungsstandards bilanzieren müssen oder können, verfolgten dagegen das Ziel der weitestmöglichen Angleichung an diese Standards. Diesem Konflikt wird nun mit einigen Wahlrechten Rechnung getragen. Die heftig umstrittene Zeitwertbewertung, die international in vielen Bereichen Anwendung findet, dem HGB dagegen bisher wegen des Vorsichtsprinzips weitgehend fremd ist, spielt nun nur für Kredit- und Finanzinstitute sowie Versicherungen eine Rolle. Gegenüber dem Regierungsentwurf vom 21. Mai 2008 haben sich zahlreiche Änderungen ergeben.

Die wesentlichen Änderungen durch das BilMoG sind im Folgenden zusammengefasst. Neuerungen, die gerade kleinere Unternehmen entlasten, sind:

  • Einzelkaufleute, die die Schwellenwerte von 500.000 € Umsatz und 50.000 € Gewinn in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten, werden von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Leider gilt dies nicht für Personenhandelsgesellschaften. Diese müssen weiterhin ab dem ersten Euro bilanzieren. Europäische Reformvorhaben könnten dies jedoch bald ändern (siehe unten).
  • Die Größenklassen für die Bestimmung der Informationspflichten einzelner Unternehmen werden um 20 Prozent angehoben. Die Erleichterungen für kleinere Kapitalgesellschaften kommen dadurch mehr Unternehmen zugute. Die Schwellenwerte werden für kleine Unternehmen auf 4.840.000 Euro Bilanzsumme (bisher 4.015.000 Euro), 9.680.000 Euro Umsatzerlöse (bisher 8.030.000 Euro) und angehoben. Für große Unternehmen in diesem Sinne gelten die Schwellen von 19.250.000 Euro Bilanzsumme (bisher 16.060.000 Euro) und Umsatzerlöse von 38.500.000 Euro (bisher 32.120.000 Euro). An der Arbeitnehmerzahl von 50 für kleine und 250 für große Unternehmen hat sich nichts geändert.  

Diese beiden Änderungen gelten bereits rückwirkend für das Geschäftsjahr 2008. Betroffene Einzelkaufleute, die die Schwellenwerte nicht überschreiten, können zur einfacheren Einnahme-Überschusrechnung übergehen. Dies ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes auch noch nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraumes möglich. Durch die Anhebung der Größenklassen können Prüfungspflichten wegfallen.

Die Handelsbilanz bleibt Grundlage der Steuerbilanz. Die sogenannte Einheitsbilanz bleibt dadurch erhalten. Aufwändige Umrechnungen bleiben den Unternehmen dadurch erspart. Dennoch finden sich an mehreren Stellen des Gesetzes nun Regelungen, die einem wichtigen Grundsatz der internationalen Rechnungslegung folgen, der Transparenz und Aussagekraft des Jahresabschlusses:

  • Entwicklungskosten für selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte können wahlweise aktiviert werden. Dies ist vor allem für forschungsintensive Unternehmen interessant. Bisher konnten diese entsprechende Kosten dem Niederstwertprinzip entsprechend erst ansetzen, wenn das Produkt marktreif war.
  • Kreditinstitute und Versicherungen müssen zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate mit dem Marktwert zum Bilanzstichtag, dem Fair Value, bewerten. Wegen zahlreicher Kritik an der "Fair-Value-Bewertung" bleibt deren Anwendung nun auf diese Branchen beschränkt.
  • Bei Rückstellungen werden künftige Entwicklungen stärker als bisher zu berücksichtigen sein. Sie sind außerdem abzuzinsen. Dies wird zumindest bei Pensionsrückstellungen zu einer Erhöhung führen. Steuerlich ändert sich dadurch nichts.
    Für die Abzinsung der Rückstellungen gilt seit dem 26.11.2009 eine Verordnung, nach der der Zinssatz nun durch die Bundesbank festgesetzt wird. Näheres finden Sie hier.
  • Ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einer anderen Person wirtschaftlich zuzurechnen, so hat die andere Person den Gegenstand in ihrer Bilanz auszuweisen. Hierbei kann es zu einer Abweichung von der Steuerbilanz kommen.
  • Bezüglich latenter Steuern, also solcher, bei denen die handelsrechtlich ermittelte Steuerlast von der steuerrechtlich ermittelten abweicht, wurde die Aktivierungspflicht nun in ein Wahlrecht umgewandelt. 

Die neuen Regeln sind grundsätzlich erstmals für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Freiwillig können sie bereits für den Abschluss 2009 angewendet werden, jedoch nur nach dem Motto „ganz oder gar nicht“.

Weitere Änderungen könnten sich bald auf europäischer Ebene ergeben. 
Ursprünglich hatte die EU-Kommission geplant, in einer Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, Kleinstunternehmen von der Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses zu befreien. Damit würde auch die Offenlegungspflicht, die für großen Ärger gesorgt hat, für diese Unternehmen entfallen. Unter den Begriff der Kleinstunternehmen sollten nach den Plänen Unternehmen fallen, die zwei der folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten: Bilanzsumme 500.000 Euro, Nettoumsatzerlöse 1.000.000 Euro sowie 10 Mitarbeiter. Im Gegensatz zum BilMoG, das eine Befreiung nur für Einzelkaufleute vorsieht, würden davon die folgenden Rechtsformen profitieren: AG, KGaA, GmbH, GmbH & Co. KG.
Diese Planungen wurden nun allerdings auf Eis gelegt vor dem Hintergrund der Veröffentlichung eines internationalen Rechnungslegungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen (IFRS for SME). Dieser neue Standard ist (noch) nicht verpflichtend in der EU. Die EU-Kommission zieht aber diesen neuen Standard in ihre Reformüberlegungen mit ein. Eine Option könnte sein, ihn als EU-weiten Grundstandard der Rechnungslegung einzuführen. 



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