Vorsicht bei vertragswidriger Pkw-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer
Nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unter Verstoß gegen ein vertraglich geregeltes Nutzungsverbot seinen Dienstwagen privat, liegt hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Anwendung der ansonsten zulässigen 1-Prozent-Methode ist nicht möglich. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23. Januar 2008 (Aktenzeichen I R 8/06). Nicht betroffen von der Rechtsprechung sind Fälle, in denen die Privatnutzung vertraglich zugelassen ist und die 1-Prozent-Methode angewandt wird.
Es ist in der Praxis gang und gäbe, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt. Beim Arbeitgeber führt dies im Umfang der tatsächlichen Betriebskosten zu abzugsfähigen Betriebsausgaben und beim dem Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der im Regelfall pauschal für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs zu versteuern ist. Gleichermaßen ist im Grundsatz zu verfahren, wenn dem Arbeitnehmer die Nutzung untersagt ist, er das Fahrzeug aber dennoch privat nutzt.
Handelt es sich in einem solchen Fall des Nutzungsverbots bei dem Arbeitgeber um eine GmbH und bei dem Arbeitnehmer um deren Geschäftsführer und zugleich Gesellschafter, liegen die Dinge nach Auffassung des BFH komplizierter. Die Betriebsaufwendungen stellen nach seiner Entscheidung dann bei der GmbH steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Der Gesellschafter-Geschäftsführer vereinnahmt keinen Arbeitslohn, sondern Kapitaleinkünfte. Der BFH bemisst die verdeckte Gewinnausschüttung bei der GmbH nicht mit 1 Prozent des Listenpreises, sondern mit dem tatsächlichen Verkehrswert des Nutzungsvorteils und erhöht diesen Wert noch um einen Gewinnaufschlag. Er weicht damit von der Finanzverwaltung ab, die die verdeckte Gewinnausschüttung sowohl bei der GmbH als auch bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer aus Vereinfachungsgründen ebenfalls mit 1 Prozent des Listenpreises bewertet.
Im konkreten Fall ging es um den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der den Firmen-Pkw, einen Jaguar XJR V8 mit einem Bruttolistenpreis von seinerzeit rund 138 000 DM, privat genutzt hatte, obwohl ihm dies vertraglich ausdrücklich untersagt war.
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