Keine Pflicht für Telefonnummer im Impressum
Wer sich geschäftsmäßig mit einer Website oder über eine Online-Plattform im Internet präsentiert, muss bestimmte Informationen über seine Identität vorhalten (sog. Impressum). Dies sieht § 5 Telemediengesetz (TMG) vor. Hierzu gehören u.a. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen. Der Europäische Gerichtshof hat nun die seit langem umstrittene Frage geklärt, ob dies zwingend bedeutet, dass der Anbieter seine Telefonnummer veröffentlichen muss.
Das Gericht entschied hierzu mit Urteil vom 16. Oktober 2008 (Az. C 287/07), dass es offensichtlich sei, dass es andere Kommunikationswege als das Telefon gebe, die den Kriterien einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation im Sinne der E-Commerce-Richtlinie genügen könnten.
Website-Betreiber, die ihre Produkte über das Internet anbieten, müssen daher nicht zwingend eine Telefonnummer im Impressum nennen. Es reicht aus, wenn Kunden beispielsweise neben der E-Mail-Adresse ein elektronisches Kontaktformular oder eine Faxnummer auf der Internetseite vorfinden.
Das Urteil steht über die seitliche Linkleiste zum Download bereit.



