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INTERNATIONAL

Einfuhr von Arzneimitteln


Sie wollen Arzneimittel aus Nicht-EU- beziehungsweise Nicht-EWR-Staaten einführen? Dazu benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Hinweis: Die Erlaubnis benötigen Sie auch für Wirk- und Ausgangsstoffe, die

  • menschlicher oder tierischer Herkunft oder
  • gentechnisch hergestellt sind.

Verfahrensablauf

Sie können die Erlaubnis formlos bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihr Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:

  • genaue Bezeichnung der antragstellenden Person und Angaben zur Rechtsform
  • Bezeichnung der Betriebsstätte (Name, Straße, Ort)
  • Angaben zu außerbetrieblichen Lagern
  • Angaben zu den mit der Einfuhr geplanten Aktivitäten in der Betriebsstätte
  • Name, Telefon- und Telefaxnummer
    • einer sachkundigen Person nach § 15 Arzneimittelgesetz,
    • eines Leiters oder einer Leiterin der Herstellung und
    • eines Leiters oder einer Leiterin der Qualitätskontrolle unter Angabe von Telefon- und Telefaxnummer
  • tabellarische Angaben zu den zur Einfuhr vorgesehenen Arzneimitteln
  • Angaben zu den mit Prüfungen beauftragten Betrieben

Tipp: Wenden Sie sich schon vor Antragstellung an die zuständige Stelle, um die Einzelheiten zu klären.

Liegen die vollständigen Unterlagen vor, führt die zuständige Stelle eine Abnahmebesichtigung durch.

Erforderliche Unterlagen

  • Auszug aus dem Handelsregister
  • Nachweis der Verfügbarkeit der Räume, z.B.:
    • Kopie des Mietvertrags oder
    • Grundbuchauszug
  • Grundrisspläne der Betriebsgebäude und -räume für Prüfung und Lagerung
  • bei außerbetrieblichen Lagern: Grundrisspläne
  • Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis der sachkundigen Person und der Leiter und Leiterinnen (Original oder beglaubigte Kopie)
  • Verantwortungsabgrenzungsverträge mit den Herstellern im Ausland
  • aktuelles "Site Master File", Beschreibung der Einrichtung oder Qualitätssicherungshandbuch

Tipp: Einzelheiten zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie im Merkblatt zur Einfuhrerlaubnis auf den Seiten der Leitstelle Arzneimittelüberwachung.

Frist/Dauer

Ihr vollständiger Antrag sollte spätestens vier Wochen vor Beginn der Einfuhr vorliegen.

Kosten

Es entstehen Gebühren nach der Landesgebührenordnung.

Rechtsgrundlage

§ 72 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln – Arzneimittelgesetz (AMG) (Einfuhrerlaubnis)

Zuständige Stelle

DOKUMENT-NR. 31388

  • ANSPRECHPARTNER

Katrin Göggelmann

  • Telefon: 0711 2005-1267
  • Fax: 0711 2005-1550

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Frank Ehmann

  • Telefon: 07031 6201-8240
  • Fax: 07031 6201-8260

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Michael Kuschmann

  • Telefon: 0711 39007-8323
  • Fax: 0711 39007-8348

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Gernot Imgart

  • Telefon: 07161 6715-8431
  • Fax: 07161 6715-8484

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Albrecht Lindenberger

  • Telefon: 07141 122-1009
  • Fax: 07141 122-1036

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Oliver Kettner

  • Telefon: 07151 95969-8724
  • Fax: 07151 95969-8726

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  • DEUTSCHE AUSLANDSHANDELSKAMMERN (AHK)