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Import aus Drittländern - Kurzinformation (Dokument-Nr.: 8677)
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CVUA-Merkblatt zum Weinimport aus Drittländern (Link: http://www.ua-bw.de/pub/beitrag.asp?subid=0&Thema_ID=2&ID=712&Pdf=Yes)
Stand: 1. Januar 2010
1. Allgemeines
2. Grundsätzliche Pflichten des Importeurs
2.1 Lebensmittelsicherheit
2.2 Hygiene
2.3 Kennzeichnung von fertig verpackten Lebensmitteln
2.4 Sonstiges
3. Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln
4. Umfang der Prüfungspflichten des Importeurs
5. Prüfungspflichten des Importeurs bei der Einfuhr von Lebensmitteln aus einem EU-Mitgliedsstaat
6. Prüfungspflichten des Importeurs bei der Einfuhr von Lebensmitteln aus einem Nicht-EG-Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
7. Prüfungspflichten des Importeurs bei der Einfuhr von Lebensmitteln aus sogenannten Drittländern
8. Die Europäische Artikelnummer EAN und die Rücknahme- und Verwertungspflicht der Verpackung
9. Lebensmittel-Sachverständige, private Laboratorien Lebensmittelüberwachungsbehörden und chemische Untersuchungsämter
1. Allgemeines
Im deutschen Lebensmittelrecht finden sich keine ausdrücklichen Pflichten zur Untersuchung und Kontrolle der einzuführenden Lebensmittel. Dies entbindet den Importeur jedoch keineswegs davon, umfassenden Sorgfaltspflichten nachzukommen. Als erstes Glied in der inländischen Handelskette haftet er in vollem Umfang für die Verkehrsfähigkeit der eingeführten Produkte. Denn in der Rechtssprechung wird der Lebensmittelimporteur sowohl lebensmittel- wie auch wettbewerbsrechtlich dem Hersteller gleichgestellt. Entsprechend bedarf es seitens des Importeurs der regelmäßigen und eingehenden Eigenkontrolle der Ware. Eine laufende amtliche Kontrolle in- und ausländischer Lebensmittel hinsichtlich der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen erfolgt in Form einer stichprobenartigen Analyse durch die staatlichen chemischen Untersuchungsanstalten.
Seit einiger Zeit gilt zudem das neue einheitliche europäische Hygienepaket, dessen rechtliche Regelungen alle Lebensmittelunternehmen betreffen. Demnach sind nach der Lebensmittelhygieneverordnung (EG) Nr. 852/ 2004 alle Lebensmittelbetriebe - auch Importeure - verpflichtet, sich bei der zuständigen Stadt- bzw. Kreisverwaltung (Bereich Lebensmittelüberwachung) registrieren zu lassen. Darüber hinaus ist nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischer Herkunft eine Zulassung für diejenigen Lebensmittelbetriebe vorgesehen, die Lebensmittel tierischen Ursprungs verarbeiten (größere Betriebe: Landesuntersuchungsamt, Adresse siehe letzte Seite; kleinere Betriebe: zuständige Stadt bzw. Kreisverwaltung)
2. Grundsätzliche Pflichten des Importeurs
Vom deutschen und europäischen Gesetzgeber sind diverse Gesetze und Verordnungen zur Sicherheit und Sorgfalt beim Verkehr mit Lebensmitteln, zur Hygiene, Kennzeichnung und Verpackung erlassen worden.
Zum Schutz des Verbrauchers ist der Lebensmittelimporteur demnach beispielsweise dazu verpflichtet,
- die Zusammensetzung des Lebensmittels (Rezepturkontrolle)
- die Qualität des Lebensmittels
- die Übereinstimmung der Angaben mit dem tatsächlichen Gewicht bzw. Volumen
- die Auswirkungen der Verpackung auf das Lebensmittel und
- die Pflichtangaben nach inländischen Vorschriften auf der Verpackung (Deklarationen)
zu überprüfen. Zu den verschiedenen Pflichten im einzelnen:
2.1 Lebensmittelsicherheit
Zu den wichtigsten Normen des Lebensmittelrechts in puncto Lebensmittelsicherheit gehört das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), in dem unter anderem allgemeine Verbote und Gebote zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung enthalten sind. So ist es zum Beispiel nicht erlaubt,
Das LFGB ergänzt die EU-Basisverordnung Nr. 178/2002 über Lebensmittelrecht und Sicherheit. Das LFGB und die EU-Basisverordnung bilden nun gemeinsam den Rechtsrahmen für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Futtermittel und Kosmetika. Beide stellen die Lebensmittelsicherheit an die erste Stelle und umfassen alle Produktions- und Verarbeitungsstufen der Lebensmittelkette ("vom Acker bis zum Teller"). Der Importeuer hat folglich die Einhaltung der dort geregelten Vorgaben zu beachten.
2.2 Hygiene
Beim Verkehr mit Lebensmitteln sind zahlreiche Pflichten insbesondere des europäischen Hygienerechts zu beachten. Einen umfassenden Überblick hierüber finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernähung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
So ergeben sich insbesondere aus der Lebensmittelhygieneverordnung (EG) Nr. 852/2004 wichtige Vorgaben. Es handelt sich hierbei um die Basisregelung der Lebensmittelhygiene für alle Betriebe in sämtlichen Bereichen des Lebensmittelkreislaufs ab der Urproduktion. Daher hat sie auch Geltung für die in der Vergangenheit gesondert und abschließend geregelten Bereiche, beispielsweise der Eier-, Fleisch-, Milch- und Fischverarbeitung.
In der Verordnung sind folgende Punkte geregelt:
- Allgemeines Hygienegebot mit Beschreibung der allgemeinen Hygieneregeln in den Anhängen
- Verpflichtung zur Durchführung der Gefahrenanalyse nach den Grundsätzen des HACCP- Konzeptes und deren Dokumentation als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden
- Betriebsregistrierungspflicht für alle Betriebe
- Verfahren und Konzept für Erarbeitung und Prüfung von freiwilligen Leitlinien für eine gute Hygiene-Praxis als Fortschreibung der GHP- Leitlinien
- Allgemeine Bestimmungen für die Einfuhr von Lebensmitteln aus Drittländern sowie für die Ausfuhr von Lebensmitteln in Drittländer
- Beschreibung der von den Betrieben einzuhaltenden Guten Verfahrenspraxis hinsichtlich Hygiene in Anhängen I und II.
Für Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs verarbeiten gelten nach der Verordnung ( EG ) Nr. 853/2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischer Herkunft daneben zusätzliche Hygienevorschriften.
Teilweise wurden die europäischen Hygienevorgaben in der Lebensmittelhygiene-Verordnung in deutsches Recht umgesetzt, so insbesondere die Details zu den hygienischen Anforderungen beim gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet unter www.stuttgart.ihk.de, Dokumentenr. 16661.
2.3 Kennzeichnung von fertig verpackten Lebensmitteln
Jede Fertigpackung mit Lebensmitteln, die in den Handel kommt, muss bestimmte Angaben enthalten, die im einzelnen in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) geregelt sind. Die LMKV gilt nicht für lose abgegebene Lebensmittel und nicht für Transportpackungen für den Händler (nicht für den Verbraucher bestimmt). Sie gilt darüber hinaus auch nicht für vorverpackte Lebensmittel in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte hergestellt wurden und alsbald (d. h. spätestens einen Tag nach Herstellung!) im Bedienungsverkauf an den Verbraucher abgegeben werden (z. B. belegte Brötchen, verschlossen vorverpackt, die über die Theke gereicht werden). Eine Kennzeichnung ist auch nicht notwendig bei Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufsstelle zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher abgepackt werden (z. B. in Klarsichttüten vorverpackt wurden), sofern die Unterrichtung des Verbrauchers auf andere Weise gewährleistet ist (z. B. durch ein Schild oder neben der Ware). Sie gilt auch nicht für Produkte, für die es eigene Kennzeichnungsvorschriften gibt, wie bspw. Kakao, Honig, Zuckerarten.
Die Kennzeichnung ist vom Hersteller oder vom Importeur anzubringen. Produkte mit ausländischer Deklaration müssen mit einem Zusatzetikett in Form eines Aufklebers versehen werden, das in deutscher Sprache den Anforderungen der LMKV entspricht. Eine zusätzliche Etikettierung ist unnötig, wenn das Produkt mehrsprachig bedruckt ist und die deutsche Kennzeichnung den Anforderungen der LMKV entspricht und an einer gut sichtbaren Stelle in deutlich lesbarer Schrift angebracht ist. Für die ordnungsgemäße Kennzeichnung haftet der Importeur.
Auf der Verpackung müssen nach der LMKV und den wichtigsten sonstigen Regelwerken zur Lebensmittelkennzeichnung angebracht werden:
nach der Zusatzstoffzulassungsverordnung (ZZulV) die im Lebensmittel evtl. enthaltenen Zusatzstoffe.
Nach § 9 ZZulV sind insbesondere anzugeben:
Da hier nur die wesentlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt werden können, empfiehlt es sich, in jedem Fall die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung in ihrer aktuellen Version auf die erforderlichen Kennzeichnungselemente für die von Ihnen importierten Lebensmittel hin zu prüfen. Sie ist hier abrufbar.
Zu beachten ist schließlich, dass je nach Erzeugnis zusätzliche Kennzeichnungspflichten hinzukommen können (z.B. für Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, Honig, Milcherzeugnisse, Käse, Fleisch, Fruchsaft/-nektar/-sirup, Mineral-/Tafelwasser, Konfitüre usw.). Eine Übersicht über die existierenden Sondervorschriften für einzelne Produkte finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die Sie hier abrufen können
2.4 Sonstiges
Ebenfalls von hoher Bedeutung sind das Eichgesetz, die Rückstands-Höchstmengen-Verordnung, die Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung, die Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel und nicht zuletzt das Produkthaftungsgesetz.
Neben diesen Gesetzen und Verordnungen existieren eine Vielzahl von Leitsätzen, Qualitätsnormen und Richtlinien, die zwar keinen verbindlichen Rechtscharakter tragen, aber zur Rechtsfindung mit herangezogen werden. Die Leitsätze sind im –Deutschen Lebensmittelbuch– veröffentlicht und hier abrufbar. In diesem Zusammenstellung werden alle Anforderungen, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel wichtig sind, beschrieben, wie Herstellung, Beschaffenheit etc.. Sie werden unter Berücksichtigung des anerkannten internationalen Lebensmittelstandards beschlossen und laufend ergänzt. In den Qualitätsnormen beispielsweise für verarbeitetes Obst und Gemüse sind der redliche Handelsbrauch und die berechtigte Verbrauchererwartung festgehalten und den Deklarationsvorschriften ist die warengerechte Bezeichnung zu entnehmen. Richtlinien werden von den einschlägigen Wirtschaftsverbänden erarbeitet und können als handelsüblicher Vergleichsmaßstab bei der Warenbeurteilung dienen. Eine Einhaltung dieser Regelungen und Herstellungsmethoden garantiert, dass eine Vielzahl von Beanstandungsmöglichkeiten von vorne herein ausgeschlossen werden können.
Um sich besser vor den Gefahren des Lebensmittelimports zu schützen, besteht für den Importeur die Möglichkeit, Verträge auf der Grundlage der Bedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse abzuschließen (Große Bäckerstr. 4, 20095 Hamburg, Tel. 040 374719-0, www.waren-verein.de). Diese Geschäftsbedingungen tragen den Normen des deutschen Lebensmittelrechts Rechnung, sind international anerkannt und auch in englischer bzw. französischer Sprache zu beziehen.
3. Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln
Seit dem 1. Januar 2005 müssen Lebensmittel und Futtermittel rückverfolgbar sein. Und zwar „vom Acker bis zum Teller”. Dies sieht die EU-Basisverordnung 178/2002 über Lebensmittelhygiene vor. Bei jedem Produkt lückenlos verfolgbar sein, was, wann, von wem und an wen geliefert wurde. Grundsätzlich sind von den Unternehmen Nachweise über Herkunft und Qualität der eingesetzten Vorprodukte und Zutaten sowie über den gesamten Herstellungsprozess bereit zu halten. Diese Informationen müssen dann auf Nachfrage von Behörden unverzüglich herausgegeben werden können. Aufgrund der Lebensmittelskandale von BSE bis Nitrofen wurde in Brüssel 2002 eine sogenannte „Basisverordnung” erlassen. Sie soll bewirken, dass Lebensmittel, die im Verkehr sind, innerhalb des europäischen Binnenmarktes absolut sicher sind. Maßgebende Auswirkung für Unternehmer haben dabei die Vorschriften über
die Rückverfolgbarkeit und über den Warenrückruf.
4. Umfang der Prüfungspflichten
Grundsätzlich sind Stichproben in dem Umfang durchzuführen, dass ausgeschlossen werden kann, dass Lebensmittel in den Verkehr gelangen, die nicht den inländischen gesetzlichen Vorschriften genügen. Der Umfang der zu entnehmenden Stichproben ist unbestimmt und auf den Einzelfall abzustellen.
Dabei darf der Importeur auch nicht auf umständliche, unbequeme oder mit Kosten verbundenen Untersuchungen verzichten. Die Vorlage schriftlicher Erklärungen des ausländischen Herstellers oder bei langjährigen Geschäftsbeziehungen der Hinweis auf Vertrauensschutz sind nicht ausreichend. Bestätigungen durch Behörden und anerkannte Laboratorien entbinden den Importeur nicht grundsätzlich von seiner Prüfungspflicht. Sie sind aber positiv zu berücksichtigen, wie auch detaillierte Kenntnisse und die eigene Überprüfung des Qualitätssicherungssystems des ausländischen Lebensmittelherstellers. Dies dürfte insbesondere dann gegeben sein, wenn ausschließlich Produkte von einer Konzerngesellschaft mit eigenem Qualitätssicherungssystem bezogen werden. In diesem Fall sind die Anforderungen an die Überprüfungspflicht geringer als bei Produkten, die von dritter Seite bezogen werden.
Oben erwähnte Sachverhalte gelten sowohl für die Überprüfung der Zusammensetzung der Lebensmittel wie auch für die Untersuchung ihrer gesundheitlichen Unbedenklichkeit, die Kontrolle der Verpackung und die Gewichtsangabe. Letztere bedürfen nicht der Überprüfung, wenn auf der Packung das EG-Zeichen "e" vermerkt ist. Dieses Zeichen ist eine Eigen-Deklaration des Herstellers der Fertigpackung, die er eigenverantwortlich entsprechend der Fertigpackungsverordnung auf die Fertigpackungen eines Produktes mit gleicher Nennfüllmenge anbringen kann, sofern bestimmte Anforderungen eingehalten werden. Das EG-Zeichen soll dokumentieren, dass die Fertigpackungen diejenigen Vorschriften der Fertigpackungsverordnung einhalten, die mit der EG-Richtlinie für Fertigpackungen übereinstimmen. Diese Fertigpackungen unterliegen damit keiner nochmaligen Füllmengenkontrolle (im Einfuhrland), wenn sie in andere EG-Länder exportiert werden.
Schäden und Mängel, die beim Transport der Ware entstehen und nicht vom Qualitätssicherungssystem des Herstellers erfasst sind oder eine besondere Gefahrenquelle darstellen, verpflichten den Importeur dazu, die Ware nach dem Transport anhand von Stichprobenuntersuchungen zu überprüfen.
Die Pflichtangaben auf der Verpackung (entsprechend den inländischen Rechtsvorschriften) sind dann stichprobenartig zu überprüfen, wenn sie vom ausländischen Hersteller angebracht wurden. Die Auswirkungen der verwendeten Verpackung und die Gewichtsangabe sind ebenfalls stichprobenartig zu überprüfen.
Da der erforderliche Umfang der Stichproben durch den Gesetzgeber nicht konkretisiert worden ist und somit eine geltende Rechtsgrundlage in den Europäischen Mitgliedsstaaten und in Deutschland fehlt, haben bestehende Unklarheiten zahlreiche unterschiedliche Gerichtsentscheidungen nach sich gezogen. Entsprechend der regelmäßigen Rechtssprechung der
Obergerichte, deren Urteile sich nach wie vor auf den Einzelfall beziehen, sind "so viele Stichproben zu untersuchen, dass mehr als gelegentliche "Ausreißer" nicht zu beanstanden sind".
Aus EG-Regelungen ergibt sich, dass Probenahmepläne anzuwenden sind, die erprobt sind und wissenschaftlich anerkannten Methoden entsprechen. Konkrete Probenahmepläne ergeben sich zum Teil entweder aus gemeinschaftlichen Normen oder aus den Normen der Codex Alimentarius Kommission oder anderer internationaler Organisationen. Aber selbst die Einhaltung dieser international anerkannten Standards wird teilweise von den Gerichten als nicht ausreichend angesehen!
Eine amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren zur Untersuchung und Probenahme von Lebensmitteln, Zusatzstoffen etc. wird vom Bundesinstitut für Risikobewertung (Thielallee 88-92, 14195 Berlin, Tel. 030 8412-0, Fax. 030 45474, www.bfr.bund.de) veröffentlicht.
5. Prüfungspflichten des Importeurs bei der Einfuhr von Lebensmitteln aus einem EU-Mitgliedsstaat
Bei der Einfuhr von Lebensmitteln, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hergestellt wurden, sind seitens des Importeurs dann keine Kontrolluntersuchungen notwendig, wenn
Eigenkontrollen sind aber dann notwendig, wenn
Vertreibt der Importeur die Lebensmittel unter seiner Firma, indem er auf den Packungen seinen Namen, Warenzeichen oder andere Unterscheidungsmerkmale anbringt, übernimmt er damit wie ein Hersteller die Verantwortung für die rechtmäßige Beschaffenheit der Produkte. Für ihn gelten alle Herstellerpflichten. Allerdings kann er sich zu seiner Entlastung auf vorhandene Bestätigungen durch Behörden oder amtlich anerkannte Laboratorien oder sonstige –sichere– Bescheinigungen berufen.
6. Prüfungspflichten des Importeurs bei der Einfuhr von Lebensmitteln aus einem Nicht-EG-Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
Die oben genannten Ausführungen zu den Aufgaben und Pflichten des Importeurs unter Berücksichtigung von EG-Regelungen gelten auch für Produkte, die aus den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) stammen. Zu dieser Ländergemeinschaft gehören neben den EU-Mitgliedsstaaten auch Island, Norwegen und Liechtenstein. Wenn die in einem der o.g. Länder hergestellten Waren den in das jeweilige nationale Recht umgesetzten Richtlinien bzw. den nationalen Vorschriften entsprechen, braucht der Importeur nicht die einzuführenden Produkte zu kontrollieren. Voraussetzung hierfür ist aber, dass er gesicherte Kenntnisse darüber hat, dass die Waren den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Wenn das Lebensmittel von den nationalen Vorschriften abweicht, bspw. weil eine Umsetzung einer Richtlinie noch nicht erforderlich war, hat der Importeur - unter Beachtung der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes - zu prüfen, ob die Ware im Binnenmarkt oder im EWR vertrieben werden kann. Dasselbe gilt, wenn die Anwendung einer Richtlinie im EWR nicht vereinbart wurde. Ist eine umzusetzende Richtlinie bisher noch nicht umgesetzt worden, darf das Produkt nicht importiert werden, wenn es nicht den Regelungen der Richtlinie oder nicht dem harmonisierten nationalen Recht entspricht.
7. Prüfungspflichten des Importeurs bei der Einfuhr von Lebensmitteln aus sogenannten Drittländern
Der Importeur von Produkten, die nicht aus der EU oder dem EWR stammen, ist als Hersteller dieser Waren anzusehen und hat zu gewährleisten, dass nur sichere Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.
Entsprechend ist der Importeur dazu verpflichtet, in Form von Stichproben die Zusammensetzung des Lebensmittels, die Auswirkungen der Verpackung auf dieses, die Richtigkeit der Gewichtsangabe, die übrigen Pflichtangaben und sonstige Deklarationen zu überprüfen.
Gleichzeitig gilt aber auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Importeur hat dann keine Überprüfung der Lebensmittel vorzunehmen, wenn ihm eine Bescheinigung über die Qualität und die Zusammensetzung des Lebensmittels von Laboratorien, die in Deutschland amtlich anerkannt sind oder von einer Behörde des Herstellerlandes bzw. von einem dort anerkannten Labor vorliegt. Eine Pflicht zur Kontrolle besteht auch dann nicht, wenn die Lebensmittel aus von der EG zugelassenen Betrieben stammen und für diese Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorliegen. Überprüfungen sind aber dann erforderlich, wenn die Bescheinigungen nicht für konkrete Lieferungen ausgestellt wurden. Der Importeur ist dann davon befreit, selbst Kontrollen durchzuführen, wenn er gesicherte Kenntnis darüber hat, dass der Hersteller über ein Kontrollverfahren verfügt, das den EG-Normen bzw. dem Codex Alimentarius genügt. Er muss aber nachweisen können, dass der Hersteller das Verfahren auch tatsächlich anwendet, z.B. durch den Nachweis amtlicher Kontrollen.
In jedem Falle aber muss der Importeur durch Eigenkontrollen prüfen, ob das Produkt während des Transports einen Qualitätsmangel erlitten hat.
Wird ein in einem Drittland hergestelltes Lebensmittel zunächst in ein anderes EU-Mitgliedsland importiert und dann später nach Deutschland eingeführt, so ist es - wenn es entsprechend den Grundsätzen und Anforderungen des Gemeinschaftsrechts kontrolliert wurde - so zu behandeln, wie im Erstimportland hergestellte Waren.
Eine aktuelle Liste der Grenzkontrollstellen, über die die Lebensmittel nach Deutschland zur Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr abgefertigt werden können, ist im Internet beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter www.bvl.bund.de abrufbar. Bitte beachten Sie, dass beim Import (und auch Export) einiger Lebensmittel durch deutsche Unternehmen in die EU (und damit auch nach Deutschland), diese einer Lizenz bedürfen, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) vergeben wird. Diese Lebensmittel sind: Getreide, Reis, Trockenfutter, Zucker, Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse, lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Saatgut, Flachs und Hanf, Hopfen, Wein, Weinalkohol, Rind-, Schweine- und Schaffleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Fischereierzeugnisse sowie einige Fette. Nähere Informationen zum Verfahren finden Sie im Internet unter www.ble.de oder über die Zentrale in Bonn, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, Tel.: 0228 6845-0, Fax: 0228 6845-3444, Email: poststelle@ble.de.
Lebensmittel tierischer Herkunft dürfen ausschließlich von Lebensmittelbetrieben aus Drittländern importiert werden, die über eine EU-Zulassung verfügen. Eine Liste dieser zugelassenen Betriebe finden Sie in der Datenbank des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), welche hier abrufbar ist.
8. Die Europäische Artikelnummer EAN und die Rücknahme- und Verwertungspflicht der Verpackung
Die internationale EAN-Artikelnummer ist eine Identifikationsnummer für Produkte in Form einer einheitlich maschinenlesbaren Kodierung. Sie besteht aus einer Strichcode-Darstellung mit einer 13stelligen Ziffernfolge. Die EAN wird von der GS1 Germany GmbH vergeben und ermöglicht es, weltweit einen Artikel im elektronischen Geschäftsverkehr eindeutig und überschneidungsfrei zu identifizieren. Darüber hinaus ermöglicht sie eine automatisierte Verarbeitung im Umfeld verschiedenster Anwendungen wie Scanning an Datenkassen im SB-Groß- und Einzelhandel, Inventur, Wareneingang, Kommissionierung, etc.. Sie wird vom Hersteller, Vertreiber
oder vom Importeur des Artikels selbständig und in Eigenverantwortung auf Basis der von der GS1 Germany GmbH zugeteilten Internationalen Lokationsnummer vergeben. Die Anschrift lautet: GS1 Germany GmbH, Maarweg 133, 50825 Köln, Tel. 0221 94714-0, Fax 0221 94714-990, e-Mail: info@gs1-germany.de, Internet: www.gs1-germany.de .
Hersteller und Vertreiber sind gemäß der Verpackungsverordnung außerdem dazu verpflichtet, gebrauchte Verkaufspackungen kostenlos zurückzunehmen oder einer erneuten Verwendung oder Verwertung zuzuführen. Von einer Rücknahmepflicht bei Verpackungen zur Abgabe an den Endverbraucher sind diejenigen Unternehmen befreit, die sich an einem flächendeckenden Sammelsystem beteiligen. Es bestehen in Deutschland derzeit acht Entsorgungssysteme. Für importierte Waren wird die Lizenz für ein Sammelsystem vom deutschen Importeur beantragt. Die Entgelte für die Nutzung orientieren sich an dem Verursacherprinzip und berücksichtigen die unterschiedlichen Sammel-, Sortier- und Verwertungskosten für die verschiedenen Verpackungsmaterialien.
Zur Zeit bestehen die folgenden acht dualen Entsorgungssysteme:
- www.gruener-punkt.de
- www.landbell.de
- www.interseroh-isd.de
- www.vfw-gmbh.eu
- www.eko-punkt.de
- www.belland-dual.de
- www.zentek.de
- www.redual.de
Weitere Details zu den Vorgaben der Verpackungsverordnung finden Sie hier.
9. Lebensmittel-Sachverständige, private Laboratorien, Lebensmittelüberwachungsbehörden und chemische Untersuchungsämter in Baden-Württemberg
Lebensmittelimporteure können ihre Produkte nicht durch die staatlichen chemischen Untersuchungsanstalten überprüfen lassen. Dazu müssen sie die Dienste von Lebensmittelchemikern oder entsprechender Laboratorien und Institute in Anspruch nehmen.
Chemische Sachverständige und private Labors im Bereich Lebensmittel in Baden-Württemberg sind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Quelle: IHK-Sachverständigenverzeichnis, vollständig abrufbar unter http://svv.ihk.de):
Dr. Rolf Bäuerle
Hörvelsinger Weg 66, 89081 Ulm Tel. 0731 175570, Fax 0731 1755710
Dr. Wolfgang Bayer
Rupert-Mayer-Str. 73, 73765 Neuhausen Tel. 0711 164180, Fax 0711 1641818
Prof. Dr. Josef Blessing
c/o BML Biochemie-Mikrobiologie und Lebensmittelanalytik
Schaffhauser Str. 88, 78224 Singen Tel. 07731 181111, Fax 07731 181112
Anja Bostel
c/o Analytisches Institut Bostel GmbH & Co KG
Florianstr. 13, 70188 Stuttgart Tel. 0711 285280, Fax 0711 2852855
Wulf Bostel
Lebensmittelchem. Apotheker
c/o Analytisches Institut Bostel GmbH & Co KG
Florianstr. 13, 70188 Stuttgart Tel. 0711 285280, Fax 0711 2852855
Herbert Frank
Hohe Straße 5, 74189 Weinsberg Tel. 07134 14338, Fax 07134 14378 (spezialisiert auf Obst und Gemüse)
Otto Geisel
Dr.- Schier-Str. 24, 97980 Bad Mergentheim Tel. 07931 5930, Fax 07931 593500 (spezialisiert auf Wein)
Edgar Gruninger
Einsteinstr. 7, 79100 Freiburg Tel. 0761 514330 (spezialisiert auf Fleischwaren)
Dr. Fritz Hack
Hoferstr. 54, 71636 Ludwigsburg Tel. 07141 925559, Fax 07141 904824
Dr. Günther Hanke
Sülmerstr. 17, 74072 Heilbronn Tel. 07131 62500 Fax 07131 625020
Marianne Hemmrich
Josef-Schmitt-Str. 12, 97922 Lauda-Königshofen Tel. 09343 8091 Fax 09343 3979
Dr. Ulrike Hemmrich
Josef-Schmitt-Str. 12, 97922 Lauda-Königshofen Tel. 09343 8091 Fax 09343 3979
Ellen Hoffmann-Eubel
Öhringer Str. 8, 71732 Tamm Tel. 07141 6958110, Fax 07141 6958112
Dr. Rudolf Hüster
Wiesenpfad 2, 78239 Rielasingen-Worblingen Tel. 07731 22015 Fax 01212 524736518
Friedhelm Kraft
Rosenstr. 50, 74199 Untergruppenbach Tel. 07131 5011
Dr. Annette Lang
Ahornstr. 10, 70597 Stuttgart Tel. 0711 760972, Fax 0711 764400
Dr. Rudolf Lauer
Beethovenstr. 23, 76571 Gaggenau Tel. 07225 984868, Fax 07225 984868
Dr. Wolfgang Leis
Daimlerstr. 5 b, 76185 Karlsruhe Tel. 0721 9737113, Fax 0721 9737222
Elke Marschik
c/o Analytisches Institut Bostel GmbH & Co KG
Florianstr. 13, 70188 Stuttgart Tel. 0711 285280, Fax 0711 2852855
Dr. Susanne Schäfer-Guber
Dürrbachstr. 5, 76227 Karlsruhe Tel. 0721 44680, Fax 0721 42977
Dr. Frans Spaaij
c/o Labor für Schimmelpilzdiagnostik
Milanweg 1, 72076 Tübingen Tel. 07071 67881 Fax 07071 67881
Rüdiger Stroh
Dreifelderstr. 4, 70599 Stuttgart Tel. 0711 4587044, Fax 0711 4587056
Claudia Urmetzer
c/o Wessling Laboratorien GmbH
Impexstr. 5 69190 Walldorf Tel. 06227 820914, Fax 06227 820915
Dr. Roland Wittmann
Schumannweg 15, 88276 Berg Tel. 0751 502250, Fax 0751 502355
Dr. Robert Wittner
Haigernstr. 47, 74223 Flein Tel. 07131 250866, Fax 07131 507724
Frank Zondler
c/o Gebr. Zondler GmbH
Langwiesenweg 30, 70327 Stuttgart Tel. 0711 464000 (spezialisiert auf Obst, Gemüse und Südfrüchte)
Das für die Lebensmittelüberwachung tätige chemischen Untersuchungsamt in der Region Stuttgart ist:
Chemisches Landesuntersuchungsamt
Schaflandstraße 3/2 und 3/3, 70736 Fellbach
www.cvuas.de
Zuständig für die Lebensmittelüberwachung sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Land- und Stadtkreise in der Region Stuttgart sind:
Stadt Stuttgart
Dienststelle Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen
Hauptstätter Str. 58
70178 Stuttgart
Tel: 0711/216-4167
Landratsamt Böblingen
Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde
Parkstraße 16
71034 Böblingen
Tel. 07031/663-0
Landratsamt Esslingen
Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde
Pulverwiesen 11
73728 Esslingen am Neckar
0711/3902-0
Landratsamt Göppingen
Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde
Lorcher Straße 6
73033 Göppingen
Tel: 07161/202-0
Landratsamt Ludwigsburg
Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde
Hindenburgstraße 40
71638 Ludwigsburg
Tel. 07141/144-0
Landratsamt Rems-Murr-Kreis
Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde
Alter Postplatz 10
71332 Waiblingen
07151/501-0