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INTERNATIONAL

Zollaussetzungen und Zollkontingente bei der Einfuhr

1. Was sind Zollaussetzungen und Zollkontingente?
2. Aktuelle Zollaussetzungen
2.1. Zollaussetzungen
2.2. Zollkontingente
2.3. Zollkontingente Türkei
3. Verfahren zur Festlegung von Zollaussetzungen und Zollkontingenten
3.1. Antrag
3.2. Erhebung von Einwänden

1. Was sind Zollaussetzungen und Zollkontingente?
Bestimmte genau erfasste Waren sind bei der Einfuhr in die Europäische Union vom Zoll befreit. Grundlage sind die sogenannten Zollaussetzungen (ohne Mengenbeschränkungen) und Zollkontingente (mit Mengenbeschränkungen). Bei Kontingenten ist eine zollfreie Einfuhr so lange möglich, bis die Kontingentsmenge erschöpft ist, danach gilt wieder der Regelzollsatz. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verarbeitungsindustrien gegenüber Drittlandsimporten von Fertigwaren zu verbessern.

2. Aktuelle Zollaussetzungen und Kontingente
2.1. Zollaussetzungen
Die Verordnung der EU 1344/2011 legt autonome Zollaussetzungen für bestimmte Waren fest und ersetzt die bisherige Verordnung (EG 1255/96). Im Anhang dieser Verordnung sind die genau beschriebenen Waren enthalten, die von Zöllen befreit worden sind. Die Zollaussetzungen sind grundsätzlich befristet, sie müssen spätestens nach fünf Jahren überprüft werden. Die Waren, deren Zollaussetzung am 31. Dezember 2016 ausläuft, sind folglich neu in der Liste. Wer die Zollbefreiungen bei der Einfuhr in Anspruch nehmen will, muss auf der Zollanmeldung den für die jeweiligen Waren vorgesehenen TARIC-Code verwenden (die 9. und 10. Stelle der Warennummer sind anzupassen). Änderungen seit 2012 sind in der Liste rot hinterlegt.

2.2. Zollkontingente
Die Verordnung (EU) 7/2010 regelt Zollkontingente für bestimmte Waren bei der Einfuhr in die EU. Die Bestimmungen der Verordnung und die aktuell gültige Warenliste sind in der seitlichen Linkleiste hinterlegt. Änderungen seit 2012 sind in der Liste rot. Die Zuteilung erfolgt nach dem Windhundverfahren. Das heißt: sobald die Menge erschöpft ist, fällt wieder der normale Zollsatz an. Die Kontingentsnummer und der besondere TARIC-Code müssen angemeldet werden.

2.3. Zollkontingente Türkei
Zwischen der EU und der Türkei besteht für gewerbliche Waren eine Zollunion. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind davon nicht erfasst. Hier bestehen auch für Ursprungserzeugnisse Restzölle. Bestimmte landwirtschaftliche Waren können über Zollkontingente zollfrei eingeführt werden (Verordnung (EG) 816/2007, siehe seitliche Linkleiste).

3. Verfahren zur Festlegung von Zollaussetzungen und Zollkontingenten
Die EU berät in regelmäßigen Abständen über Zollaussetzungen und -kontingente und beschließt halbjährlich, welche Waren innerhalb welchen Zeitraums bei der Einfuhr in die EU vom Zoll befreit sein sollen. Grundlage der Beratungen und Beschlüsse sind Anträge der einzelnen Mitgliedsstaaten, die wiederum auf Anträgen von Wirtschaftsunternehmen basieren. Für die Anträge aus der Wirtschaft gelten seit 2012 folgende Leitlinien:

  • die einzuführende Ware wird nicht oder in nicht ausreichender Menge oder Qualität innerhalb der EU hergestellt
  • die einzuführende Ware dient der Weiterverarbeitung durch produzierende Unternehmen in der EU
  • die jährliche Zollbelastung je Produkt erreicht eine Größenordnung von mindestens 20.000 Euro (neu: ab 2012 15.000 Euro)

Weitere Änderungen seit 2012 nach Angaben des österreichischen Bundesfinanzministeriums (Angaben für Deutschland liegen noch nicht vor, die Vorgaben gelten aber entsprechend):

  • Ein Antrag ist auch möglich wenn ein Antidumping-Zoll existiert
  • Es muss nicht mehr angegeben werden ob die Ware in Ländern mit Freihandelsabkommen hergestellt wird
  • Es ist auf einem neu aufgelegten Formular zu erklären, dass kein Ausschließlichkeitsvertrag vorliegt
  • Kontingente für Fischereierzeugisse sind von dieser Mitteilung generell ausgenommen
  • Im Antrag ist anzugeben ob die Ware einem Patent unterliegt
  • Anträge ohne ausreichende Angaben und Dokumentation werden zurückgewiesen
  • Bei einem Kontingentantrag ist anzugeben, wie die beantragte Kontingentmenge berechnet wurde
  • Bei einem Einspruch muss die Produktionskapazität der Einspruch erhebenden Firma angegeben werden
  • Ein Einspruch ist nur zulässig wenn die Ware tatsächlich auf dem Markt erhältlich ist.
  • Bei einem Einspruch muss die Produktionskapazität angegeben werden

3.1. Antrag
Der Ablauf des Verfahrens wird in der Mitteilung der Kommission in der seitlichen Linkleiste geschildert. In Deutschland können Unternehmen beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Anträge auf Zollaussetzungen beziehungsweise -kontingente stellen. Das dazu erforderliche Formblatt mit Hinweisen zum Verfahren finden Sie auf der Internetseite des BMWi. Den Zugang erhalten Sie in der Spalte neben diesem Text.

3.2. Erhebung von Einwänden
Unternehmen haben die Möglichkeit, sowohl gegen bestehende Zollaussetzungen und -kontingente als auch gegen Neuanträge beim BMWi Einwände zu erheben, wenn sie die vom Zoll befreiten Waren in Deutschland produzieren und damit durch eine Zollaussetzung wirtschaftlich benachteiligt wären. Das dazu erforderliche Formblatt mit Hinweisen zum Verfahren finden Sie auf der Internetseite des BMWi. Den Zugang erhalten Sie in der Spalte neben diesem Text.

DOKUMENT-NR. 8259

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