Die Europäische Union kann Antidumping- und Antisubventionszölle verhängen, falls Einfuhren in die EU die heimische Industrie schädigen können und die Waren gedumpt sind. Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Einfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist, als im normalen Handelsverkehr mit anderen Drittländern. Antidumpingzölle sollen den zu niedrigen Preis ausgleichen.
Für Importeure ist es wichtig, rechtzeitig über geplante Antidumpingmaßnahmen informiert zu werden, da sie die höheren Abgaben normalerweise nicht weitergeben können. Eine umfassende und aktuelle Information über bestehende und geplante Antidumping-Maßnahmen finden Sie im Antidumpingregister der Handelskammer Hamburg und der Handelskammer Bremen (Zugang über die Servicespalte neben diesem Text).
Die EU informiert im Internet umfassend über das Thema Antidumping (Zugang über die Servicespalte neben diesem Text).
Rechtsgrundlage
Die Europäische Union hat im Amtsblatt Nr. L 343 vom 22. Dezember 2009 die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern veröffentlicht. Sie regelt das Verfahren für die Durchführung von Antidumping-Untersuchungen und die Einführung von Antidumping-Maßnahmen.
Bitte beachten Sie, dass eingeführte Antidumpingzölle auf die Einfuhren der gleichartigen Ware oder von Teilen dieser Ware aus Drittländern ausgeweitet werden können, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet.
Montagevorgänge in der Europäischen Union oder in einem Drittland werden als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen, wenn
"a) die Montage seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten, und
b) der Wert dieser Teile 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht; als Umgehung gilt jedoch nicht der Fall, in dem der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 v. H. der Herstellkosten beträgt, und
c) die Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der montierten gleichartigen Ware untergraben wird und Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vorliegen, die für gleichartige oder ähnliche Waren früher festgestellt wurden."