Mit der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 hat die EU eine Einfuhrkontrolle für bestimmte Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikel (ex KN-Code 3924 10 10) mit Ursprung oder Herkunft aus China bzw. Hongkong erlassen, die für alle Sendungen gilt, die ab 1. Juli 2011 in der EU eintreffen.
Das Veterinär- und Einfuhramt, Hamburg, das für Hamburg als zuständige Behörde für die Durchführung der Kontrollen gemäß VO (EU) Nr. 284/2011 benannt wurde, teilt hierzu folgendes mit:
Die genannten Kunststoffküchenartikel unterliegen einer Kontrollpflicht bei der zuständigen Überwachungsbehörde am Ort der ersten Einführung und sind dieser zwei Tage vor Eintreffen auf dem EU-Gebiet anzumelden. Zur Einfuhrkontrolle sind durch den Einführer der Sendung bzw. dessen Vertreter eine Erklärung gemäß Anhang der VO (EU) Nr. 284/2011 sowie ein Analysenbericht aus China bzw. Hongkong vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass
- im Falle vom Polyamid-Küchenartikeln keine primären aromatischen Amine in nachweisbaren Mengen an Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien abgegeben werden
- im Falle von Melamin-Küchenartikeln kein Formaldehyd in Mengen über 15 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz abgegeben wird.
Von zehn Prozent der Sendungen sind darüber hinaus durch die zuständige Überwachungsbehörde Proben zu ziehen (je einzelner Partie) und durch eine Laboranalyse zu überprüfen, ob die Bestimmungen der genannten Verordnung eingehalten worden sind.
Nach Abschluss der Einfuhrkontrolle wird diese auf der von dem Einführer eingereichten Erklärung von der zuständigen Behörde dokumentiert und dem Einführer ausgehändigt. Die Erklärung ist den Zollbehörden bei der Abfertigung zum freien Verkehr vorzulegen.
Für die Anmeldung der Sendung sowie die Erklärung gemäß Anhang der Verordnung wurde ein Formular für die Einfuhr von Küchenutensilien entwickelt, welche alle erforderlichen Daten in einem Dokument integriert. Das Formular, ein ausfüllbares pdf-Dokument, finden Sie neben diesem Text unter Downloads ebenso wie Hinweise des Hamburger Grenzdienstes.
Die komplette Verordnung und die Liste der in den Mitgliedstaaten zugelassenen benannten Eingangsorte stehen unter Externe Links bereit.