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INTERNATIONAL

Allgemeine Genehmigungen (Exportkontrolle)

Bei zahlreichen genehmigungspflichtigen Ausfuhren ist keine förmliche Einzelgenehmigung notwendig. Oft kann eine sogenannte "Allgemeine Genehmigung (AGG)" pauschal angewendet werden. Dabei sind die Bedingungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung einzuhalten. Diese beziehen sich auf Warenarten, Werte, Empfangsländer und Meldepflichten. Wenn diese eingehalten werden, kann ohne Zeitverzug exportiert werden.

Die wichtigste Allgemeine Genehmigung ist die EU-weit gültige Allgemeine Genehmigung (EU 001). Sie hat das breiteste Anwendungsspektrum und relativ geringe Meldeauflagen. Nähere Informationen finden Sie unter den Downloads rechts neben dem Text.

Zum 7. Januar 2012 sind weitere EU-weit gültige Allgemeine Genehmigungen in Kraft getreten:

EU 002: bestimmte Dual-use Güter nach Argentinien, Island, Kroatien, Südafrika, Südkorea, Türkei

EU 003: für die Wiederausfuhr von Dual-use-Gütern nach erfolgter Wartung, Instandhaltung, Ersatz in der EU. Wenn dies innerhalb von fünf Jahren nach der Erteilung der ursprüngliche Ausfuhrgenehmigung erfolgt, ist diese nutzbar für 24 Bestimmungsländer.

EU 004: Messe und Ausstellung, Dual-use-Güter in 24 Länder vorübergehend ausführbar für 120 Tage, verlängerbar oder in endgültige Ausfuhr umwandelbar

EU 005: Telekommunikation, nach Argentinien, China, Indien, Kroatien, Russland, Südafrika, Südkorea, Türkei, Ukraine (entspricht in Teilen der bisherigen nationalen AGG Nr. 16)

EU 006: bestimmte Chemikalien, nach Argentinien, Island, Kroatien, Südkorea, Türkei, Ukraine  

Die Informationen des BAFA zu diesen neuen Allgemeinen Genehmigungen finden Sie in der Serviceleiste neben dem Text

Zusätzlich bestehen nationale Befreiungen. Diese nationalen Allgemeinen Genehmigungen sind nachfolgend aufgeführt. Sofern die Allgemeinen Genehmigungen der Union EU 001 bis EU 006 anwendbar sind, können die nationalen Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9, Nr. 10, Nr. 12, Nr. 13 und Nr. 16 nicht genutzt werden.

Zum 1. April 2012 sind einige inhaltliche Änderungen in Kraft getreten. Diese beinhalten u.a. die Erweiterung des Kreises der begünstigten Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9 bis Nr. 16 um Ruanda, die Erweiterung des Güterkreises der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 und Nr. 13 und den dynamischen Ausschluss von Waffenembargoländer in der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18. 

  • Nr. 9 (Graphite)
    Inhaltliche Änderung und Verlängerung bis 31. März 2013
  • Nr. 10 (Computer und verwandte Geräte)
    Inhaltliche Änderung und Verlängerung bis 31. März 2013
  • Nr. 12 (WGG für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppelten Verwendungszweck unterhalb bestimmter Wertgrenzen)
    Inhaltliche Änderung und Verlängerung bis 31. März 2013
  • Nr. 13 (FAG für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen)
    Inhaltliche Änderung und Verlängerung bis 31. März 2013
  • Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit)
    Inhaltliche Änderung und Verlängerung bis 31. März 2013
  • Nr. 18 (Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung)
    Inhaltliche Änderung und Verlängerung bis 31. März 2013
  • Nr. 19 (geländegängige Fahrzeuge)
    Inhaltlich unverändert. Verlängerung bis 31. März 2013
  • Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte)
    Inhaltlich unverändert. Verlängerung bis 31. März 2013
  • Nr. 21 (Schutzausrüstung)
    Inhaltliche Änderung und Verlängerung bis 31. März 2013
  • Nr. 22 (Sprengstoffe)
    Inhaltlich unverändert. Verlängerung bis 31. März 2013
  • Nr. 23 (Wiederausfuhr)
    Inhaltliche Änderung und Verlängerung bis 31. März 2013
  • Nr. 24 (Vorübergehende Verbringung)
    Inhaltliche Änderung und Verlängerung bis 31. März 2013
  • Nr. 25 (Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen)
    Inhaltlich verändert und verlängert bis 31. März 2013

    Falls Sie Allgemeine Genehmigungen nutzen, prüfen Sie die Details. Die Informationen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) finden Sie unter den "Externen Links".

DOKUMENT-NR. 10798

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