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BAFA-Informationen (Link: http://www.bafa.de/ausfuhrkontrolle/de/verfahrenserleichterungen/allgemeingenehmigungen/index.html)
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Bei zahlreichen genehmigungspflichtigen Ausfuhren ist keine förmliche Einzelgenehmigung notwendig. Oft kann eine sogenannte "Allgemeine Genehmigung (AGG)" pauschal angewendet werden. Dabei sind die Bedingungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung einzuhalten. Diese beziehen sich auf Warenarten, Werte, Empfangsländer und Meldepflichten. Wenn diese eingehalten werden, kann ohne Zeitverzug exportiert werden.
Die wichtigste Allgemeine Genehmigung ist die EU-weit gültige Allgemeine Genehmigung (EU 001). Sie hat das breiteste Anwendungsspektrum und relativ geringe Meldeauflagen. Nähere Informationen finden Sie unter den Downloads rechts neben dem Text.
Zum 7. Januar 2012 sind weitere EU-weit gültige Allgemeine Genehmigungen in Kraft getreten:
EU 002: bestimmte Dual-use Güter nach Argentinien, Island, Kroatien, Südafrika, Südkorea, Türkei
EU 003: für die Wiederausfuhr von Dual-use-Gütern nach erfolgter Wartung, Instandhaltung, Ersatz in der EU. Wenn dies innerhalb von fünf Jahren nach der Erteilung der ursprüngliche Ausfuhrgenehmigung erfolgt, ist diese nutzbar für 24 Bestimmungsländer.
EU 004: Messe und Ausstellung, Dual-use-Güter in 24 Länder vorübergehend ausführbar für 120 Tage, verlängerbar oder in endgültige Ausfuhr umwandelbar
EU 005: Telekommunikation, nach Argentinien, China, Indien, Kroatien, Russland, Südafrika, Südkorea, Türkei, Ukraine (entspricht in Teilen der bisherigen nationalen AGG Nr. 16)
EU 006: bestimmte Chemikalien, nach Argentinien, Island, Kroatien, Südkorea, Türkei, Ukraine
Die Informationen des BAFA zu diesen neuen Allgemeinen Genehmigungen finden Sie in der Serviceleiste neben dem Text.
Zusätzlich bestehen nationale Befreiungen. Diese nationalen Allgemeinen Genehmigungen sind nachfolgend aufgeführt. Sofern die Allgemeinen Genehmigungen der Union EU 001 bis EU 006 anwendbar sind, können die nationalen Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9, Nr. 10, Nr. 12, Nr. 13 und Nr. 16 nicht genutzt werden.
Zum 1. April 2012 sind einige inhaltliche Änderungen in Kraft getreten. Diese beinhalten u.a. die Erweiterung des Kreises der begünstigten Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9 bis Nr. 16 um Ruanda, die Erweiterung des Güterkreises der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 und Nr. 13 und den dynamischen Ausschluss von Waffenembargoländer in der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18.
Nr. 25 (Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen)
Inhaltlich verändert und verlängert bis 31. März 2013
Falls Sie Allgemeine Genehmigungen nutzen, prüfen Sie die Details. Die Informationen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) finden Sie unter den "Externen Links".
© Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Weitere Informationen, auch zu Datenschutz und Haftung, finden Sie im Impressum.
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