Stand: Dezember 2011
1. Voraussetzungen für ein Exportgeschäft
2. Was ist besonders zu beachten?
3. Deutsche Ausfuhrbestimmungen
4. Ausländische Bestimmungen
5. Ausländische Einfuhrabgaben
6. Vorübergehende Verwendung im Ausland
Im Handel mit Drittländern, also Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören, sind Besonderheiten zu beachten. Diese Besonderheiten stellen aber nur dann ein Hindernis dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäfts nicht berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden.
1. Voraussetzungen für ein Exportgeschäft
- Grundsätzlich ist keine besondere Erlaubnis erforderlich
- Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt (auf richtige Firmierung achten)
- Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG)
- Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.
2. Was ist besonders zu beachten?
Selbstverständlich muss nach einem Auftragseingang überprüft werden, ob die ausgehandelten Bedingungen eingehalten wurden.
- Lieferbedingungen
Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem ausländischen Importeur vorab geregelt werden muss. Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch INCOTERMS 2010. - Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Die Sicherheit der Zahlung kann für den Exporteur auch durch ein unwiderrufliches, von der Bank des Exporteurs bestätigtes Dokumentenakkreditiv gewährleistet werden. Der ausländische Importeur eröffnet bei seiner Bank das Akkreditiv zugunsten des Exporteurs. Wirtschaftliche und politische Risiken können zum Teil auch mit staatlichen Ausfuhrbürgschaften und -garantien versichert werden (Hermesdeckungen, Internet: www.agaportal.de/pages/aga/). Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden. - UN-Kaufrecht
Speziell für den Internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestandteile können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.
3. Deutsche Ausfuhrbestimmungen
Zoll
- Unternehmen, die exportieren, benötigen ab dem ersten Exportvorgang eine Zollnummer/EORI-Nummer, die sie bei der Ausfuhranmeldung angeben müssen. Bisher national zugelassene Ausnahmen entfallen seit Februar 2010. Nähere Informationen finden Sie unter der Rubrik "Mehr zum Thema" in der Servicespalte neben diesem Text.
- Grundsätzlich muss der Exporteur ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm eine Ausfuhranmeldung erstellen. Diese Aufgabe kann an einen Dienstleister, beispielsweise einen Spediteur, übertragen werden. Die Ausfuhranmeldung ist mit dem elektronischen Zollsystem ATLAS-Ausfuhr zu erstellen. Wer über keine Anbindung zu ATLAS verfügt, kann die kostenlose Schnittstelle der Zollverwaltung zu ATLAS nutzen. Hinweise zum Erstellen und zum Ablauf dieser so genannten Internetzollanmeldung finden Sie in der Servicespalte neben diesem Text.
- Bei der Anmeldung wählt der Exporteur zwischen dem zweistufigen Ausfuhrverfahren (bei jedem Warenwert möglich) und dem einstufigen Ausfuhrverfahren (nur bei einem Warenwert unter 3.000 Euro möglich). Beim zweistufigen Ausfuhrverfahren findet eine Vorabfertigung durch das örtlich zuständige Binnenzollamt statt. Beim einstufigen Ausfuhrverfahren ist keine Vorabfertigung erforderlich. Die Abfertigung findet nur beim Grenzzollamt statt. Nachteil hierbei ist, dass die Abfertigung nur an einer deutschen EU-Grenzzollstelle stattfinden kann und diese in der Zollanmeldung genannt sein muss. Eine nachträgliche Änderung der Grenzzollstelle ist nicht möglich. Die IHK empfiehlt daher auch bei Warenwerten unter 3.000 Euro das zweistufige Ausfuhrverfahren.
- Binnenzollämter für die Vorabfertigung von Waren in der Region Stuttgart bestehen in Böblingen, Göppingen, Ludwigsburg, Nürtingen, Stuttgart-Zuffenhausen, Stuttgart-Hafen und Winnenden.
- Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer (Warennummer) erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren gemäß "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" nötig (die aktuelle Ausgabe ist in der Servicespalte neben diesem Text hinterlegt). Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung.
- Exportkontrolle
Ein grundsätzliches Lieferverbot besteht bei personenbezogenen Embargos. Daneben gibt es für eine Reihe von Waren eine Ausfuhrgenehmigungspflicht. Dies gilt neben Waffen insbesondere bei Waren, die zur Produktion von konventionellen und ABC-Waffen dienen und bei Technologien, die von strategischer Bedeutung sind. Diese Waren sind zum Teil von der Ausfuhrliste erfasst. Für sie besteht eine grundsätzliche Genehmigungspflicht. Dies gilt auch für die von der Dual-Use-Verordnung der EU erfassten Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Diese Güter sind in der Ausfuhrliste integriert. Auch wenn die Waren nicht von der Ausfuhrliste erfasst sind, kann eine Genehmigungspflicht bestehen, wenn der Exporteur Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Nutzung der Waren hat. Ist die Lieferung in ein Land geplant, gegen das die EU ein Länderembargo verhängt hat, so ist dieses im Einzelfall zu prüfen.
Die Prüfung der Genehmigungspflicht erfordert häufig technischen Sachverstand. Mit Hilfe des Umschlüsselungsverzeichnisses kann die Ausfuhrliste daraufhin überprüft werden, ob die Zolltarifnummer der Ware erfasst ist. Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Telefon 06196 908-0, Internet: www.bafa.de.
Eine Übersicht zum Thema Exportkontrolle finden Sie in der Servicespalte neben diesem Text.
4. Ausländische Bestimmungen
- Im Ausland müssen, abhängig von der Art der Waren, zahlreiche unterschiedliche Dokumente vorgelegt werden. Teilweise müssen diese vom Exporteur erstellt werden. Diese Verpflichtungen werden durch die vereinbarten Lieferbedingungen festgelegt (siehe Punkt 2.). Die Erfordernisse für die ausländischen Zollverwaltungen und der Kunden erstrecken sich auf Form und Inhalt von Handelsrechnungen, Ursprungszeugnissen (ausgestellt durch die IHKs) und Einfuhrlizenzen.
- Zollersparnisse für den Empfänger durch Präferenzen und die damit verbundenen Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 / Ursprungserklärung, A.TR) sind bei vorliegenden Abkommen möglich (Übersicht in der Servicespalte neben diesem Text).
- Weiterhin gibt es zum Teil detaillierte Vorschriften über die Verpackung und die Markierung.
- Weitere Hilfestellung geben Datenbanken der EU (hinterlegt in der Servicespalte neben diesem Text sowie Nachschlagewerke. Verbreitet sind unter anderen: "Konsulats- und Mustervorschriften (K und M)", herausgegeben von der Handelskammer Hamburg; Bezug durch C. H. Diekmann, Hamburg; "Begleitpapiere für den Außenhandel", Mendel Verlag, Witten, "Importbestimmungen anderer Länder", Formularverlag CW Niemeyer. Nach Möglichkeit sollte der Importeur des Bestimmungslandes verbindlich vorgeben, welche Dokumente für die Zollabfertigung erforderlich sind. Gegebenenfalls sind diesbezügliche Anforderungen im Akkreditiv zu beachten. Es empfiehlt sich im Falle eines Akkreditivs vor dessen Annahme diese Punkte vorab auf Erfüllbarkeit hin zu überprüfen.
- Je nach Bestimmungsland und Art der Ware werden möglicherweise vor dem Export Vorversandkontrollen nötig bzw. kann es Zertifizierungspflichten geben.
5. Ausländische Einfuhrabgaben
Art und Höhe der Einfuhrnebenabgaben sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Neben Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer, die in den meisten Ländern anfallen, können sich, je nach Warenart, weitere Steuern und Abfertigungsgebühren ergeben. Die IHKs bieten unverbindliche Auskünfte über ausländische Zolltarife und Einfuhrnebenabgaben an. Verbindliche Auskünfte über ausländische Zollsätze können nur schriftlich im jeweiligen Land von den Zollverwaltungen erteilt werden. Die ausländischen Einfuhrzollsätze können anhand einer Zolldatenbank abgefragt werden (siehe Servicespalte neben diesem Text). In der Regel übernimmt der ausländische Importeur die im Ausland anfallenden Abgaben (siehe: INCOTERMS 2010).
6. Vorübergehende Verwendung im Ausland
Diese Frage stellt sich vor allem bei Berufsausrüstung, Warenmustern und Messegut. Wenn diese Waren nur vorübergehend in ein anderes Land ausgeführt werden sollen, verlangt der ausländische Zoll eine Sicherheit in Höhe der üblichen Eingangsabgaben in der jeweiligen Landeswährung im Regelfall in bar. Bei etwa 60 Staaten kommt als Alternative die Verwendung eines Carnet A.T.A/C.P.D. in Betracht. Die entsprechenden Länder finden Sie auf der Länderübersicht. Dieser Zollbürgschein wird von den Industrie- und Handelskammern in Deutschland ausgestellt (siehe Servicespalte neben diesem Text). Es sollte im Einzelfall eine Beratung bei der örtlichen IHK erfolgen.
Parallel hierzu bietet die IHK Region Stuttgart die Informationsveranstaltung "Basisinformationen Import und Export". Die Termine finden Sie in der rechten Spalte unter dem Stichwort "Downloads".
Ihre IHK-Ansprechpartner zu diesem Thema sind:
IHK Region Stuttgart
Kirsten Stürner
Telefon 0711 2005-1335
kirsten.stuerner@stuttgart.ihk.de
Bezirkskammer Böblingen
Tilo Ambacher
Telefon 07031 6201-8224
tilo.ambacher@stuttgart.ihk.de
Bezirkskammer Esslingen-Nürtingen
Marijana Cagalj
Telefon 0711 39007-8332
marijana.cagalj@stuttgart.ihk.de
Geschäftsstelle Nürtingen
Helmi Veygel
Telefon 07022 3008-8612
helmi.veygel@stuttgart.ihk.de
Bezirkskammer Göppingen
Gernot Imgart
Telefon 07161 6715-8431
gernot.imgart@stuttgart.ihk.de
Bezirkskammer Ludwigsburg
Ute Minßen
Telefon 07141 122-1012
ute.minssen@stuttgart.ihk.de
Bezirkskammer Rems-Murr
Raffael Walter
Telefon 07151 959 69-8736
raffael.walter@stuttgart.ihk.de