Stand: Januar 2013
Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft werden hunderttausendfach in jedem Jahr ausgestellt. Wir geben Hinweise zu jährlich wiederkehrenden Fragen über Änderungen. Neu ist seit Januar 2012 eine Regelung zur zusätzlichen Angabe des nationalen Ursprung eines EU-Mitgliedslandes. Grundlegende Informationen zu Lieferantenerklärungen finden Sie unter "Mehr zum Thema" neben diesem Text. Am Ende diesen Textes finden Sie die Länder, die häufig als präferenzberechtigte Empfangsländer angegeben werden.
Gibt es formale Änderungen für 2013?
Der Wortlaut ist unverändert. Wir haben in der Servicespalte Einzel- und Langzeit-Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft hinterlegt. Die erläuternden Fußnoten wurden um die neuen Abkommensländer (siehe unten) ergänzt. Die Fußnoten dienen lediglich der Erläuterung. Sie können alte Lieferantenerklärungen selbstverständlich weiterhin einsetzen. Der Vollständigkeit halber: Sie müssen keinen Vordruck verwenden, sondern Sie können sich auch ein eigenes Dokument erstellen. Maßgeblich ist, dass der Wortlaut exakt ist und nicht nur sinngemäß.
Die Ursprungsbezeichnung "Europäische Union" ist auf Lieferantenerklärungen zulässig, ebenso die Abkürzung EU. Damit sind die Bezeichnungen "Europäische Gemeinschaft", "Europäische Union" und "EU" auf Lieferantenerklärungen gleichwertig. Wir empfehlen, beide Bezeichnungen anzugeben: "Europäische Gemeinschaft/Europäische Union".
Achtung: Geänderte Dienstvorschrift vom Januar 2012 für die Angabe eines Ursprungs in einem EU-Mitgliedsstaat
Der nationale Ursprung eines EU-Mitgliedsstaates wird häufig mit angegeben (Deutschland, Frankreich o. ä.). Diese Information wird in Warenwirtschaftssystemen, für statistische Zwecke oder für die Beantragung eines Ursprungszeugnisses mit einer genauen Ursprungsangabe verlangt. In einer Dienstvorschrift des Zolls vom 18. Januar 2012 (VSF N 3 2012 vom 18. Januar 2012) wird beiläufig erwähnt, dass die Mitgliedsstaaten der EU nur ergänzend angegeben werden können. Daraus ergibt sich unseres Erachtens kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Abgegebene Lieferantenerklärungen, auf denen als Ursprungsangabe nur ein EU-Mitgliedsstaat steht (ohne die Angabe "Europäische Gemeinschaft/Europäische Union"), bleiben natürlich gültig. Ab 2013 sollte die Regelung, nach der die Angabe des EU-Mitgliedsstaates nur zusätzlich möglich ist, jedoch berücksichtigt werden. So lautet die Bezeichnung beispielsweise: Europäische Gemeinschaft/Europäische Union (Niederlande). Falls ein drittländischer Ursprung erklärt wird (Schweiz, Mexiko o. ä.) ändert sich selbstverständlich nichts.
Gibt es Änderungen bei den Ländern, die angegeben werden können (präferenzberechtigt für....)?
In der Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft müssen die Präferenzregelungen angegeben sein, in deren Sinne die Waren als Ursprungswaren gelten. Die Angabe der Länder kann wie bisher auch mit Hilfe der ISO-Alpha-Codes erfolgen. Eine generelle Übersicht der Länder, mit denen Präferenzabkommen bestehen, finden Sie rechts neben diesem Text.
Neue Präferenzabkommen
Im ersten Halbjahr 2013 werden neue Präferenzabkommen in Kraft treten:
- Zentralamerika (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama) sowie
- Andenstaaten (Peru und Kolumbien)
Beide Abkommen können nach einer Mitteilung des Zolls bereits vor deren In-Kraft-Treten auf Lieferantenerklärungen genannt werden un zwar in folgender Form: "Zentralamerika (ab In-Kraft-Treten), Peru und Kolumbien (ab In-Kraft-Treten)". Natürlich müssen die inhaltlichen Voraussetzungen gegeben sein. Weiterführende Informationen finden Sie neben diesem Text.
2012 sind die ESA-Staaten (Staaten des mittleren und südlichen Afrikas) hinzugekommen. Informationen zum Abkommen und den Ursprungsregeln finden Sie rechts neben diesem Text.
Bei folgenden Ländergruppen, mit denen Präferenzabkommen bestehen, reicht die Angabe der Ländergruppe als Abkürzung aus:
- CAF (CARIFORUM-Staaten),
- WPS (West-Pazifik-Staaten),
- APS (Entwicklungsländer),
- MAR (früher AKP)
- ÜLG (überseeische Länder und Gebiete) und neu
- ESA (Länder des mittleren und südlichen Afrikas).
Die Ländergruppen haben nur eine geringe praktische Bedeutung. Angaben wie „EFTA“ oder „EUR-MED“ sind unzulässig.
Serbien
Die Angabe für Serbien ist nach wie vor variabel. Nach unserer Überzeugung müsste sowohl "RS" als auch "XS" zulässig sein. XS wird in der Ursprungsdatenbank der Zollverwaltung verwendet, RS ist der offizielle ISO-Ländercode für Serbien.
Kroatien
Kroatien tritt zum 1. Juli 2013 der EU bei. Dies bedeutet für Lieferantenerklärungen, die ab 1. Juli 2013 ausgestellt werden und ab diesem Zeitraum gelten sollen, dass Kroatien aus der Gruppe der präferenzberechtigten Länder entfernt wird. Für zuvor ausgestellte Lieferantenerklärungen hat dies keine Konsequenzen.
Präferenzberechtigt für folgende Länder...
Auf zigfachen Wunsch folgen hier die Länder, mit denen zweiseitige oder einseitige Abkommen bestehen. Die folgenden Abkommensländer können aufgeführt werden,
- wenn die in der Lieferantenerklärung aufgeführte Ware die in den jeweiligen Landesabkommen enthaltenen Ursprungsregeln erfüllt (dafür stehen Sie ein) und
- wenn es sich um Ware der Europäischen Union/Europäischen Gemeinschaft handelt (also nicht Ursprungserzeugnisse eines Drittlandes wie der Schweiz) und
- wenn nicht kumuliert worden ist
Länderliste:
Zweiseitige Abkommen:
Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island, Türkei (bei Einbindung in die paneuropäische Kumulationszone), Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Mazedonien, Albanien, Marokko, Algerien, Tunesien, Ägypten, besetzte Palästinensische Gebiete, Israel, Libanon, Jordanien, Ceuta, Melilla, Färöer, Mexiko, Chile, Südafrika, Südkorea
Ländergruppen zweiseitig (im Regelfall wenig relevant):
CAF, WPS, ESA
Einseitige Abkommen (d.h. nur Einfuhr in die EU, im Regelfall noch weniger relevant, kann aber genannt werden):
APS, MAR, ÜLG, Moldau, Kosovo, Syrien
Freiverkehrsabkommen (nicht auf Lieferantenerklärung):
San Marino, Andorra
Generell gilt:
Eine Lieferantenerklärung wird nicht ungültig nur weil ein "falsches" Land als präferenzberechtigtes Land genannt ist.