Das Carnet ATA ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Ausfuhr von Waren (zum Beispiel Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster) erleichtert. Voraussetzung ist, dass die Waren nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder in die EU eingeführt werden. Das Carnet ATA ermöglicht eine zügige Grenzabfertigung. Weitere Zollformalitäten sind nicht erforderlich. Die Zahlung von Zöllen oder die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen in den Einfuhrländern entfällt.
Was bedeutet Carnet ATA?
"Carnet" ist französisch und heißt "Heft". Die Abkürzung "ATA" steht für "vorübergehende Einfuhr" (französisch: admission temporaire; englisch: temporary admission). Frei übersetzt heißt "Carnet ATA" also Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr von Waren - quasi ein Reisepass für Waren. Es dient als Zollanmeldung und zugleich als Bürgschein. Die IHK-Organisation bürgt gegenüber dem Zoll im Einfuhrland dafür, dass der Carnetinhaber keine Zollschuld entstehen lässt.
Was ist das Carnet CPD?
Das Carnet CPD ermöglicht es, Waren vorübergehend nach Taiwan zu verbringen. Das Verfahren beruht auf einer Vereinbarung zwischen der EU und Taiwan und kann auch nur in diesem Verhältnis angewendet werden. Falls außer Taiwan noch andere Länder besucht werden, ist zusätzlich ein Carnet ATA zu verwenden.
Welche Vorteile bietet das Carnet ATA?
- zügige Grenzabfertigung
- beliebig häufige Nutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr
- keine weiteren Ausfuhr-/Einfuhrdokumente erforderlich
- keine Zahlung und Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben
Sind Genehmigungen erforderlich?
Nur bei ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren sind zusätzlich zum Carnet folgende Genehmigungen und Anmeldungen erforderlich
- Ausfuhrgenehmigung (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, www.bafa.de)
- Ausfuhranmeldung mit ATLAS
Wer erhält ein Carnet ATA/CPD?
Die Ausgabe kann für alle Firmen und natürlichen Personen erfolgen.
Wer stellt Carnets ATA/CPD aus?
Ausgebende Stelle ist die jeweils örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer.
Welche Länder akzeptieren Carnet ATA?
Das Carnet ist in mehr als 60 Staaten möglich (siehe "Carnetländer" in der Servicespalte).
Innerhalb der EU benötigt man keine Carnets. Ausnahme hiervon bilden Einfuhren in folgende Länder und Gebiete:
- Kanarische Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera und El Hierro)
- Ceuta und Melilla
- Französische Départements (Martinique, Guadeloupe, Französisch Guayana und Réunion).
Für welche Waren lässt sich ein Carnet ATA verwenden?
Die meisten Staaten haben die drei "Basisanwendungen" ratifiziert.
- Messe- und Ausstellungsgut
- Warenmuster
- Berufsausrüstung
Messe- und Ausstellungsgut (fairs and exhibitions - foire et exposition)
Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Hierzu gehören auch Standausrüstungen, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte usw., ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonbandaufnahmegeräte, Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
Warenmuster (commercial samples - échantillons)
Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken aus- bzw. eingeführt werden.
Berufsausrüstung (professional equipment - matériel professionnel)
Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung, sowie Presse, Rundfunk, Fernsehen usw. Ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung, der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken von Waren, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung, Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.
Manche Staaten gestatten zusätzlich die autonome Verwendung eines Carnets zu anderen als den vorgenannten Zwecken.
Keinesfalls kann ein Carnet ausgestellt werden für:
- Verbrauchsgüter,
- ins Ausland gegen Entgelt vermietete Waren und
- Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren (Veredelung, Reparatur,...)
Welche Voraussetzungen müssen noch gegeben sein?
Die Waren müssen, zollrechtlich gesehen, Gemeinschaftswaren sein. Das heißt sie müssen entweder vollständig in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt worden sein oder nach der Einfuhr aus einem Drittland zum zollrechtlich freien Verkehr zugelassen und damit verzollt und versteuert worden sein.
Wie hoch darf der Warenwert sein?
Für handels-/genossenschaftsregisterlich eingetragene Mitgliedsfirmen, Körperschaften, Anstalten, Kleingewerbetreibende, Vereine, Freiberufler und Privatpersonen gelten unterschiedliche Selbstprüfungsgrenzen. Die Selbstprüfungsgrenzen sind Kreditentscheidungen der IHK. Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit der zuständigen IHK in Verbindung. Hier ist eine entsprechende Prüfung durchzuführen. Es ist der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (Rückbürge der IHK-Organisation) vorbehalten, auch innerhalb dieser Selbstprüfungsgrenzen die Bonität zu prüfen und Bürgschaften zu verlangen.
Wie lange ist ein Carnet gültig?
Ein Carnet ist ein Jahr gültig. Während der Gültigkeit ist die Nutzung in allen dem jeweiligen Abkommen angeschlossenen Staaten für beliebig viele Verwendungen möglich. In Ausnahmefällen kann vor Ablauf der Gültigkeit eine Anschluss-Carnet erstellt werden.
Welche Kosten entstehen?
- ATA-Vordruck inklusive einer kompletten Reise: 2,98 Euro zusätzliche Einlageblätter: 0,48 Euro. Der CPD-Vordruck kostet 19,47 Euro.
- IHK-Ausstellungsgebühr: 39 Euro/59 Euro (Die Gebühr für Carnets ATA erhöht sich auf 59 Euro, wenn entweder externe Warenlisten verwendet werden oder das Carnet ATA für mehr als drei Reisen ausgestattet wird oder mehr als zwei Zusatzblätter genutzt werden oder wegen fehlerhafter Antragstellung eine Nachbearbeitung durch die IHK notwendig ist. In allen anderen Fällen beträgt die Gebühr 39 Euro).
- Versicherungsentgelt (deckt weder eine Transportversicherung noch eventuell anfallende Abgaben beim Verbleib der Waren im Ausland)
| Warenwert | Versicherungs- entgelt |
| bis 9.999,99 Euro | 35 Euro |
| 10.000 - 24.999,99 Euro | 60 Euro |
| 25.000 - 49.999,99 Euro | 105 Euro |
| 50.000 - 149.999,99 Euro | 200 Euro |
| 150.000 - 299.999,99 Euro | 360 Euro |
| 300.000 - 499.999,99 Euro | 600 Euro |
| für jede weiteren 500.000 Euro | 400 Euro |
Ihre IHK-Ansprechpartner zu diesem Thema sind:
IHK Region Stuttgart
Kirsten Stürner
Telefon 0711 2005-1335
kirsten.stuerner@stuttgart.ihk.de
Bezirkskammer Böblingen
Peggy Vollmer
Telefon 07031 6201-8245
peggy.vollmer@stuttgart.ihk.de
Jutta Keil
Telefon 07031 6201-8247
jutta.keil@stuttgart.ihk.de
Bezirkskammer Esslingen-Nürtingen
Marijana Cagalj
Telefon 0711 39007-8332
marijana.cagalj@stuttgart.ihk.de
Geschäftsstelle Nürtingen
Helmi Veygel
Telefon 07022 3008-8612
helmi.veygel@stuttgart.ihk.de
Bezirkskammer Göppingen
Helga Knabe
Telefon 07161 6715-8433
helga.knabe@stuttgart.ihk.de
Monika Oppel
Telefon 07161 6715-8432
monika.oppel@stuttgart.ihk.de
Bezirkskammer Ludwigsburg
Ute Minßen
Telefon 07141 122-1012
ute.minssen@stuttgart.ihk.de
Tina Hönes
Telefon 07141 122-1013
tina.hoenes@stuttgart.ihk.de
Bezirkskammer Rems-Murr
Raffael Walter
Telefon 07151 95969-8736
raffael.walter@stuttgart.ihk.de
Corinna Kobus
Telefon 07151 95969-8738
corinna.kobus@stuttgart.ihk.de