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INNOVATION UND UMWELT

5. Novelle Verpackungsverordnung

Die 5. Novelle der Verpackungsverordnung ist am 4. April 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Neuregelungen zu „Vollständigkeitserklärungen” traten am Tag darauf in Kraft. Die übrigen Änderungen sind am 01.01.2009 in Kraft getreten.
Was sich durch die Novelle für Unternehmen im Wesentlichen ändert:

Änderung der Definition des „privaten Endverbrauchers”: Die Verpackungsverordnung enthält wie bisher Rücknahme- und Verwertungspflichten für alle Arten von Verpackungen, also Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen. Bei Verkaufsverpackungen wird weiter unterschieden zwischen solchen für „private Endverbraucher” und solchen für „gewerbliche Endverbraucher”. Die höchsten Anforderungen gelten für sog. „Verkaufsverpackungen, die an private Endverbraucher abgegeben werden”. Dessen Definition wurde durch die Novelle wie folgt erweitert und präzisiert:

„Private Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen
mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.”
(Außerdem wurde die Einschränkung bei den o. g. Handwerksbetrieben, dass Druckereien und papierverarbeitende Betriebe ausgenommen wären, nunmehr gestrichen).

Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen für gewerbliche Endverbraucher
Die Regelungen für Transportverpackungen (§ 4) und für Umverpackungen (§ 5) wurden nicht geändert. Unverändert bleiben auch die Anforderungen für Verkaufsverpackungen für gewerbliche Endverbraucher, soweit diese gemäß obiger Definition weiterhin als „gewerblich” gelten. Zur Klarstellung der bestehenden Regelungen werden diese jetzt in einem eigenem neuen § 7 („Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen”) zusammengefasst. § 7 gilt also für so genannte „b2b- Verkaufsverpackungen”, § 6 dagegen nur noch für „b2c- Verkaufsverpackungen”.

Änderungen bei Verkaufsverpackungen für private Endverbraucher („b2c”)
Für b2c-Verkaufsverpackungen wird in § 6 eine Pflicht zur Teilnahme an einem so genannten Dualen Entsorgungssystem eingeführt (mit 2 Ausnahmen). Die bisherige Alternative einer „Selbstentsorgung” wird damit stark eingeschränkt.
Die Beteiligungspflicht richtet sich nun ausdrücklich an die Erst-Inverkehrbringer verpackter Ware, die wie folgt angesprochen werden:
„Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen” Nur Vertreiber von mit Ware befüllten Serviceverpackungen erhalten das Recht, diese Pflicht auf Hersteller oder Vorvertreiber der Serviceverpackungen zu delegieren.

Konkurrenz für das „Grüne-Punkt-System” DSD GmbH
Als Konsequenz muss folglich ggf. ein Wechsel der Lizenznehmer erfolgen (z. B. Abfüller von Fruchtsaft anstatt seines Großhändlers).
Unabhängig davon können DSD-Lizenznehmer mittlerweile zu anderen Systemen wechseln, denn folgende neun Duale Entsorgungssysteme sind inzwischen bundesweit anerkannt (aufgelistet in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Anerkennung):
– www.gruener-punkt.de
– www.landbell.de
– www.interseroh-isd.de
– www.vfw-gmbh.eu
– www.eko-punkt.de
– www.belland-dual.de
– www.zentek.de
– www.redual.de
– www.veolia-umweltservice.de/dual
Die DSD GmbH erfasst b2c-Verkaufsverpackungen durch haushaltsnahe Sammelsysteme, also in der Regel durch „Gelbe Säcke” oder „Gelbe Tonnen”. Da alle neuen Konkurrenz- Systeme den „Gelben Sack” mitbenutzen, müssen sie ihre gegenseitigen Ansprüche untereinander verrechnen, wozu eine „Gemeinsame Stelle” eingerichtet wurde. Mit der 5. Novelle der Verpackungsverordnung werden in § 6 auch Anforderungen an diese „Gemeinsame Stelle” festgelegt, u. a. im Hinblick auf die Ausschreibung der konkreten Entsorgungs- Dienstleistungen.

Zwei Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Systembeteiligungspflicht
Gemäß § 6 Abs. 1 bleibt eine Rücknahme und Verwertung in Eigenregie zulässig. Sofern dabei die Anforderungen des Anhangs I der Verordnung (v. a. die Verwertungsquoten) eingehalten werden, besteht für diese - vorher zwingend lizenzierten - Verpackungen ein Anspruch auf Rückzahlung der System-Lizenzgebühren. Gemäß § 6 Abs. 2 sind an Stelle einer Beteiligung an einem dualen System branchenbezogene Lösungen (z.B. für Kfz-Werkstätten) zulässig, an die jedoch hohe Anforderungen gestellt werden: Sachverständigen-Bescheinigung, behördliche Anzeige, Einhaltung der Verwertungsquoten des Anhangs I, dabei keine Anrechnung von branchenfremden Verpackungen oder von Transport- und Umverpackungen, etc.
(Weitere Ausnahmen bestehen wie bisher für Mehrwegverpackungen sowie für Einweg- Getränkeverpackungen und für Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.)

Neue Pflicht in § 10 zur Abgabe einer „Vollständigkeitserklärung”
Wer b2c-Verkaufsverpackungen gemäß § 6 in Verkehr bringt, muss künftig jährlich zum 1. Mai eine Erklärung über sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen abgeben, die er im Vorjahr erstmals in Verkehr gebracht hat. Diese „Vollständigkeitserklärungen” müssen folgendes beinhalten:
– In Verkehr gebrachte b2c- und b2b-Verpackungsmengen, unterschieden nach dem Verpackungsmaterial
– Aufteilung der b2c-Verpackungen auf die „Dualen Systeme”
– Materialart und –mengen in Branchenlösungen (§ 6 Abs. 2) sowie Name desjenigen, der darüber den Nachweis vorlegt
– Angaben zur Verwertung der b2b-Verkaufsverpackungen
Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung richtet sich analog zu § 6 an den Erst-Inverkehrbringer der verpackten Ware. Einzige Ausnahme auch hier: Vertreiber von mit Ware befüllten Serviceverpackungen erhalten das Recht, die Abgabepflicht auf Hersteller oder Vorvertreiber der Serviceverpackungen zu delegieren (soweit sich diese an Dualen Systemen beteiligen)

Die Abgabepflicht gilt ab folgenden Jahresmengen:
– mehr als 80 t/a Glas- oder
– mehr als 50 t/a Papier/Pappe/Karton- oder
– mehr als 30 t/a Aluminium/Weißblech/Kunststoffe/Verbunde
Unterhalb der genannten b2c-Mengenschwellen ist eine Abgabe nur ggf. auf behördliches Verlangen erforderlich. Die Mengenschwellen wurden so festgelegt, dass einerseits ca. 97 % der b2c- Verpackungsmengen von den Meldungen erfasst werden, andererseits von rund 30.000 betroffenen Unternehmen nur rund 4.500 eine „Vollständigkeitserklärung” abgeben müssen.
Die „Vollständigkeitserklärungen” der Unternehmen müssen durch externe Dritte testiert werden. Dazu berechtigt werden Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer und Sachverständige gemäß der Verpackungsverordnung. Sie benötigen hierzu eine elektronische Signatur. Die testierten „Vollständigkeitserklärungen” müssen jährlich auf elektronischem Weg bei der IHK hinterlegt werden. Die IHK muss im Internet Namen und Anschrift der Unternehmen, die eine Erklärung abgeben, veröffentlichen. Die „Vollständigkeitserklärungen” selbst werden nur in ein geschütztes Intranet eingestellt, in das auch die Dualen Systeme ihre Lizenz-Daten und -Mengen eingeben. Weder die IHK noch die Dualen Systeme können die Angaben der „anderen Seite” einsehen. Nur die zuständigen Abfallbehörden erhalten für ihre Überwachungsaufgaben vollständige Leserechte.

Änderungen im Hinblick auf die Pfandpflichten bei Getränkeverpackungen
Bei der Pfandpflicht gemäß § 9 auf Einweg-Getränke-Verpackungen wird nun eine Beteiligung an einem bundesweit tätigen Pfandsystem vorgeschrieben, welches die Abwicklung von gegenseitigen Pfanderstattungsansprüchen ermöglicht.
Die Ausnahme für diätetische Getränke wird noch weiter eingeschränkt auf solche, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden. (Diese Regelung tritt erst am 1. April 2009 in Kraft.)
Einweg-Getränke-Verpackungen aus Kunststoff, die aus biologisch abbaubaren Werkstoffen und zu mind. 75 % aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, werden bis Ende 2012 von der Pfandpflicht befreit, aber müssen stattdessen an einem dualen Entsorgungssystem teilnehmen.

Streichung der Kennzeichnungspflicht und Option für Nicht-Verpackungen
Gestrichen wird im Anhang I die bisherige Pflicht, bei b2c-Verpackungen die Systembeteiligung durch Kennzeichnung der Verpackung oder andere geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen. Damit soll aus Sicht des Bundesrats ein Wettbewerbs-Hindernis beseitigt werden. Dadurch könnte für die Lizenznehmer ein Wechsel zwischen den Dualen Systemen erleichtert werden. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können laut dem neuen § 6 verlangen, dass stoffgleiche
Nicht-Verpackungsabfälle im Dualen Sammelsystem (gegen ein angemessenes Entgelt) miterfasst werden. Anlass dafür sind zum einen die hohen Kosten der getrennten Sammlung, andererseits der hohe Anteil an Fehlwürfen in „Gelben Tonnen” von bis zu 50 %. Im Rahmen der jetzigen 5. Novelle der Verpackungsverordnung wird deshalb häufig schon eine 6. Novelle gefordert.

Inkrafttreten
Die Verkündung der 5. Novelle im Bundesgesetzblatt erfolgte am 4. April 2008. Am Tag darauf, also am 5. April 2008, trat der neue § 10 zum Thema „Vollständigkeitserklärung” sowie eine dazu gehörende Übergangsregelung in Kraft: Diese besagt, dass die erste Erklärung zum 01.05.2009 abzugeben ist, aber dass diese nur den Zeitraum vom 5. April 2008 bis zum Jahresende 2008 umfassen muss. Alle übrigen Neuregelungen sind am 01.01.2009 in Kraft getreten, die Änderungen bei diätetischen Getränken am 01.04.2009.

Quelle IHK Südlicher Oberrhein

DOKUMENT-NR. 24119

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