Die 5. Novelle der Verpackungsverordnung ist am 4.
April 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Neuregelungen
zu „Vollständigkeitserklärungen” traten am Tag darauf in Kraft. Die
übrigen Änderungen sind am 01.01.2009 in Kraft getreten.
Was sich durch die Novelle für Unternehmen im Wesentlichen
ändert:
Änderung der Definition des „privaten Endverbrauchers”: Die
Verpackungsverordnung enthält wie bisher Rücknahme- und
Verwertungspflichten für alle Arten von Verpackungen, also
Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen. Bei Verkaufsverpackungen
wird weiter unterschieden zwischen solchen für „private
Endverbraucher” und solchen für „gewerbliche Endverbraucher”. Die
höchsten Anforderungen gelten für sog. „Verkaufsverpackungen, die
an private Endverbraucher abgegeben werden”. Dessen Definition
wurde durch die Novelle wie folgt erweitert und präzisiert:
„Private Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare
Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels,
Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser,
Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und
typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und
Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen,
Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare
Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und
Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für
Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen
mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem
1100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus
entsorgt werden können.”
(Außerdem wurde die Einschränkung bei den o. g. Handwerksbetrieben,
dass Druckereien und papierverarbeitende Betriebe ausgenommen
wären, nunmehr gestrichen).
Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen für gewerbliche
Endverbraucher
Die Regelungen für Transportverpackungen (§ 4) und für
Umverpackungen (§ 5) wurden nicht geändert. Unverändert bleiben
auch die Anforderungen für Verkaufsverpackungen für gewerbliche
Endverbraucher, soweit diese gemäß obiger Definition weiterhin als
„gewerblich” gelten. Zur Klarstellung der bestehenden Regelungen
werden diese jetzt in einem eigenem neuen § 7 („Rücknahmepflichten
für Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher
anfallen”) zusammengefasst. § 7 gilt also für so genannte „b2b-
Verkaufsverpackungen”, § 6 dagegen nur noch für „b2c-
Verkaufsverpackungen”.
Änderungen bei Verkaufsverpackungen für private
Endverbraucher („b2c”)
Für b2c-Verkaufsverpackungen wird in § 6 eine Pflicht zur Teilnahme
an einem so genannten Dualen Entsorgungssystem eingeführt (mit 2
Ausnahmen). Die bisherige Alternative einer „Selbstentsorgung” wird
damit stark eingeschränkt.
Die Beteiligungspflicht richtet sich nun ausdrücklich an die
Erst-Inverkehrbringer verpackter Ware, die wie folgt angesprochen
werden:
„Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte
Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten
Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen” Nur
Vertreiber von mit Ware befüllten Serviceverpackungen erhalten das
Recht, diese Pflicht auf Hersteller oder Vorvertreiber der
Serviceverpackungen zu delegieren.
Konkurrenz für das „Grüne-Punkt-System” DSD
GmbH
Als Konsequenz muss folglich ggf. ein Wechsel der Lizenznehmer
erfolgen (z. B. Abfüller von Fruchtsaft anstatt seines
Großhändlers).
Unabhängig davon können DSD-Lizenznehmer mittlerweile zu anderen
Systemen wechseln, denn folgende neun Duale Entsorgungssysteme sind
inzwischen bundesweit anerkannt (aufgelistet in der zeitlichen
Reihenfolge ihrer Anerkennung):
– www.gruener-punkt.de
– www.landbell.de
– www.interseroh-isd.de
– www.vfw-gmbh.eu
– www.eko-punkt.de
– www.belland-dual.de
– www.zentek.de
– www.redual.de
– www.veolia-umweltservice.de/dual
Die DSD GmbH erfasst b2c-Verkaufsverpackungen durch haushaltsnahe
Sammelsysteme, also in der Regel durch „Gelbe Säcke” oder „Gelbe
Tonnen”. Da alle neuen Konkurrenz- Systeme den „Gelben Sack”
mitbenutzen, müssen sie ihre gegenseitigen Ansprüche untereinander
verrechnen, wozu eine „Gemeinsame Stelle” eingerichtet wurde. Mit
der 5. Novelle der Verpackungsverordnung werden in § 6 auch
Anforderungen an diese „Gemeinsame Stelle” festgelegt, u. a. im
Hinblick auf die Ausschreibung der konkreten Entsorgungs-
Dienstleistungen.
Zwei Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die
Systembeteiligungspflicht
Gemäß § 6 Abs. 1 bleibt eine Rücknahme und Verwertung in Eigenregie
zulässig. Sofern dabei die Anforderungen des Anhangs I der
Verordnung (v. a. die Verwertungsquoten) eingehalten werden,
besteht für diese - vorher zwingend lizenzierten - Verpackungen ein
Anspruch auf Rückzahlung der System-Lizenzgebühren. Gemäß § 6 Abs.
2 sind an Stelle einer Beteiligung an einem dualen System
branchenbezogene Lösungen (z.B. für Kfz-Werkstätten) zulässig, an
die jedoch hohe Anforderungen gestellt werden:
Sachverständigen-Bescheinigung, behördliche Anzeige, Einhaltung der
Verwertungsquoten des Anhangs I, dabei keine Anrechnung von
branchenfremden Verpackungen oder von Transport- und
Umverpackungen, etc.
(Weitere Ausnahmen bestehen wie bisher für Mehrwegverpackungen
sowie für Einweg- Getränkeverpackungen und für Verpackungen
schadstoffhaltiger Füllgüter.)
Neue Pflicht in § 10 zur Abgabe einer
„Vollständigkeitserklärung”
Wer b2c-Verkaufsverpackungen gemäß § 6 in Verkehr bringt, muss
künftig jährlich zum 1. Mai eine Erklärung über sämtliche von ihm
mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen abgeben, die er im Vorjahr
erstmals in Verkehr gebracht hat. Diese
„Vollständigkeitserklärungen” müssen folgendes beinhalten:
– In Verkehr gebrachte b2c- und b2b-Verpackungsmengen,
unterschieden nach dem Verpackungsmaterial
– Aufteilung der b2c-Verpackungen auf die „Dualen Systeme”
– Materialart und –mengen in Branchenlösungen (§ 6 Abs. 2) sowie
Name desjenigen, der darüber den Nachweis vorlegt
– Angaben zur Verwertung der b2b-Verkaufsverpackungen
Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung richtet sich analog zu § 6 an
den Erst-Inverkehrbringer der verpackten Ware. Einzige Ausnahme
auch hier: Vertreiber von mit Ware befüllten Serviceverpackungen
erhalten das Recht, die Abgabepflicht auf Hersteller oder
Vorvertreiber der Serviceverpackungen zu delegieren (soweit sich
diese an Dualen Systemen beteiligen)
Die Abgabepflicht gilt ab folgenden
Jahresmengen:
– mehr als 80 t/a Glas- oder
– mehr als 50 t/a Papier/Pappe/Karton- oder
– mehr als 30 t/a Aluminium/Weißblech/Kunststoffe/Verbunde
Unterhalb der genannten b2c-Mengenschwellen ist eine Abgabe nur
ggf. auf behördliches Verlangen erforderlich. Die Mengenschwellen
wurden so festgelegt, dass einerseits ca. 97 % der b2c-
Verpackungsmengen von den Meldungen erfasst werden, andererseits
von rund 30.000 betroffenen Unternehmen nur rund 4.500 eine
„Vollständigkeitserklärung” abgeben müssen.
Die „Vollständigkeitserklärungen” der Unternehmen müssen durch
externe Dritte testiert werden. Dazu berechtigt werden
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer und
Sachverständige gemäß der Verpackungsverordnung. Sie benötigen
hierzu eine elektronische Signatur. Die testierten
„Vollständigkeitserklärungen” müssen jährlich auf elektronischem
Weg bei der IHK hinterlegt werden. Die IHK muss im Internet Namen
und Anschrift der Unternehmen, die eine Erklärung abgeben,
veröffentlichen. Die „Vollständigkeitserklärungen” selbst werden
nur in ein geschütztes Intranet eingestellt, in das auch die Dualen
Systeme ihre Lizenz-Daten und -Mengen eingeben. Weder die IHK noch
die Dualen Systeme können die Angaben der „anderen Seite” einsehen.
Nur die zuständigen Abfallbehörden erhalten für ihre
Überwachungsaufgaben vollständige Leserechte.
Änderungen im Hinblick auf die Pfandpflichten bei
Getränkeverpackungen
Bei der Pfandpflicht gemäß § 9 auf Einweg-Getränke-Verpackungen
wird nun eine Beteiligung an einem bundesweit tätigen Pfandsystem
vorgeschrieben, welches die Abwicklung von gegenseitigen
Pfanderstattungsansprüchen ermöglicht.
Die Ausnahme für diätetische Getränke wird noch weiter
eingeschränkt auf solche, die ausschließlich für Säuglinge oder
Kleinkinder angeboten werden. (Diese Regelung tritt erst am 1.
April 2009 in Kraft.)
Einweg-Getränke-Verpackungen aus Kunststoff, die aus biologisch
abbaubaren Werkstoffen und zu mind. 75 % aus nachwachsenden
Rohstoffen hergestellt sind, werden bis Ende 2012 von der
Pfandpflicht befreit, aber müssen stattdessen an einem dualen
Entsorgungssystem teilnehmen.
Streichung der Kennzeichnungspflicht und Option für
Nicht-Verpackungen
Gestrichen wird im Anhang I die bisherige Pflicht, bei
b2c-Verpackungen die Systembeteiligung durch Kennzeichnung der
Verpackung oder andere geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen.
Damit soll aus Sicht des Bundesrats ein Wettbewerbs-Hindernis
beseitigt werden. Dadurch könnte für die Lizenznehmer ein Wechsel
zwischen den Dualen Systemen erleichtert werden.
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können laut dem neuen § 6
verlangen, dass stoffgleiche
Nicht-Verpackungsabfälle im Dualen Sammelsystem (gegen ein
angemessenes Entgelt) miterfasst werden. Anlass dafür sind zum
einen die hohen Kosten der getrennten Sammlung, andererseits der
hohe Anteil an Fehlwürfen in „Gelben Tonnen” von bis zu 50 %. Im
Rahmen der jetzigen 5. Novelle der Verpackungsverordnung wird
deshalb häufig schon eine 6. Novelle gefordert.
Inkrafttreten
Die Verkündung der 5.
Novelle im Bundesgesetzblatt erfolgte am 4. April 2008. Am Tag
darauf, also am 5. April 2008, trat der neue § 10 zum Thema
„Vollständigkeitserklärung” sowie eine dazu gehörende
Übergangsregelung in Kraft: Diese besagt, dass die erste Erklärung
zum 01.05.2009 abzugeben ist, aber dass diese nur den Zeitraum vom
5. April 2008 bis zum Jahresende 2008 umfassen muss. Alle übrigen
Neuregelungen sind am 01.01.2009 in Kraft getreten, die Änderungen
bei diätetischen Getränken am 01.04.2009.
Quelle IHK Südlicher Oberrhein