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Illustration

EXISTENZGRÜNDUNG UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Prüfung Personenverkehr gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

1 Mindestalter

Die Prüfung Grundqualifikation und die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation ermöglichen das
gewerbliche Führen von Omnibussen ab folgendem Lebensalter:

FahrerlaubnisklasseMindestalter bei
Grundqualifikation (Voraussetzung Fahrerlaubnis)
Mindestalter bei beschleunigter Grundqualifikation
D / DE

21 Jahre

21 Jahre
(Linienverkehr bis 50 km)

23 Jahre

D1 / D1E (bis 16 Sitzplätze)

--

21 Jahre

2 Grundqualifikation, Quereinsteiger und Umsteiger

2.1 Grundqualifikation (Regelprüfung)

Die uneingeschränkte Prüfung „Grundqualifikation” bzw. „beschleunigte Grundqualifikation” müssen alle Fahrer im gewerblichen Verkehr und im Werkverkehr ablegen, die weder einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung nach der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr besitzen noch eine Prüfung über eine Grundqualifikation für Güterkraftverkehr.

2.2 Quereinsteiger

Die Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger” bzw. „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger” können Fahrer ablegen, die einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr (Omnibus), nach der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr besitzen. Die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr kann nicht angerechnet werden.

2.3 Umsteiger

Die Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger” bzw. „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger” können die Fahrer ablegen, die bereits eine „Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation für Güterkraftverkehr” besitzen.

3 Prüfungsumfang

PrüfungsteileGrundqualifikationBeschleunigte
Grundqualifikation
Regelprüfung
theoretische Prüfung

240 Min.

90 Min.

praktische Prüfung
  • Fahrprüfung
  • praktische Prüfung
  • Bewältigung kritischer Situationen

Insgesamt

120 Min.
30 Min.
max. 60 Min.

210 Min.
Quereinsteiger
theoretische Prüfung

170 Min.

60 Min.

praktische Prüfung

  • Fahrprüfung
  • praktische Prüfung
  • Bewältigung kritischer Situationen

Insgesamt

120 Min.
30 Min.
max. 60 Min.

210 Min.
Umsteiger
theoretische Prüfung

110 Min.

45 Min.

praktische Prüfung
  • Fahrprüfung
  • praktische Prüfung
  • Bewältigung kritischer Situationen

Insgesamt

60 Min.
30 Min.
max. 30 Min.

120 Min.

4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung je nach Prüfungsart:

4.1 Beschleunigte Grundqualifikation

4.1.1 Regelprüfung

Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation” ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß Paragraf 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung.

  • Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für „beschleunigte Grundqualifikation Omnibus” (140 Stunden Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon 10 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse)

4.1.2 Umsteiger

Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger” ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß Paragraf 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung. Darüber hinaus ist entweder der Nachweis über eine bereits abgelegte Prüfung Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation Güterkraftverkehr oder ein Führerschein einer Klasse C vorzulegen.

  • Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für „beschleunigte Grundqualifikation Omnibus - Umsteiger” (35 Stunden Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon 2,5 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse)
  • Wenn die Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2009 erworben wurde, der gültige Führerschein der Klassen C1, C1E, C oder CE
    bzw.
    wenn die Fahrerlaubnis nach dem 10. September 2009 erworben wurde, ein Nachweis über eine abgelegte Prüfung Grundqualifikation / beschleunigte Grundqualifikation Güterkraftverkehr gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

4.1.3 Quereinsteiger

Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger” ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß Paragraf 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teil­nahme an einer entsprechenden Schulung sowie eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gem. Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV).

  • Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für „beschleunigte Grundqualifikation Omnibus - Quereinsteiger”(96 Stunden Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon 10 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse)
  • Original des Fachkundenachweises Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr (Omnibus)

4.2 Grundqualifikation

4.2.1 Regelprüfung

Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „Grundqualifikation” ist die Vorlage eines gültigen Führerscheins für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse.

  • Gültiger Führerschein der Fahrerlaubnisklasse, für die die Prüfung abgelegt werden soll

4.2.2 Umsteiger

Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger” ist die Vorlage eines gültigen Führerscheins für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse und der Nachweis über eine bereits abgelegte Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz.

  • Gültiger Führerschein der Klassen C1, C1E, C oder CE und der Fahrerlaubnisklasse, für die die Prüfung abgelegt werden soll
  • Wenn die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE nach dem 10. September 2009 erworben wurde, ein Nachweis über eine abgelegte Prüfung Grundqualifikation / beschleunigte Grundqualifikation Güterkraftverkehr gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

4.2.3 Quereinsteiger

Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger” ist die Vorlage eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gemäß Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV).

  • Gültiger Führerschein der Fahrerlaubnisklasse, für die die Prüfung abgelegt werden soll
  • Original des Fachkundenachweises Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr (Omnibus)

Die praktische Prüfung Grundqualifikation wird grundsätzlich auf einem vom Prüfungsteilneh­mer/der Prüfungsteilnehmerin gestellten Prüfungsfahrzeug (Fahrschulausstattung) und in An­wesenheit eines Fahrlehrers abgelegt. Zur Vorbereitung der Prüfung benötigen wir die technischen Angaben des Prüfungsfahrzeugs. Bitte übermitteln Sie uns diese auf dem beigefügten Formblatt. Erst wenn uns diese Unterlagen vorliegen, können wir Sie für die praktische Prüfung einplanen!

5 Übersicht über die Prüfungsgebühren

Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der IHK. Aktuell gelten folgende Gebührensätze:

5.1 Grundqualifikation
Grundqualifikation (theoretische und praktische Prüfung)
Gesamtprüfung1.190 –
Gesamtprüfung Quereinsteiger1.170 –
Gesamtprüfung Umsteiger950 –
Wiederholungs-/Teilprüfung Grundqualifikation
Theoretische Prüfung190 –
Theoretische Prüfung Quereinsteiger170 –
Theoretische Prüfung Umsteiger150 –
Praktische Prüfung1.000 –
Praktische Prüfung Quereinsteiger1.000 –
Praktische Prüfung Umsteiger800 –
5.2 Beschleunigte Grundqualifikation
Theoretische Prüfung100 –
Theoretische Prüfung Quereinsteiger90 –
Theoretische Prüfung Umsteiger90 –

Über die Prüfungsgebühr erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin oder das von ihm/ihr benannte Unternehmen nach der Prüfung einen Gebührenbescheid. Die Gebühren werden sofort fällig und sind unabhängig von Leistungen Dritter (z. B. Agentur für Arbeit) zu entrichten.

5.3 Rücktritt von einer Prüfung

Die Prüfungsgebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer theoretischen Prüfung nach Zulassung, jedoch vor deren Beginn, auf 50 Prozent der vollen Gebühr.

Die Prüfungsgebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer praktischen Prüfung nach Zulassung, spätestens aber zehn Tage vor dem Prüfungstermin (einschließlich), auf 20 Prozent der vollen Gebühr. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt wird die volle Gebühr fällig.

5.4 Keine Prüfungsgebühr bei Rücktritt aus wichtigem Grund

Bei einem Rücktritt aus einem wichtigem Grund wird keine Prüfungsgebühr erhoben. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK. Wird geltend gemacht, dass die Teilnahme an der Prüfung wegen Krankheit nicht möglich war, so ist dieser wichtige Grund unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern.

6 Anmeldung zur Prüfung

Für die Prüfung melden Sie sich bitte schriftlich an. Ein Anmeldeformular sowie die Terminliste liegen bei. Die IHK Region Stuttgart ist zuständig für Prüfungsteilnehmer / Prüfungsteilnehmerinnen, die

  • eine Prüfung der beschleunigten Grundqualifikation ablegen

und ihren ordentlichen Wohnsitz in der Region Stuttgart (Landeshauptstadt Stuttgart und Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg oder Rems-Murr-Kreis) haben

oder im Besitz einer Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (Paragraf 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) und deren tatsächlicher oder beabsichtigter Wohnsitz in der Region Stuttgart liegt;

  • eine Prüfung der Grundqualifikation ablegen

und ihren ordentlichen Wohnsitz in der Region Stuttgart oder in den IHK-Bezirken Heilbronn-Franken oder Hochrhein-Bodensee haben

oder im Besitz einer Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (Paragraf 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) und deren tatsächlicher oder beabsichtigter Wohnsitz in der Region Stuttgart oder in den IHK-Bezirken Heilbronn-Franken oder Hochrhein-Bodensee liegt.

Bitte beachten Sie, dass die Prüfung der Grundqualifikation auch für Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen aus den IHK-Bezirken Heilbronn-Franken und Hochrhein-Bodensee im IHK-Bezirk Stuttgart stattfindet. Die Industrie- und Handelskammern Heilbronn-Franken und Hochrhein-Bodensee haben ihre Zuständigkeit für diese Prüfungen auf die IHK Region Stuttgart übertragen.

Die Anmeldung ist mit Erhalt der schriftlichen Einladung verbindlich.

Die Einladung zur Prüfung erfolgt zwei Wochen vor dem Prüfungstermin. Falls Sie den Termin nicht wahrnehmen können, benachrichtigen Sie bitte die IHK.

DOKUMENT-NR. 25936

  • ANSPRECHPARTNER

Karin Gruber

  • Telefon: 0711 2005-1438
  • Fax: 0711 2005-1429

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