Einer strikten gesetzlichen Regelung unterliegen
1. der Besitz und der Gebrauch von Waffen und Munition sowie
2. der Handel mit Waffen und Munition.
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankaufen, vertreiben, anderen überlassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände vermitteln will, bedarf nach dem Waffengesetz der Erlaubnis der zuständigen Behörde (in Baden-Württemberg der Stadtverwaltung oder des Landratsamts).
Die Erlaubnis ist nach dem Waffengesetz zu. versagen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder
- die persönliche Eignung nicht besitzt oder
- der Antragsteller die erforderliche Fachkunde nicht nachweisen kann.
Die erforderliche Fachkunde kann durch eine erfolgreich absolvierte Waffenfachkundeprüfung nachgewiesen werden. Keine Waffenfachkundeprüfung abzulegen brauchen ganz ausnahmsweise Büchsenmacher, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen.
Die Waffenfachkundeprüfung wird in Baden-Württemberg durch die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart durchgeführt.