1. Ziel der Prüfung
2. Anmeldung zur Prüfung, Prüfungsgebühr
3. Zulassung zur Prüfung
4. Prüfungstermine
5. Qualifikationsbereiche und Gliederung der Prüfung
6. Ergebnis der Prüfung
7. Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
8. Wiederholung der Prüfung
9. Rechtsgrundlagen
10. Lehrgangsträger
1. Ziel der Prüfung
Der Teilnehmer soll in der Prüfung nachweisen, dass er die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, um folgende Aufgaben eines Fachwirtes im Sozial- und Gesundheitswesen verantwortlich wahrzunehmen:
Mitarbeiterführung im Sinne der Unternehmensziele unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschriften, Mitwirken bei Aus- und Weiterbildung, Ausführen qualifizierter kaufmännischer Sachaufgaben in Unternehmen und Organisationen, Erkennen und Beurteilen regionaler, nationaler und internationaler Vernetzungen im Bereich sozialer Dienstleistungen und deren Einfluss auf den Betriebsablauf.
2. Anmeldung zur Prüfung, Prüfungsgebühr
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. In der Regel melden die Kursträger die Teilnehmer gesammelt an. Anmeldeformulare sind bei der Industrie- und Handelskammer erhältlich. Anmeldeschluss zur Prüfung ist der 15. Januar für die Frühjahrsprüfung und der 1. August für die Herbstprüfung des jeweiligen Jahres.
Die Prüfungsgebühr beträgt zur Zeit 550,00 Euro, sie wird gesondert angefordert.
3. Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung im Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ist zuzulassen, wer
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist.
Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer den Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" abgelegt hat und
- im Rahmen einer Ausbildung im Sozial- und Gesundheitswesen eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im kaufmännischen oder verwaltenden Bereich und danach insgesamt eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen, verwaltenden, helfenden, pädagogischen oder pflegenden Ausbildungsberuf und danach insgesamt eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
- insgesamt eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.
Die Berufspraxis sowie die anerkannten Ausbildungsberufe müssen inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Fachwirtes im Sozial- und Gesundheitswesen haben.
Wir empfehlen dringend, die Zulassung zur Prüfung vor Beginn eines Vorbereitungslehrganges zu beantragen. Anträge sind bei den IHK-Ansprechpartnern erhältlich.
4. Prüfungstermine
Die Industrie- und Handelskammer führt die Prüfung zum Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen IHK/zur Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen IHK in der Regel zweimal jährlich im Frühjahr und im Herbst durch. Die Prüfungstermine werden jeweils in der Zeitschrift „Magazin Wirtschaft” und auf der Internetseite der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart ausgeschrieben.
5. Qualifikationsbereiche und Gliederung der Prüfung
Die Prüfung gliedert sich in folgende Teilprüfungen:
I. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
II. Handlungsspezifische Qualifikationen.
I. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
- Volks- und Betriebswirtschaft
- Rechnungswesen
- Recht und Steuern
- Unternehmensführung
II. Handlungsspezifische Qualifikationen
- Sozial- und Gesundheitsökonomie
- Rechtliche Bestimmungen im Sozial- und Gesundheitswesen
- Marketing im Sozial- und Gesundheitswesen
- Management im Sozial- und Gesundheitswesen
Die aufgeführten Qualifikationsbereiche werden schriftlich geprüft. Als weitere Prüfungsleistung wird innerhalb des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" ein situationsbezogenes Fachgespräch mündlich durchgeführt. Der Prüfungsteilnehmer kann diesbezüglich aus den im Punkt "Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" genannten Qualifikationsbereichen wählen.
6. Ergebnis der Prüfung
Die Prüfungsleistungen werden einzeln bewertet. Die Prüfungsteile "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" werden ebenso einzeln bewertet. Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Mit bestandener Prüfung ist der Prüfungsteilnehmer vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsprüfung befreit.
7. Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer, der bereits erfolgreich eine IHK-Prüfung auf Grund einer Reglung nach dem Berufsbildungsgesetz abgelegt hat, kann auf Antrag vom Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen” befreit werden, sofern diese den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach den Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen IHK / zur Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen IHK entspricht.
Außerdem kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor einiger zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach den Besonderen Rechtsvorschriften für die
Fortbildungsprüfung zum Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen IHK / zur Fachwirtin im
Sozial- und Gesundheitswesen IHK entspricht. Eine Freistellung von der mündlichen Prüfung ist
nicht zulässig.
8. Wiederholung der Prüfung
Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden. In der Wiederholungsprüfung kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von einzelnen Prüfungsleistungen befreit werden, in denen der Prüfungsausschuss mindestens ausreichende Leistungen festgestellt hat. Eine solche Anrechnung ist jedoch nur möglich, wenn sich der Prüfungsteilnehmer innerhalb von zwei Jahren
nach dem nicht bestandenen Prüfungsteil zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
9. Rechtsgrundlagen
Die Prüfung wird nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, den Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen/
zur Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen und der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen durchgeführt.
10. Lehrgangsträger
Vorbereitungslehrgänge führen nach unseren Informationen die folgenden Bildungseinrichtungen durch. Bitte setzen Sie sich bei Fragen zu den Lehrgängen direkt mit der Einrichtung in Verbindung.
Die Verantwortung für den Inhalt und die Qualität der Lehrgangsangebote liegt ausschließlich bei den Bildungseinrichtungen.
Bei der Auswahl einer geeigneten Bildungseinrichtung bietet zum Beispiel das Bundesinstitut für Berufsbildung unter http://www.bibb.de/de/checkliste.htm eine Checkliste an, die wir Ihnen gerne empfehlen.
Über die finanzielle Förderung nach den Bestimmungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) informieren in Baden-Württemberg die Ämter für Ausbildungsförderung. Informationen zu Finanzierungsmöglichkeiten über das Meister-Bafög finden Sie auch unter Telefon 0800 6223634 oder unter www.meister-bafoeg.info.