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AUS- UND WEITERBILDUNG

Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen gemäß § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (Externenprüfung)

Wer keine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert hat, ist nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn er nachweist, dass er mindestens das 1,5-fache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Eine einschlägige Berufstätigkeit liegt dann vor, wenn die für den betreffenden Beruf charakteristischen Arbeiten in der Praxis ausgeübt worden sind. Als charakteristische Arbeiten gelten die in den jeweiligen Ausbildungsordnungen festgelegten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten.

Dauer der Ausbildung gemäß AusbildungsordnungErforderliche Praxis
2 Jahre3 Jahre
3 Jahre4 1/2 Jahre
3 1/2 Jahre5 1/4 Jahre

Der Besuch eines Lehrgangs oder einer anderen theoretischen Bildungsmaßnahme kann nicht als Ersatz für fehlende Praxis gelten, sondern ist als sinnvolle und zweckmäßige Ergänzung zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung anzusehen.

Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt ist in der Regel der Wohnsitz.

Die Zulassung muss schriftlich beantragt werden. Folgende Unterlagen/Nachweise sind dem Antrag beizufügen:

  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Zeugnisse über die bisherige berufliche Tätigkeit in Kopie
  • Arbeitsbescheinigung mit Tätigkeitsbeschreibung des derzeitigen
    Arbeitgebers (bei Teilzeit-Tätigkeit bitte Umfang angeben!) in Kopie
  • Ausführlicher Bericht über die bisherige berufliche Tätigkeit,
    bezogen auf den gewählten Ausbildungsberuf
  • ggf. Schulabgangszeugnisse, Prüfungszeugnisse der prüfenden Stelle (IHK oder Handwerkskammer), Abschlusszeugnis der Berufsschule etc., jeweils in Kopie

Die IHK Region Stuttgart behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen und Nachweise anzufordern.

Die Prüfungstermine und Anmeldefristen finden Sie unter Dok. Nr. 3672 (siehe "Mehr zum Thema"). Im Hinblick auf mögliche Nachfragen raten wir dringend, die Zulassung mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist zu beantragen.

Für die Prüfung fällt laut des aktuell gültigen Gebührentarifs der IHK Region Stuttgart (vgl. Dok. Nr. 20961) eine Gebühr an.

Diese beträgt derzeit nach Punkt C 1.4.2

  • 270 Euro für kaufmännische und kaufmännisch-verwandte Ausbildungsberufe ohne gestreckte Abschlussprüfung
  • 300 Euro für gewerbliche Ausbildungsberufe ohne gestreckte Abschlussprüfung

und nach Punkt C 1.4.1

  • 400 Euro (aufgeteilt auf Teil I 130 Euro und auf Teil II 270 Euro) für kaufmännische und kaufmännisch-verwandte Ausbildungsberufe mit gestreckter Abschlussprüfung
  • 450 Euro (aufgeteilt auf Teil I 150 Euro und auf Teil II 300 Euro) für gewerbliche Ausbildungsberufe mit gestreckter Abschlussprüfung

Bei einem ordnungsgemäßen Rücktritt von der Prüfung werden gemäß Punkt C 1.7 des Gebührentarifs 30 Prozent der Gebühren erhoben. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Prüfung wird die gesamte Prüfungsgebühr erhoben.

Informationen zu Anbietern von Prüfungsvorbereitungskursen erhalten Sie in unserem Service Center Berufsbildung, Telefon 0711 2005-1111.

DOKUMENT-NR. 34038

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