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AUS- UND WEITERBILDUNG

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Ein Auszubildender kann nach Anhörung des Ausbildenden (Betrieb) und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Eine Zulassung ist dann gerechtfertigt, wenn der Auszubildende sowohl in der Praxis (Betrieb) als auch in der Berufsschule (Durchschnittsnote aller prüfungsrelevanten Fächer oder Lernfelder) überdurchschnittliche Leistungen nachweist.

Überdurchschnittliche Leistungen liegen in der Regel vor, wenn das letzte Zeugnis der Berufsschule in den prüfungsrelevanten Fächern oder Lernfeldern einen Notendurchschnitt besser als 2,49 enthält und die praktischen Ausbildungsleistungen als überdurchschnittlich bzw. besser als 2,49 bewertet werden.

Regelmäßig kommt eine Zulassung zur Prüfung ein halbes Jahr vor dem regulären Prüfungstermin in Betracht.
Beispiel:
Regulärer Prüfungstermin ist die Sommerprüfung 2012, eine vorzeitige Zulassung könnte zur Winterprüfung 2011/2012 erfolgen. Anträge auf vorzeitige Zulassung können auch gestellt werden, wenn die Ausbildung z. B. wegen entsprechender schulischer Vorbildung bereits verkürzt wurde (§ 8, Abs. 1 Satz 1 BBiG).

Personalisierte Antragsformulare auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung erhalten Sie bei der IHK Region Stuttgart auf Anfrage. Der Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung muss bei der IHK Region Stuttgart bis spätestens zum Ablauf der jeweiligen Anmeldefrist vorliegen.

Informationen zu Prüfungsterminen, Anmelde- und Abgabefristen finden Sie in der Servicespalte unter "Mehr zu diesem Thema".

DOKUMENT-NR. 30133

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