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AUS- UND WEITERBILDUNG

Externe Abschlussprüfung

Nutzen Sie Ihre Berufserfahrung!

Wer nachweisen kann, dass er mindestens die 1,5-fache Zeit, die sonst als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, im Beruf tätig war, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, kann nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zur Abschlussprüfung zugelassen werden.

Bei der Mehrzahl der Berufe ist von viereinhalb Jahren Berufspraxis auszugehen. Im Einzelfall kann auch eine kürzere Berufspraxis ausreichen, um die Prüfung zu absolvieren. Sogar Abschlüsse oder Berufserfahrungen im Ausland können berücksichtigt werden.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen in einem persönlichen Gespräch.

Weitere Informationen und die Zulassungsvoraussetzungen finden Sie neben dem Text in der Servicespalte.

DOKUMENT-NR. 105418

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