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AUS- UND WEITERBILDUNG

Umschulung

Eine Umschulung soll nach § 1 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Bei der Durchführung von Umschulungen ist darauf zu achten , dass die besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung berücksichtigt werden.

Voraussetzung für Betriebe
Betriebe, die eine Umschulung durchführen möchten, müssen für den gewünschten Beruf als Ausbildungsbetrieb anerkannt sein. Zwischen Umschulenden und Umzuschulenden muss ein Umschulungsvertrag geschlossen werden. Die Vorlage eines Umschulungsvertrages finden Sie unter Downloads neben diesem Text. Hier erfahren Sie Näheres zu den Voraussetzungen, um Ausbildungsbetrieb zu werden.

Voraussetzung für Auszubildende
Eine Umschulung setzt begrifflich voraus, dass der Umzuschulende vor Beginn der Umschulung anderweitig beruflich tätig gewesen ist. Diese berufliche Tätigkeit kann z. B. als Arbeiter, Angestellter oder auch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stattgefunden haben und muss mindestens ein Jahr angedauert haben. Wenn jemand jedoch ohne vorherige Berufspraxis direkt im Anschluss an eine Berufsausbildung eine Umschulung beginnen möchte, so liegt keine Umschulung sondern eine Zweitausbildung vor. Hier finden Sie Informationen zu Prüfungen bei Umschulungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf, Anmeldefristen, Termine, etc.

Bildungsträger
Institutionen, die Umschulungen für mehrere Personen gleichzeitig anbieten möchten ("Gruppenumschulungen"), müssen besondere Bedingungen beachten. Diese Bedingungen und Voraussetzungen entnehmen Sie bitte dem "Kriterienkatalog Gruppenumschulungen" unter Downloads neben diesem Text.

DOKUMENT-NR. 104343

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