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VERKEHRSWIRTSCHAFT

Sozialvorschriften in der Schweiz und anderen AETR-Staaten

Nach knapp vier Jahren der Verwirrung ist durch die Novellierung des AETR zum Jahresende 2010 bei der Frage, in welchen europäischen Ländern welche Lenk- und Ruhezeiten-Regime zu beachten sind, weitestgehend Ruhe eingekehrt. Auch wenn das AETR und die VO (EG) Nr. 561/2006 nicht in allen Details die exakt selben Regelungen enthalten, sind die wesentlichen Punkte nun doch vereinheitlicht worden. Gleiches gilt in Folge der Novellierung der Chaufferverordnung ARV 1 für Fahrten in oder durch die Schweiz.

Im Zuge der AETR-Anpassungen wurde auch die Einführung des digitalen Kontrollgerätes beschlossen. Somit müssen künftig auch Neufahrzeuge in den "reinen" AETR-Staaten bei der Erstzulassung mit entsprechenden Kontrollgeräten ausgestattet sein. Insbesondere rund um die Kontrollgerätkarten-Infrastruktur und -Ausgabe gab es in den vergangenen Monaten diverse Unklarheiten und - wie auch im Rahmen der Einführung in der EU - wird es an der einen oder anderen Stelle ein wenig holpern. Mit der Zeit werden diese Defizite aber sicher behoben werden.

Über die Verknüpfung "Rechtsgrundlagen für Verkehr und Transport" in der nebenstehenden Rubrik 'Mehr zu diesem Thema' finden Sie die angesprochenen Rechtsgrundlagen unter "2. Sozialvorschriften: Lenk- und Ruhezeiten und (digitales) Kontrollgerät".

Informationen zu den Vorschriften in der Schweiz finden Sie beim Schweizer Bundesamt für Straßen (ASTRA), beim Schweizer Bundesamt für Verkehr (BAV), bei der kantonalen Vereinigung für den ARV-Vollzug (ARVAG) und beim Schweizerischen Nutzfahrzeugverband (ASTAG).

Mitgliedsstaaten des AETR sind: alle EG-Staaten und Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Kasachstan, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Moldawien, Monaco, Norwegen, Republik Mazedonien, Russische Föderation, San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Weißrussland, Zypern.

Stand: Januar 2012

DOKUMENT-NR. 20646

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