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VERKEHRSWIRTSCHAFT

Nachrüstpflicht für Kontrollgeräte

Grundsätzliche Problembeschreibung:

In Deutschland müssen (laut Fahrpersonalverordnung FPersV) Fahrer von Fahrzeugen, die der gewerblichen Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht (zGG) zwischen 2.801 und 3.500 kg beträgt, Aufzeichnungen zu den Lenk- und Ruhezeiten anfertigen. Ist kein analoges oder digitales Kontrollgerät eingebaut, ist eine Dokumentation mithilfe der sogenannten Tageskontrollblätter ausreichend. Ein Vordruck dieses Kontrollblattes ist im Anhang der Broschüre "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" (siehe 'Downloads') enthalten.

Wird jedoch an diese Fahrzeuge ein Anhänger für gewerbliche Transporte angehängt und dadurch ein zGG von 3.501 kg und mehr erreicht, muss zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten ein Kontrollgerät eingesetzt werden. Die Aufzeichnung über Tageskontrollblätter ist in diesen Fällen nicht mehr möglich, da für Transporte ab 3.501 kg zGG die EU-Vorschriften anzuwenden sind. Explizit ergibt sich die Pflicht zum Betrieb eines Kontrollgerätes aus Artikel 3 der Verordnung (EWG) 3821/85 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1a) der Verordnung (EG) 561/2006. Somit besteht für diese Transporte eine grundsätzliche Aus- bzw. Nachrüstpflicht.

Ob die Fahrzeug-Anhänger-Kombination diese Grenze übersteigt, lässt sich durch Addition der in den Fahrzeugdokumenten angegeben zGG ermitteln.

Ausnahmen von der grundsätzlichen Nachrüstpflicht:

Das Vorhandensein einer Anhängerkupplung bei einem Fahrzeug zwischen 2.801 und 3.500 kg zGG hat grundsätzlich keine Nachrüst- oder Ausrüstungspflicht zur Folge. Die Praxis zeigt jedoch, dass fabrikneue Fahrzeuge, die über eine Anhängerkupplung verfügen, in aller Regel bereits vom Hersteller mit einem Kontrollgerät ausgerüstet werden bzw. der Einbau im Verkaufsgespräch empfohlen wird.

TIPP: Soweit der gewerbliche Einsatz des Fahrzeugs mit einem Anhänger nicht vorgesehen ist und die 3.500 kg-Grenze somit nicht überschritten wird, sollte der Einbau eines Kontrollgerätes wohl überlegt sein. Kommt es erst nach Bestellung des Fahrzeuges zu der Erkenntnis, dass ein Kontrollgerät nicht benötigt wird, sollte ggf. auf einen Ausbau des Gerätes hingewirkt werden.

Darüber hinaus besteht keine Nachrüstungs- bzw. Ausrüstungspflicht, wenn die tatsächlichen Einsatzumstände des Fahrzeugs unter eine der Ausnahmen nach § 1 oder § 18 Absatz 1 der FPersV oder Artikel 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 fallen. Bezüglich der reinen Fallzahl dürfte in diesem Zusammenhang die sogenannte Handwerkerklausel von besonderem Interesse sein (Vgl. § 18 Absatz 1 Nummer 4b FPersV). Werden jedoch auch nur vereinzelt Fahrten außerhalb der Ausnahme durchgeführt, müssen Aufzeichnungen angefertigt und somit gegebenenfalls ein Kontrollgerät eingebaut werden. Beachten Sie diesbezüglich bitte die Ausführungen unter 'Mehr zum Thema'.

Wann muss ein analoges, wann ein digitales Kontrollgerät nachgerüstet werden?

Entscheidend für die Frage, ob ein analoges oder ein digitales Kontrollgerät eingebaut werden muss, ist das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs entsprechend der Fahrzeugdokumente. Wurde das Fahrzeug vor dem 1. Mai 2006 zugelassen, kann ein analoges Gerät eingebaut werden. In jüngere Fahrzeuge darf nur ein digitales Kontrollgerät eingebaut werden.

Ausführliche Angaben zu den Sozialvorschriften und insbesondere zum Umgang mit dem digitalen Kontrollgerät finden Sie in der unter 'Downloads' bereitgestellten Broschüre "Sozialvorschriften im Straßenverkehr".

Für Fahrzeuge zur Güterbeförderung über 12 t zGG und zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen und über 10 t zGG sind die Umrüstpflichten vom analogen zum digitalen Kontrollgerät im § 57a Absatz 3 der StVZO geregelt.

Die Rechtsgrundlagen finden Sie über die Verknüpfung unter 'Mehr zu diesem Thema'.

Stand: März 2011

DOKUMENT-NR. 23337

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